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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028255Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028255Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028255Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-07-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll35. Sitzung 677
- Protokoll36. Sitzung 691
- Protokoll37. Sitzung 719
- Protokoll38. Sitzung 731
- Protokoll39. Sitzung 741
- Protokoll40. Sitzung 767
- Protokoll41. Sitzung 801
- Protokoll42. Sitzung 827
- Protokoll43. Sitzung 839
- Protokoll44. Sitzung 845
- Protokoll45. Sitzung 859
- Protokoll46. Sitzung 867
- Protokoll47. Sitzung 881
- Protokoll48. Sitzung 913
- Protokoll49. Sitzung 933
- Protokoll50. Sitzung 941
- Protokoll51. Sitzung 977
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 997
- Protokoll54. Sitzung 1017
- Protokoll55. Sitzung 1045
- Protokoll56. Sitzung 1077
- Protokoll57. Sitzung 1097
- Protokoll58. Sitzung 1119
- Protokoll59. Sitzung 1151
- Protokoll60. Sitzung 1171
- Protokoll61. Sitzung 1179
- Protokoll62. Sitzung 1185
- Protokoll63. Sitzung 1203
- ProtokollII. Sitzung 19
- BandBand 1855,2 -
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oder halbjährlich 1 Ngr. 6 Pf. von je 25 Khlr. Versicherungs summe zu erheben seien, wobei jedoch für den Fall, daß die Jahresbeiträge künftig auf einen geringem, als oben angegebenen Satz sixirt werden sollten, Vorbehalten bleibe, den Beitragspflichtigen das diesfalls am 1. künftigen Monats April zu viel Erhobene auf die, den 1. Octbr. fällige zweite Halbjahrsrate in Anrechnung bringen zu lassen." Durch das in der Ueberschrift erwähnte Königliche Decret beantragt die Staatsregierung die nachträgliche ständische Genehmigung zu der gedachten, unterm 19. März d. I. erlassenen Verordnung. Nach Ausweis dieses allerhöchsten Decrets rechtfertigt die Regierung die Erlassung der provisorischen Verordnung damit, daß einerseits keine Hoffnung vorhanden gewesen, bis zum 1. April d. I., als dem Lage, an welchem jedes Mal die erste halbjährige Rate der Brandkassenbeiträge zu erheben sei, eine Vereinbarung mit den Ständen über die auszuschreibenden Beiträge zu ermöglichen, andererseits aber die dermaligen Verhältnisse der Brandkasse von der Art seien, daß ein Aufschub des ersten Erhebungstermins nicht thunlich geschienen habe. In der zweiten Kammer, in welcher hierüber bereits verhandelt worden, hat man den Gegenstand sowohl in materieller als formeller Hinsicht beleuchtet. In ersterer Beziehung, also hinsichtlich der ausge schriebenen Beiträge selbst hat man sich daselbst mit dem Königlichen Decrete einverstanden erklärt und die unter zeichnete Deputation muß dem um so mehr beipflichten, als inmittelst die beantragte Fixation der Brandkassenbei- träge auf die Jahre 1855 bis 1857 in beiden Kam mern genehmigt worden ist, wodurch zugleich ein wei teres Eingehen auf die Sache selbst unnöthig gewor den ist. Dagegen hat man in der zweiten Kammer die Bezug nahme der Staatsregierung auf §. 88 der Verfassungs urkunde, welcher so lautet: „Der König erlaßt auch solche, ihrer Natur nach der ständischen Zustimmung bedürfende, aber durch das Staatswohl dringend gebotene Verordnungen, deren vorübergehender Zweck durch Verzögerung vereitelt wer den würde, mit Ausnahme aller und jeder Abänderungen in der Verfassung und dem Wahlgesetze. Dafür, daß das sStaatswohl die Eile geboten, sind sämmtliche Minister verantwortlich. Sie haben deshalb insgesammt die Verordnungen zu contrasigniren, auch müssen letztere den Ständen bei der nächsten Zu sammenkunft zur Genehmigung vorgelegt werden," im vorliegenden Falle nicht für gerechtfertigt gefunden, ein mal, weil die Regierung dadurch, daß sie das Königliche Decret, die Fixation der Brandkassenbeiträge betreffend, erst am 6. März d. I. an die Kammern habe gelangen lassen, es selbst verschuldet habe, daß eine rechtzeitige Berathung desselben Seiten der Stände nicht habe ermöglicht werden können und infolge dessen die Erlassung einer provisorischen Verordnung nöthig geworden sei und ferner, weil der Sinn und Wortlaut des §. 