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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- Beleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die Schönburgischen Rezeßverhältnisse der ersten sächsischen Ständekammer erstatteten und G. 101 ff. der II. Abtheilung der Lanftagsacten befindlichen Gerichts
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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des Rezesses von 1740, nicht aber nach demselben, ist auch nur als eine Widerlegung einer jenseitigen geschichtlichen Behauptung, keineswegs aber in der in dem Berichte ll. angegebenen Beziehung angeführt worden. Zu II. deS Berichts. Die hier ausgehobenen Bestimmungen sind keineswegs verfassungswidrig entstanden, sondern beruhen auf einem von der Regierung eingcgangenen und von den Ständen noch im Jahre 1834 dergestalt anerkannten Vertragöver- ' hältnisse, daß dieses eben die Grundlage für gedachte Bestimmungen darbietm sollte. Zu II. 1. des Berichts. Der ErläuterungSrezeß erkennt keineswegs an, daß den steuerpflichtigen Einwohnern der Nezeßherrschaften ein Anspruch aus Entschädigung wegen der neuen Abgaben zustehe, vielmehr war darnach, nur in Rücksicht auf die dem Hause Schönburg zuständigen Rechte, und dagegen, daß dieses von seinem Widerspruchsrechte gegen die Einführung der neuen Steuern keinen Gebrauch machte, auf Verlangen desselben, a) den Grundbesitzern in den Rezeßherrschaften Entschädigung wegen der mehr zu übernehmenden neuen Grundsteuer und 1») den übrigen Einwohnern aber nur insofern eine indirecte Betheiligung eingeräumt, daß ein Theil der Ent schädigung zu Erleichterung derselben in ihren gutsherrlichen und ähnlichen Leistungen verwendet werden sollte. Die Einwohner der Nezeßherrschaften, auf deren Grundbesitz die Bestimmungen in 8 39. der Verfassungsurkunde, wegen Entschädigung der Realbefreiten, anzuwenden schon früher zweifelhaft erscheinen konnte, können auch darauf wenigstens jetzt keinen Bezug mehr nehmen, nachdem der Landtagsabschied vom 30. October 1834 L. 20. jene Bestim mung für erfüllt und erledigt erklärt hat. Es konnte demnach beim Abschlüsse des Erl. Rezesses für sie nur dadurch etwas erreicht werden, daß die Fürsten und Grafen von. Schönburg ihre durch die Verfaffungsurkunde nicht alterir- ten Rechte in die Wagschale warfen, und sich Entschädigungen stipulirten, die in Ansehung der Grundsteuer den Grundbesitzern in den Nezeßherrschaften gleich selbst überwiesen und für sie erwirkt wurden, während man das klebrige jenen Einwohnern zum größeren Theile (nach beiliegender Berechnung zu mehr als A) zu Gute kommen ließ. ES ist völlig ungegründet, daß hier über die Vermögensrechte Dritter paclirt worden, indem die Einwohner der Rezeßherrschaften weder rezeßmäßig noch verfassungsmäßig einen Entschädigungsanspruch für die Einführung der hier fraglichen Stellern hatten. Zu N. 2. des Berichts. Daß die Stände des Jahres 1834 die Regierung zum Abschluß des Erl. Rezesses blos deshalb ermächtigt hätten, weil ihnen kein anderer Zweck der zu gewährenden Staatsentschädigung bekannt gemacht worden als der, daß die selben zu Erleichterung in den grundherrlichen Lasten der Bewohner der Nezeßherrschaften verwendet werden sollten, läuft gegen die ganz bestimmten Erklärungen, welche deöfalls von der Negierung den Ständen des Jahres 1834 gegeben wurden und wozu diese ihr Einverständniß aussprachen. Es war dort allenthalben nur davon die Rede, daß die Herrschaftsbesitzer die Entschädigungen zu erhalten hätten, sie aber zum Theil den Einwohnern in den Nezeßherrschaften zu Gute gehen lassen würden (L. G. von 1849 1!l. Abth. S. 72 ff.) Wie diese Betheiligung erfolgen solle, darüber ward aber keine Bestimmung getroffen, dies vielmehr der Vereinbarung der Regierung mit den Herrschastsbesttzern überlassen. Die in der Beilage zu dem Berichte unter 2. enthaltene Uebersicht ist unrichtig, wie auö der hier snb D bei liegenden Berichtigung derselben hervorgeht. Da übrigens allein der Regierung und den Herrschaftsbesitzern die Disposition darüber zustand, wie die letzteren bewilligten Entschädigungen zu Vertheilen und zu verwenden seien, so konnten diese natürlich auch die Bedingungen festsetzen, welche dabei maaßgebend sein sollten. Wenn übrigens in der Schlußrede des Berichterstatters in der ersten Kammer die Sache so dargestellt wer den wollte, als ob, weil die nach dem Vertheilungsplane den Kirchengemeinden zugcwiesenen Renten in die Cassen der Kirchen geflossen, sie diesen, nicht aber den Gemeinden zu Gute gekommen, so ist daran zu erinnern, daß ja die Gemeinden die zu Unterhaltung der Kirchen, Pfarren und Schulen, sowie der Kirchen- und Schuldiener erfor derlichen Ausgaben, insoweit diese nicht durch stiftungsmäßige Fonds gedeckt werden können, zu tragen haben, nun aber in dieser Last um den Betrag der bewilligten Renten erleichtert werden, diese ihnen mittelbar allerdings zu Gute kommen, besonders da der Vertheilungsplan den Beisatz enthält, daß, vafern eine Kirche schon soviel Vermögen besitzt, daß die dem betreffenden Kirchenärar zufallende Rente zu den Kirchen- und Schulzwecken in der angegebenen Maaße nicht erforderlich, alsdann das Uebrigbleibende zu anderen frommen, milden oder sonstigen Zwecken zum Besten der betreffenden Gemeinde verwendet werden könne. Dabei ist aber noch zu bedenken, daß, so wie die neu einge führten Steuern auch auf die Nachkommen übergehen, auch die dafür zu Erleichterung der Gemeinden in ihren. Lasten erfolgten Bewilligungen der Nachkommenschaft zu erhalten waren, dieser Zweck aber verfehlt worden wäre, wenn die
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