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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028255Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028255Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028255Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-06-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll35. Sitzung 677
- Protokoll36. Sitzung 691
- Protokoll37. Sitzung 719
- Protokoll38. Sitzung 731
- Protokoll39. Sitzung 741
- Protokoll40. Sitzung 767
- Protokoll41. Sitzung 801
- Protokoll42. Sitzung 827
- Protokoll43. Sitzung 839
- Protokoll44. Sitzung 845
- Protokoll45. Sitzung 859
- Protokoll46. Sitzung 867
- Protokoll47. Sitzung 881
- Protokoll48. Sitzung 913
- Protokoll49. Sitzung 933
- Protokoll50. Sitzung 941
- Protokoll51. Sitzung 977
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 997
- Protokoll54. Sitzung 1017
- Protokoll55. Sitzung 1045
- Protokoll56. Sitzung 1077
- Protokoll57. Sitzung 1097
- Protokoll58. Sitzung 1119
- Protokoll59. Sitzung 1151
- Protokoll60. Sitzung 1171
- Protokoll61. Sitzung 1179
- Protokoll62. Sitzung 1185
- Protokoll63. Sitzung 1203
- ProtokollII. Sitzung 19
- BandBand 1855,2 -
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Anträge Ihrer Deputation Beifall schenkt? — Gegen 5 Stimmen ist der Antrag angenommen. Referent Bürgermeister Hennig: 3. hat der Abg. Oehmichen folgenden Antrag gestellt, welcher gegen 17 Stimmen angenommen worden ist: „Die hohe Staatsregierung wolle mittelst Verordnung die Brandversicherungscommission ermächtigen, der Spritzen mannschaft einer jeden, bei einem Brande auf Anord nung oder mit Genehmigung des Feuerpolizeicommissars oder einer Ortsgerichtsperson, in Städten eines Stadt rathsmitgliedes, thätigen Spritze, nach Ermessen des Feuerpolizeicommissars oder dessen Stellvertreters eine Prämie von 4 bis 8 Lhlr. auszuzahlen. Dahingegen diejenige Prämie, welche die bei einem Brande zuerst an kommende Spritze bis jetzt erhält, nur erst dann zu be zahlen, wenn die betreffende Spritze in Thätigkeit gesetzt wird." Was den zweiten Theil des Antrags anlangt, welcher darauf gerichtet ist, daß der ersten bei einem Brande erschei nenden Spritze nur dann die ausgesetzte Prämie zu gewah ren sei, wenn sie in Thätigkeit gesetzt worden ist, so er scheint derselbe nicht nöthig. In ß. 58 der Ausführungsverordnung zu tz. 89 des Gesetzes von 1835 ist bestimmt, daß die von auswärts her beigebrachten beiden ersten Spritzen — es ist also dort nicht blos von der ersten, sondern von den beiden ersten die Rede — eine Prämie von 8 und 5 Thlrn., wenn sie mit Zubringern und Schläuchen versehen sind, und von 5 und 3 Thlrn., wenn sie keinen Zubringer haben, erhal ten sollen. Nun ist aber jedenfalls selbstverständlich, daß man bei Aussetzung dieser Prämien für das frühe Erschei nen der Spritzen gar» gewiß auch eine entsprechende Brauchbarkeit und Thätigkeit derselben vorausgesetzt hat. In dieser Auffassung ist auch die obige gesetzliche Bestim mung jederzeit von der Brandversicherungscommission zur Anwendung gebracht worden, indem dieselbe die Prämie der bezeichneten Spritzen nur dann gewährt hat, wenn die selben in Thätigkeit gewesen sind und sich hierbei als brauchbar bewiesen haben. In so weit aber der Oehmichen'sche Antrag in seinem ersten Lheile dahin geht, daß einer jeden bei einem Brande thätig gewesenen Spritze eine Prämie von 4 bis 8 Thlrn. gewährt werde, um wo möglich alle Spritzen so lange als nöthig in Thätigkeit zu erhalten, so geht er eines- theils zu weit, weil sich gar nicht übersehen läßt, welche Summen in einzelnen Fällen diese Prämie in Anspruch nehmen werde, anderntheils erscheint er bedenklich, weil dadurch der Zweck, den man mit der jetzigen