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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- Berichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten sächsischen Ständekammer ersichtlichen Begründung der gegen die Schönburgischen Rezeßverhältnis gerichteten Antrage
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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Hause Schönburg ermächtigte, so lag es offenbar außer des Letzteren Wirkungskreis, die Beobachtung der Formalien zu überwachen, sondern es hatte dieses lediglich der Staatsre- gierung und den Ständen selbst zu überlassen, und der Ver sicherung der Ersteren, als der erecutiven Gewalt, zu vertrauen, daß die Ermächtigung in legaler Weise erfolgt sei. Aber auch die Staatsregierung ist wegen der angeblichen Formabweichungen durch die ausdrückliche Zustimmung der Kammern gedeckt. Dergleichen Abweichungen, unter gegen seitiger Zustimmung der Regierung und der Stände, sind be kanntlich sehr viele vorgckommen, ohne daß je eine Nullität daraus abgeleitet worden wäre. In Ansehung des Stcmpelverbrauchs ist aber noch zu bemerken, daß dieser sich nach dem Umfange der Geschäfte richtet, und daß deshalb ein großer Gutsbesitzer viel mehr an Stempelpapicr verbraucht, als ein Weber oder Tagelöhner, liegt auf der Hand. Jedenfalls würden die Herrschaftsbe sitzer die frühere Stempelfreiheit, auf die sie einen unbestrit tenen Anspruch hatten, der dafür erhaltenen Entschädigung vorziehen. 9) Was die außer der Entschädigung für Einführung der Grundsteuer den Einwohnern der Rezcßherrschaften zugc- standencn Erleichterungen anlangt, so ist keineswegs bestimmt worden, daß diese nur, den mit gutsherrlichen Leistungen am höchsten Belasteten zukvmmen sollten, cs würde dies auch unzweckmäßig gewesen sein, da alsdann die kleinen Leute, welche der Erleichterung am meisten bedurften, dabei leer aus gegangen sein würden. Daß aber, wenn man, wie in der Begründung geäußert wird, deshalb mir sämmtlichen Bethci- ligten in Unterhandlungen hätte treten wollen, diese zu keinem Resultate geführet haben, ja unmöglich gewesen sein würden, liegt auf der Hand. Aber auch in rechtlicher Hinsicht war eine solche Verhandlung nickt anzusprechen, weil ein Liecht auf die fragliche Erleichterung nicht vorhanden war und auch im Erläuterungsrezesse nicht anerkannt worden ist. Der behaupteten Steuerfreiheit der Unterthanen in den Rezeßherrschaften vor Abschluß der Rezesse und einem deß- fallsigen Ansprüche auf Entschädigung stehet entgegen, daß die Verpflichtung der Staatsangehörigen zu Uebernahmc der Staats abgaben eine allgemeine ist, ein Anspruch aus deßfallsige Ent" schädigung aber nur auf besonderen Nechtsriteln beruhen kann, ein solcher Rechtsruck ist es aber nickt, daß man gewisse Ab gaben zcither nicht entrichtet, denn dies hebt die allgemeine Verpflichtung nicht auf, vielmehr muß ein Recht vorhanden sein, Abgaben zu verweigern, um für die Uebernahme dersel ben Entschädigung beanspruchen zu können, ein solches Recht hatten aber die Einwohner der Rezeßherrschasten nicht, da sie nur wegen der cntgegenstehenden Rechte der Herrschaftsbesitzer früher von Sächsischen Steuern frei waren, und eine Steuer befreiung derselben niemals anerkannt ward, sie auch eine solche Befremng in vontiuüietorio nicht crstrittcn haben, mit hin auf den Fortbestand einer, bloß factischen, Freiheit, wäre sie auch vorhanden gewesen, sie keinen Rechtsanspruch hatten. 10) Wenn eine stillschweigende Einwilligung oder Accep- tation bekannten Rechtsgrundsätzen nach darinnen bestehet, daß eine solche Handlung oder Unterlassung einer Handlung vor kommt, aus welcher geschlossen werden kann, daß der Betref fende sie nicht unternommen, beziehendlich unterlassen haben würde, wenn er nicht die Absicht gehabt hätte, eine Verbind lichkeit zu übernehmen oder ein Versprechen zu acceptiren, so liegt solche wenigstens in Ansehung der Reparation der Ren ten zwischen den Herrschaftsbesitzern und der Einwohnerschaft der Rezeßhcrrschaften sicherlich sowohl in der ohne Vorbehalt erfolgten Annahme des nach dem Erläuterungsrczesse und Lheilungsplane den Letzteren zu Gute kommenden Antheils an jenen Renten oder wenigstens in deren mit Zustimmung oder auf Verlangen der betreffenden Gemeinden erfolgten Ver wendung zu solchen kirchlichen, Schul- oder sonstigen Zwecken, die sie ohnedem selbst hätten tragen müssen, als auch in sol chen Forderungen, wie der im Jahre 1841 erfolgte Antrag enthält, den auf die Unterthanen fallenden Antheil der Ren ten unter diese anders als bisher zu vertheilen, indem die ser Antrag die Gültigkeit des Erläuterungsrezesses im Allge meinen und der Bestimmungen über die Repartition der darin gedachten Entschädigungen zwischen den Herrschaftsbesitzern und den Insassen insbesondere vorausietzt, so wie auch darin, daß seit der Zeit, wo der Erläutcrungsrezeß besiedel und amt lich im ganzen Lande und in den Rezcßherrschaften insbeson dere bekannt gemacht worden, kein Widerspruch gegen den- selben erfolgt ist. Es ist aber ungegründet, daß den Einwohnern der Re- zcßderrschaften der Inhalt des Erläuterungsrezesses und des Vertheilungsplanes nicht gehörig bekannt gemacht worden sei, denn es ist derselbe im Gesetz- und Verordnungsblatte publi- cirt und auch noch eine besondere Bekanntmachung von Scsi len des Ministern des Innern über die Vcrtheilung und Ver wendung der fraglichen Entschädigungen im Gesetz- und Vcr ordnungsblattc vom Jahre 1839 S. 191 ausgenommen und soviel man weiß, den Bewohnern der Rezeßherrschaften noch besonders zu ihrer Nachachtung bekannt gemacht worden, und daß dieselben sich damit auch genau bekannt gemacht haben, beweist die in der Begründung selbst erwähnte im Jahre 1841 erfolgte Bcschwerdeführung, über die Betbciligung der Städte dein platten Lande gegenüber. Die Freiheit des Beschwerde- und Petitivnsrcchts bestand aber schon damals eben so gut wie jetzt, und bedurfte es um dasselbe auszuüben, keineswegs erst der Errichtung von Syn- dicaten. Zudem ist die Landgemeindeordnung sogleich nach ihrer Erlassung ohne Verzug eingeführt worden und ist die selbe sowie die Städteordnung in den Rezeßherrschaften schon seit mehrern Jahren in Wirksamkeit. Wie viele Processe sind nicht selbst in viel weniger wichtigen Sachen allerwärts vor Einführung der Städte- und Landgemeindeordnung von Ge meinden geführt worden, ohne daß sich dieselben durch die Nothwendigkeit der zu errichtenden Syndicate davon haben abhalten lassen, und auch das Verbot der Association ohne
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