88 der Verfaffungsurkunde nicht geeignet sei, über die Zweifel an der Zulässigkeit einer derartigen Maßnahme währenddesBeisammenseins Her Stände hmwegzuführen. Man hat nun zwar in der zweiten Kammer, da man sich in materieller Hinsicht mit der fraglichen Verordnung hat einverstelM können, von Erörterung und Verfolgung des angedeuteten Bedenkens abgesehen, jedoch auf Grund vorstehender Erwägungen auf Anrathen der Deputation folgende Beschlüsse gefaßt: a) bei der Erklärung über das Königliche Decret vom 23. März und die in Rede stehende Verordnung vom 19. März 1855 von Erörterung der Frage, ob die Bezugnahme auf §. 88 der Verfassungsurkunde im vorliegenden Falle für gerechtfertigt anzusehen, Umgang zu nehmen, dagegen b) die fragliche Verordnung, ihren Inhalt anlangend, nachträglich zu genehmigen und endlich v) die Erwartung auszusprechen, daß es für die Zukunft möglich sein werde, das Einbringen der betreffenden Regierungsvorlagen auf eine Weise zu beschleunigen, welche die Hoffnung auf rechtzeitige verfassungs mäßige Vereinbarung zwischen Regierung und Stan den als begründet erscheinen läßt und die Ergreifung außergewöhnlicher Maßnahmen Seiten der Staats regierung wahrend des Beisammenseins der Stände versammlung erübrigt." Die unterzeichnete Deputation muß sich dem Wunsche der zweiten Kammer anschließen, daß es der Staatsregie rung jederzeit möglich sein möge, das Einbringen der Re gierungsvorlagen in einer Weise zu beschleunigen, daß eine rechrzeitige verfassungsmäßige Vereinbarung zwischen Re gierung "und Ständen erwartet werden kann und glaubt, daß der hier fragliche Gegenstand von der Art war, daß eine rechtzeitige Erledigung zu erwarten gewesen wäre, wenn nicht erst am 6. März d. I., also nur 3 Wochen vor dem Erhebungstermine der Brandkassenbeiträge das betreffende Decret zur ständischen Cognition gelangt wäre. Nicht minder ist die unterzeichnete Deputation der Ansicht, daß die fragliche Verordnung während des Beisammen seins der Stände nicht ohne ständische Genehmigung hätte erlassen werden sollen und sie muß daher auch die Zweifel theilen, welche in der jenseitigen Kammer von diesem Ge sichtspunkte aus gegen die Zulässigkeit der Verordnung er hoben worden sind. Es ist nun zwar nach Ausweis des jenseitigen Berichts zu Rechtfertigung der verspäteten Vorlegung des Decrets Seiten des Herrn Regierungscommissars geltend gemacht worden, daß eine zeitigere Vorlage, namentlich öei dem gegenwärtigen Gcschäftsandrange im Ministerium des In nern auf mannichfache Hindernisse gestoßen sei. Allein, wenn auch die Deputation diesen Umstand nicht im Ent ferntesten in Zweifel ziehen kann und sich sogar selbst sa gen muß, daß die Erlassung des Königlichen Decrets be züglich der Brandkassenbeiträge dies Mal mit umfäng lichem Erörterungen und schwierigem Erwägungen verbun den gewesen sein mag, als es sonst in der Regel der Fall ist, so kann doch jener Umstand allein vom ständischen Standpunkte aus nicht für ausreichend erachtet werden, um deshalb die Staatsregierung von einer ihr obliegenden verfassungsmäßigen Verpflichtung entbinden zu können. Nun hätte zwar bei dem materiell vorhandenen Einver- ständniß die Deputation geglaubt, daß die von der zwei ten Kammer beschlossene Erklärung sub a genügt haben würde, um das verfassungsmäßige Recht der Stände be-
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