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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- Berichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten sächsischen Ständekammer ersichtlichen Begründung der gegen die Schönburgischen Rezeßverhältnis gerichteten Antrage
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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r um so weniger ein Bedenken erregen, als nach der Verpflicht ung zum Gehorsam gegen den Landesherrn und nach diesem zur Treue gegen den Gerichtsherrn die Vorschrift folgt, daß der zu Verpflichtende die Landesverfassung und Landesgesetze beobachten und gegen die Bestimmungen der Rezesse, welche den Herrschastsbesitzern jede Einmischung in die Justizpflege untersagen, in keiner Weise handeln, und bei Ausübung des Richteramtes Jedermann gleiches Recht, ohne Ansehen der Person, angedeihen lassen soll, weshalb gewiß auch kein rich terlicher Beamter durch dieses Formular — dessen Aufnahme schon bei dem alten Rezesse dem Hause Schönburg aus drücklich zur Sicherung der Rechte des Churhauses Sachsen zur Bedingung gemacht wurde — in irgend eine Pflichten- collision gekommen ist. Wenn aber der Gerichtsherr die Handlungen des Justitiars vertreten soll, und ihn nicht be liebig entlassen kann, so muß natürlich dieser auch jenem sich zur Treue verpflichten lassen dürfen, insoweit als er dadurch nicht den Gesetzen und dem Richtereide entgegen zu handeln veranlaßt wird. Es haben ferner in den Schönburgischen Nezeßherrschaf- ten keine anderen gutsherrlichen Leistungen bestanden, als auch in den übrigen Theilen des Königreichs zu finden sind, und noch nie ist es vor dem Jahre 1848 behauptet worden, daß sie desfalls im Allgemeinen mehr als andere gutsherrliche oder siscalische Bezirke des Königreichs zu leisten hätten. An solchen Orten, wo die Dienste und Servituten vor dem Er scheinen des Ablösungsgesetzcs gegen erbliche Gefälle abgelöst und somit als solche mit in die Grundbücher ausgenommen worden, erscheinen natürlich diese Gefälle höher als da, wo gedachte Gefälle mit auf die Rentenbank übernommen wur den, wogegen aber in diesem Falle die betreffenden Pflichtigen wieder um so viel mehr an die Landrentenbank zu zahlen haben. Bedenkt man übrigens, daß jene erblichen Gefälle zum größten Lheile schon über Hunderte von Jahren bestehen und wie sehr seit jener Zeit der Geldwerth gefallen und da mit der Werth und der Ertrag des Grundeigenthums gestie gen ist, so liegt schon hierin gegen ehemals, eine wesentliche Erleichterung. Die dermalen hier und da vorkommenden Beschwerden gegen die gutsherrlichen Leistungen in den Nezeßherrschaften haben aber vorzüglich darinnen ihren Grund, daß in neuerer Zeit, behufs der Aufreizung gegen den Rezeß, die Meinung verbreitet worden ist, daß gedachte Leistungen den Einwoh nern der Nezeßherrschaften vermöge des Rezesses aufgelegte Abgaben wären, von denen sie durch die Aufhebung desselben befreiet werden würden, während doch jene Gefälle auf den selben Rechtstiteln beruhen, wie andere Eigenthumsrechte, und von den jetzigen Besitzern der pflichtigen Grundstücke freiwil lig mit bei dem Erwerbe der beziehendlichen Besitzungen über nommen und ihnen an dem Annahmepreis Zu Gute gerechnet worden sind, so daß sie dadurch an ihrem Vermögen eben so wenig etwas verloren haben, als wenn sie statt dessen bei der Erwerbung Capitalszinsen oder Tagezeitgelder mit übernom ¬ men hätten. Nicht wenige der fraglichen Zinsungen sind übri gens bei dem Erkauf parcellirter herrschaftlicher Grundstücke anstatt des Kaufgeldes übernommen worden, namentlich m der Herrschaft Lichtenstein. Daß solche Verzeichnisse und Be rechnungen über gutsherrliche Leistungen, welche den Zweck haben, das Verhältniß ungünstig darzustellen und dadurch Niederschlagung der gutsherrlichen Lasten zu erlangen, ohne genügende Bescheinigung nicht für richtig angenommen wer den können, liegt in der Natur der Sache. Die Leistungen in den Schö'nburgischen Herrschaften sind aber überhaupt ohnfehlbar günstiger, als im übrigen König reiche, da sie nicht mehr Steuern zahlen als jene, dabei wegen Erhöhung der Grundsteuer Entschädigung erhielten und in Betreff der Kosten der Unterhaltung ihrer Kirchen und Schulen durch die hierzu verwilligten Renten ganz oder gro ßen Theils übertragen werden, außerdem auch schon seit dem Jahre 1835 von allen persönlichen gutsherrlichen Leistungen befreit sind. 6) Wenn hiernächst in der mehrgedachten Begründung (nach S- 307 der Landtagsmittheilungen) behauptet wird, die Schönburgischen Insassen hätten auf die, § 39. der Ver- fassungsurkunde zugesicherte Entschädigung für die Realbeftel- ten Anspruch gehabt, sie aber doch nicht oder nicht zur eige nen Perception erhalten und daß das Haus Schönburg m Bezug auf die gepflogenen Verhandlungen über die Ermäch tigung der Negierung zum Abschluß des fraglichen Vertrags Anträge gestellt habe und Einfluß geübt, darüber aber irr Schmähungen sich ergossen wird, so ermangeln diese jeder Begründung. Besagter Paragraph der Verfassungsurkunde bewilligt, wie es in der Deducirung des Antrages selbst heißt, nur denjenigen Realbefreiten eine gewisse Entschädigung, welche stets und vollständig steucrbcfreit waren; dieses war ohne Zweifel bei den Herrschafts- und Vasallengutsbesitzern, ebenso wie bei den Rittergutsbesitzern in den übrigen Landen der Fall. Ob nun diejenigen Schönburgischen Unterthemen, welche zwar mit keiner Sächsischen, aber doch mit einer Schönbur gischen Steuer bis dahin belegt waren, auch zu den Steuer freien zu zählen, war zweifelhaft. Gleichwohl ist aber eine Entschädigung den Letzteren von Ersteren ausgewirkt worden, die sie unmittelbar selbst erhalten haben und die Summe von zusammen 569,298 Thlr. 4 Ngr. — beträgt. Die ganze Bemühung, welche diese Verhandlung dem Hause Schönburg verursacht hat, gereicht daher nur den Schönbur gischen Insassen zum Nutzen, was wohl, statt Verunglimpfungen, eine dankbare Anerkennung von Seiten der Bethciligten ver diente. 7) Nicht minder ungegründet ist es, daß die Mächte Oesterreich und Preußen durch einen ihrer Minister oder Agen ten auf diejenigen Verhandlungen, welche den Abschluß des Erläutcrungsrezesses berbeiführten, einen Einfluß geübt hätten. 8) Was die Einwendungen gegen die Form der ständi schen Verhandlungen anlangt, durch welche die Ständever sammlung die Staatsregierung zu einem Abschlüsse mit dem
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