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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028255Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028255Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028255Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-07-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll35. Sitzung 677
- Protokoll36. Sitzung 691
- Protokoll37. Sitzung 719
- Protokoll38. Sitzung 731
- Protokoll39. Sitzung 741
- Protokoll40. Sitzung 767
- Protokoll41. Sitzung 801
- Protokoll42. Sitzung 827
- Protokoll43. Sitzung 839
- Protokoll44. Sitzung 845
- Protokoll45. Sitzung 859
- Protokoll46. Sitzung 867
- Protokoll47. Sitzung 881
- Protokoll48. Sitzung 913
- Protokoll49. Sitzung 933
- Protokoll50. Sitzung 941
- Protokoll51. Sitzung 977
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 997
- Protokoll54. Sitzung 1017
- Protokoll55. Sitzung 1045
- Protokoll56. Sitzung 1077
- Protokoll57. Sitzung 1097
- Protokoll58. Sitzung 1119
- Protokoll59. Sitzung 1151
- Protokoll60. Sitzung 1171
- Protokoll61. Sitzung 1179
- Protokoll62. Sitzung 1185
- Protokoll63. Sitzung 1203
- ProtokollII. Sitzung 19
- BandBand 1855,2 -
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merkungen nicht anknüpfen, ich hoffe, es wird sich Gelegen heit finden, über derartige Fälle weitere Recherchen anzu stellen und, wo etwas zu ändern ist, es wirklich zu ändern; dieses Vertrauen hege ich zu der hohen Staatsregierung. Bürgermeister Starke: Ich erlaube mir eine, mit dem von dem Herrn Domherrn Luch Gesagten in Zusam menhang stehende Anfrage zu stellen. Es ist mir„imitge- theilt worden, daß in diesem Augenblicke allhier noch eine Abgabe bestehe, welche schon seit einiger Zeit hier eingeführt worden ist, nämlich daß jeder hier eintreffende und über nachtende Fremde, gleichviel, ob er in einem Gasthause lo- girt oder in einem Privathause, eine Abgabe von 2 Ngr. 5 Pf. pro Nacht zu geben habe und zwar so, daß resp. der Gastwirth oder der Hausfreund, wo der Fremde übernach tet hat, dafür responsabel ist und die Nichtablieferung die ses Betrags jan den Wirth hart geahndet wird. Wenn, wie ich anfänglich vernommen hatte, diese Abgabe zur Un terstützung der Ortsarmen verwendet wird, so läßt sich deren Erhebung noch vielleicht entschuldigen, denn es wird sich kaum ein Fremder weigern, einen solchen mäßigen Beitrag zu entrichten, obwohl man einhalten könnte, daß ja keine andere Commun gefragt wird, ob und auf welche Weise sie ihre Ortsarmen zu ernähren im Stande sei, und daß das Vorhandensein einer gleichen unbedingten Ver pflichtung wohl auch für hiesige Commun hinsichtlich der hierortigen Armen behauptet werden dürfte. Allein nach näherer Erkundigungseinziehung erlangt nicht einmal die Ortsarmenkasse etwas oder doch nur einen sehr geringen Lheil dieser Abgabe, und letzte scheint sonach nur, ich möchte mich des Ausdrucks bedienen, eine Decimirung der Frem den zu sein, gleichsam eine polizeiliche Bestrafung dafür, daß sie sich erlauben, nach Dresden zu kommen, denn diese Erlaubniß haben sie mit 2 Ngr. 5 Pf. zu bezahlen. Mein Wunsch ist nun, von der hohen Staatsregierung zu ver nehmen, ob es begründet ist, daß eine solche Abgabe noch besteht? aufwelcher Anordnung sie beruht? und ob sie von der Polizeibehörde mit Vorwissen der hohen Staatsregie rung erhoben wird? Königlicher Commissar Koh lschütter: DieRegierung hat sehr gern dem geehrten Mitglieds Herrn v. Erdmanns dorf den Vorrang in Beziehung auf eine Entgegnung auf die Bemerkungen des Herrn Domherrn Luch überlassen können, weil sie überzeugt sein