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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- Beleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die Schönburgischen Rezeßverhältnisse der ersten sächsischen Ständekammer erstatteten und G. 101 ff. der II. Abtheilung der Lanftagsacten befindlichen Gerichts
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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s Man ging daher auch damals allein davon aus, daß der Besteuerung der Nezeßherrschasten nur das Wider- puchsrecht d r Fürsten und Grafen von Schönburg, keineswegs aber ein Anspruch der Unterthanen jener Herrschaf ten auf Abgabenbefreiung entgegenstehe. Dabei ward nun auch wiederholt ausdrücklich anerkannt, daß nur die Herrschaftsbesitzer einen Anspruch auf Entschädigung wegen neu einzuführender Stellern hätten, und nur bemerkt, daß dieselben sich bereitwillig finden lassen, die ihnen zu gewährende Entschädigung den mit höheren Abgaben anzu ziehenden Unterthanen mit zu Gute gehen zu lassen. Daß über die Entschädigungen und deren Feststellung nur mit den Fürsten und Grafen von Schönburg zu ver handeln sek, davon ging die Negierung stets aus und die Stände des Jahres 1834 waren damit ganz einverstan den, ermächtigten auch die Regierung ausdrücklich zu dieser Verhandlung, nachdem Seiten der Regierung, in der Sitzung der zweiten Kammer vom 21. October 1834 auf eine Anfrage des Abgeordneten Vocke auö Oberlungwitz im Schönbürgischen bezüglich der Betheiligung der Unterthanen an den Entschädigungen, bestimmt erklärt worden war, daß ste auch in dieser Beziehung allein mit den Fürsten und Grafen von Schönburg es zu thun habe. Zu 1. des Berichts. Dem Obigen nach waren sowohl die Regierung als die Stände von 1834 darinnen einverstanden, daß wegen der neu einzuführenden Steuern in den Nezeßherrschasten nur den Herrschaftsbesitzern eine Entschädigung zu gewähren sei, man war jedoch damit zufrieden, daß dieselben bereits erklärt hatten, sie würden einen Theil der Entschädigungen den Unterthanen in den Nezeßherrschasten zu Gute gehen lassen. Es war also keine Rede davon, daß den steuer pflichtigen Einwohnern der Nezeßherrschasten eine Entschädigung für neu einzuführende Steuern gebühre. Einen solchen Anspruch hatten sie von jeher nicht, und nach 8 37. und 38. der Verfassungsurkunde waren sie unzweifelhaft verbunden, alle Landesabgaben ohne Entschädigung zu übernehmen, während das Decret vom 1. März 1831 den Fürsten und Grafen von Schönburg ihre Rechte ausdrücklich reservirt, die übrigens auch als auf einem Vertrage beruhend, einseitig gar nicht aufgehoben werden konnten, und von der Verfaffungöurkunde, wie oben erwähnt, nicht alterirt wurden. Regierung und Stände haben also niemals anerkannt, daß den Nezeßherrschasten, sondern allein daß den Herrschafts besitzern Entschädigung zu gewähren sei, es konnte daher auch in Ansehung dieser Entschädigung nicht von einem Eigen- thume der Nezeßherrschasten die Rede sein, und mithin auch nicht davon, daß dabei über ein solches Eigenthum von einem Dritten disponirt worden. Könnte darüber noch irgend ein Zweifel obwalten, so müßte dieser schwinden, wenn erwiesen ist, daß nicht einmal die Zusicherung einer Entschädigung, wie sie § 39 der Verfassungsurkunde enthält, auf die Bewohner der Rezeßherr schaften angewendet ward, indem der Landtagöabschied vom 30. October 1834 L. 20. durch die damals bereits bestimm ten und im Landtagsabschiede bezeichneten Entschädigungen die Zusicherung einer Entschädigung für Realbefreiungen, welche § 39. der Verfassungsurkunde enthält, für erfüllt und erledigt erklärt, obschon damals die im ErläuterungSreceffe von 1835 festgesetzten Entschädigungen noch nicht bestimmt waren. Läßt man es nun auch hier dahingestellt sein, ob den Einwohnern der Nezeßherrschasten die wegen der Grundsteuer ihnen gewährte Entschädigung nicht schon nach 8 39. der Verfassungsurkunde gebührt haben würde, so ist doch wenig stens so viel gewiß, daß dieser Punct im Vereinigungswege festzustellen war, und daß sie wegen der indirekten Abgaben keinen Falls einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung hatten. Ungegründet ist ferner die Behauptung, daß den Einwohnern der Nezeßherrschasten schon vor Abschluß des Rezesses vott 1740 durch Verjährung Steuerbefreiung zugestanden habe, da vielmehr aus gedachtem Rezesse das Gegentheil nach zuweisen ist, so wie denn auch jener Ansicht von mehreren Rednern in der Kammer widersprochen ward. Die fraglichen Entschädigungen konnten daher eben nur aus den besondern Vertragsverhältniffen zwischen der Krone Sachsen und dem Hause Schönburg hervorgehen. Zu I. a. Ir. Das Haus Schönburg hat sich auf seine aus den Rezessen von 1740 hervorgehenden und sonst auf Obser vanz Und Herkommen beruhenden Rechte gestützt, die Aufstellungen des Berichts beruhen daher auf reinen Fiktionen, so daß also die erste Kammer auch insofern von irrthümlichen Voraussetzungen ausgehend ihre definitiven, in Etgen- thumSrechten eingreifenden, Beschlüsse gefaßt hat. Die S. 542 der Mittheilungen für die vorgedackten Behauptungen angeführte und aus dem Zusammenhänge gerissene Stelle handelt von dem staatsrechtlichen Zustande der Schönbürgischen Nezeßherrschasten vor Abschluß 1*
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