Prämie ver bunden hat, geradezu verloren gehen würde; denn wenn die Spritzenmannschaften wissen, daß sie Prämien bekom men, wenn sie nur überhaupt noch Gelegenheit erhalten, ihre Spritzen in Thätigkeit zu setzen, so steht zu befürch ten, daß man sich in Herbeischaffunq von Spritzen nicht so beeilen wird, als jetzt, wo man weiß, daß in der Regel nur die ersten Spritzen eine Prämie erhalten. Die recht zeitige Anwesenheit einer oder zweier Spritzen ist aber oft mehr werth, als die Anwesenheit vieler Spritzen, wenn sie nicht im rechten Augenblick erschienen sind. Daß es unter allen Umständen wünschenswerth ist, sämmtliche Spritzen in Thätigkeit zu erhalten, so lange es nöthig ist, kann nicht ' geläugnet werden; aber die Deputation glaubt, daß es ' hierzu keiner Belohnungen bedürfen wird, daß vielmehr I die Anordnungen der beim Feuer fungirenden obrigkeit lichen Personen ausreichen werden, wenn nur denselben der gehörige Nachdruck gegeben wird. Wäre übrigens dem Anträge nach dieser Richtung eine Zweckmäßigkeit nicht zu versagen, so ist doch demselben durch die bestehende Gesetzgebung bereits in ausreichender Weise entsprochen, denn nach §. 58 der angezogenen Ver ordnung ist die Brandversicherungscommission ermächtigt, außer in den oben erwähnten Fällen nach ihrem Ermessen in besonder» Fällen für ausgezeichnete Dienstleistungen beim Löschen entstandener Feuersbrünste Belohnungen zu ge währen, und es hat auch die Brandversicherungscommission nach Ausweis der veröffentlichten Uebersichten von dieser Ermächtigung mehrfach Gebrauch gemacht. Die Deputation muß daher der Kammer anrathen, „den Oehmichen'schen Antrag abzulehnen." Präsident v. Schönfels: Es hat nunmehr Herr Graf v. Hohenthal das Wort. Graf Hohenthal: Wenn ich auch mit dem Anträge der Deputation mich einverstehen werde, für jetzt den An trag des Abg. Oehmichen nicht anzunehmen, so muß ich mir doch erlauben, über den ersten Theil desselben einige Worte zu sagen, aus dem Grunde namentlich, weil, wie bei dem vorigen Anträge von dem Herrn Referenten er wähnt worden ist, die hohe Staatsregierung damit umgeht, neue Normen bei der Brandversicherung einzuführen. Was den zweiten Theil des Oehmichen'schen Antrags anlan'gt, so bin ich ganz vollständig mit den Gründen der Deputa tion einverstanden, aus welchen sie uns anräth, ihn abzu lehnen. Bei dem ersten Theile aber kann ich nicht bei pflichten. Erstlich sagt sie gleich im Anfänge, der Antrag ginge dahin: jeder Spritze Prämien zu gewähren, wäh rend doch in jenem ausdrücklich steht: „nur einer jeden auf Anordnung oder mit Genehmigung rc." Ich würde aller dings, wenn der Antrag bevorwortet worden wäre, ersucht haben, die Worte: „mit ausdrücklicher Genehmigung des die Feuerlöschanstalten Leitenden" mit aufzunehmen, da aber auf den Antrag überhaupt nicht eingegangen wird, so möchte ich auch auf diese Worte kein besonderes Gewicht legen. Daß aberjederSpritzeaufAnordnüngober mit ausdrück licher Genehmigung des die Feuerlöschanstalten Leitenden aus der Bcandversicherungskasse eine Belohnung gewährt werde, halte ich doch für sehr zweckmäßig und gut. Der Grund, weshalb ich den Antrag so geformt nicht wieder aufnehme, liegt nur in der jetzigen Kalamität und in der jetzigen Höhe der Beiträge, welche wir geben müssen. Denn davon bin ich allerdings auch überzeugt, daß durch An nahme jenes Antrags den Ausgaben der Brandversicherungs kasse eine wesentliche Vermehrung erwachsen würde, nicht einverstanden, daß schon §. 58 der Ausführungsverord nung zu §. 89 des Gesetzes von 1835 für solche Fälle ge nügende Gewähr geben werde, denn darnach ist nur in besondern Fällen und bei ausgezeichneter Dienstleistung die
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