konnte, daß von seiner Seite ein unparteiisches und unbefangenes Urtheil ausge sprochen werden würde, während man vielleicht Seiten des Ministeriums die Lendenz voraussetzen könnte, die ihm untergebene Behörde unbedingt in Schutz zu nehmen. Das Ministerium freut sich daher um so mehr der Aeußerung des Herrn v. Erdmannsdorf seinerseits vollständig beipflich- ten zu können; sie enthält im Wesentlichen Alles, was das Ministerium selbst den Bemerkungen des Herrn Domherrn vr. Luch hätte entgegensetzen können. Das Ministerium glaubt keineswegs und hat nie eine solche Meinung geäu ßert, daß die Einrichtung der hiesigen Polizei, wie sie jetzt besteht, schon ganz unverbesserlich und so beschaffen sei, daß sie nicht einer weitern Ausbildung noch fähig wäre; das Ministerium hat bei mehrern Veranlassungen erklärt, daß die jetzt bestehenden Einrichtungen nach mehrern Richtun gen hin einer Revision und Verbesserung unterworfen wer den sollten und daß man damit bereits beschäftigt sei. Ich muß aber bekennen, daß, wenn der Angriff, den Herr Dom herr vr. Luch gegen die hiesige Polizeibehörde richtete, nur zum kleinsten Lheile begründet wäre, das Ministerium es geradezu unbegreiflich finden müßte, wie es von einer sol chen im Publikum vorherrschenden und feststehenden An sicht erst auf diesem Wege Kenntniß hätte erlangen sollen; denn es hätten doch da jedenfalls schon früher Beschwer den in derselben Richtung an das Ministerium gebracht werden müssen, was nicht geschehen ist, mit Ausnahme ein zelner Fälle, die ihre Erledigung gefunden haben und immer finden werden. Es würde, wenn wirklich das Verfahren der hiesigen Polizei ein so willkürliches und tadelnswerthes wäre, wie es von dieser Seite geschildert wurde, dies von Seiten des hiesigen Publikums eine Indolenz, eine Passi vität, ja ich möchte sagen, eine Feigheit voraussetzen, die ihm nicht zuzutrauen ist, wenn es hier nicht den geeigneter» Weg beträte, um solchen Beschwerden Abhilfe zu verschaf fen. Was den von dem geehrten Sprecher angeführten speciellen Fall anlangt, so ist er natürlich dem Ministerium unbekannt; aber man hat auch seither anzunehmen ge habt, daß die Kreisdirection und das Ministerium des In nern, und nicht die hohen Kammern fürderartigeBeschwerden die Beschwerdeinstanz bildeten. Wenn der Betheiligte durch den Bescheid der Polizeidirection sich beschwert fühlte, so ist es ihm unbenommen, die Sache gehörigen Orts anzubringen; es würde dann eine regelmäßige Erörterung und Untersu chung haben stattfinden können und er würde dann gewiß Abhilfe gefunden haben, wenn die Beschwerde als gegrün det erkannt worden wäre. Im Augenblick ist natürlich das Ministerium außer Stande, über den speciellen Fall ejn Urtheil auszusprechen, es muß aber auch hier an der Prä sumtion festhalten, die jeder Behörde zur Seite steht, daß sie innerhalb ihrer Competenz und nach gewissenhaftem Er messen gehandelt habe. Ueber die Specialitaten, die Herr Bürgermeister Starke zur Sprache brachte, wird mein Herr College Anlaß nehmen, nähern Aufschluß zu geben. vr. Luch: Zur Widerlegung! Ich habe dem Herrn Regierungscommissar allerdings darauf zu antworten, daß Das, was ich sagte, durchaus nicht von mir als ejy Angriff bezeichnet war und ein solcher nicht in meiner Absicht gele gen hat. Es.war vielmehr eine schlichte Relation von Lhatsachen, die ich durch Belege weiter zu erhärten mir die Erlaubniß genommen habe. Lag in diesen Lhatsachen etwas, was der Herr Negieriingscommissar als Angriff glaubt bezeichnen zu müssen, so kann daraus wenigstens
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