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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028255Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028255Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028255Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-07-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll35. Sitzung 677
- Protokoll36. Sitzung 691
- Protokoll37. Sitzung 719
- Protokoll38. Sitzung 731
- Protokoll39. Sitzung 741
- Protokoll40. Sitzung 767
- Protokoll41. Sitzung 801
- Protokoll42. Sitzung 827
- Protokoll43. Sitzung 839
- Protokoll44. Sitzung 845
- Protokoll45. Sitzung 859
- Protokoll46. Sitzung 867
- Protokoll47. Sitzung 881
- Protokoll48. Sitzung 913
- Protokoll49. Sitzung 933
- Protokoll50. Sitzung 941
- Protokoll51. Sitzung 977
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 997
- Protokoll54. Sitzung 1017
- Protokoll55. Sitzung 1045
- Protokoll56. Sitzung 1077
- Protokoll57. Sitzung 1097
- Protokoll58. Sitzung 1119
- Protokoll59. Sitzung 1151
- Protokoll60. Sitzung 1171
- Protokoll61. Sitzung 1179
- Protokoll62. Sitzung 1185
- Protokoll63. Sitzung 1203
- ProtokollII. Sitzung 19
- BandBand 1855,2 -
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unterlassen werden, darüber nähere Erörterungen anzustellen, und sollte an dem Verfahren irgend Etwas auszustellen sein, so wird gewiß das weiter Nöthige geschehen. Es hat ferner Herr Bürgermeister Starke eine Anfrage gestellt in Bezug auf die Anmeldungsgebühr von 2^ Ngr. Ich habe allerdings geglaubt, daß der Herr Bürgermeister als Mitglied der Finanzdeputation Einsicht genommen haben würde in die Unterlagen, die rücksichtlich dieses Punktes der geehrten Finattzdeputation aus der zweiten Kammer zuge- gangen sind. Unter diesen Unterlagen befindet sich unter Andern auch ein gedrucktes Regulativ für das Einwohner- und Fremdenwesen in der Stadt Dresden. Als Anhang zu diesem Regulativ ist auch eine Gebührentaxe aufgestellt und darin befindet sich auch die Post von 2 Ngr. 5 Pf. für das Formular der Fremdenan- und Abmeldung für die Person oder Familie mit Aufenthaltserlaubniß auf drei Tage. Es wird dem geehrten Kammermitgliede be kannt sein, daß rücksichtlich der Fremdeuanmeldungen in Sachsen ein ausdrückliches Gesetz besteht, das ist das Gene- nerale von 1793, abgedruckt im ooäex ^uKuslons. Es ist in diesem Landesgesetze ausdrücklich vorgeschrieben, daß alle und jede Fremde sofort bei ihrem Einpassiren in den betreffenden Ort, mögen sie Ausländer oder Inländer sein, nicht nur von Gastwirthen, sondern auch von den Familien, in die sie sich begeben, angemeldet werden sollen, wobei die Polizeibehörde im Contraventionsfalle eine Strafe im Be laufe von 5 Lhlr. zu verfügen berechtigt ist Es ist also auch hier in Dresden dieses Generale von jeher angcwen- det, und auch bei der ganzen jetzigen Einrichtung des An meldungswesens zu Grunde gelegt worden. Theils, um Ordnüng in die Sache zu bringen, ist die Einrichtung mit den Formularen getroffen, theils ist aber auch, wie aus drücklich in dem Regulative steht, mit der Rückgabe des ab- gtstempelten Anmeldeformulars die Aufenthaltserlaubniß am Orte auf drei Lage verbunden worden. Nun, Meine Herren! die Gebührenzahlung 'für Vie polizeiliche Erlaubniß zUm Aufenthalte an einem Otte bestehl auch anderwärts. Es ist das der Fall in Leipzig, sowie in vielen anderen Städten des Landes. Auch von dort her haben derartige Einrichtungen dem Ministerium zur Cognition vorgelegen. Ob es in allen Städten so eingerichtet ist, vermag ich frei lich im Augenblicke nicht zu sagen. Aber es ist eine ganz bekannte Sache, daß die Aufenthaltserlaubniß ertheilt und "eine Gebühr dafür bezahlt wird. Was nun aber die Frage betrifft, ob die obigen 2*L Ngr. an die Armenversorgungs- attstalt abgegeben werden, so habe ich darauf Folgendes zu bemerken. Es ist in dem Regulativ gesagt: „In den nach stehenden Sätzen sind zugleich die zeither für die Logis- Und Aufenthaltskarten mit abzuentrichten gewesenen Almo senbeitrage inbegriffen". Also vün den Aufenthaltskarten werden gewisse Beträge an die Armenkasse abgegeben. Im Gesammtbetrage vdn 1200 Lhlr. ist dieseAbgabe unter den I. K. (4. Abonnement.) einzelnen Ausgabe - Positionen des Budgets der hiesigen Polizeidkrection mit ausgeführt. Ob nun ein Lheil von diesen 2 Ngr. 5 Pf. mit darunter begriffen ist, vermag ich im Augenblicke nicht zu sagen. Vollständig werden sie ge wiß nicht abgegeben; denn auch nicht die ganzen Gebühren von den Aufenthaltskarten werden an die Armenkasse abgc- liefert, sondern immer nur ein Lheil, und zwar vertrags mäßig der dritte Lheil. Es ist möglich, daß auch von die sen 2 Ngr. 5 Pf. der dritte Lheil abgegeben wird, weil eben mit der Rückgabe des abgestempelten Formulars die Aufenthaltserlaubniß auf drei Lage verbunden ist. Vr. Luch: Herr Präsident! zur Widerlegung. Wenn der Königliche Herr Commissar mir vorwirft, daß ich mit Unrecht über die Strenge der Polizei gesprochen habe und mich auf das Gesetz verweis't, so kenne ich das Gesetz und weiß, daß ein einpassirender Fremder, sei er Inländer, sei er Ausländer, gemeldet werden muß. Darüber habe ich aber auch überhaupt nicht gesprochen, wohl aber über den Grad der Strenge, mit welcher dieses Gesetz gehandhabt wird. Das ist etwas Anderes! Ist mir ferner vorgeworfen worden, daß ich irrig Mangel an Ordnung bei der hiesigen Polizei gerügt habe, so muß sich wohl der Königliche Herr Commissar verhört haben. Mangel an Ordnung nimmer mehr! Den habe ich der hiesigen Polizeiverwaltung nie mals aufgebürdet. Denn gerade ausdrücklich glaube ich von einem spinösen Geschäftspragmatismus gesprochen zu haben, der sich auf dem Papiere vortrefflich ausnimmt, der aber, wo er streng und gewissenhaft durchgeführt wird, zu den von mir gezeigten Inconvenienzen führt. Ob diese Durchführung, wie der Herr CoMmissar sagt, stets eine humane gewesen sei, darüber bleibt Wohl das Urtheil dem Einzelnen anheimgestellt. Insofern gebe ich dem Herrn Commissar aber Recht, daß ich für meine Person noch nicht in den Fall gekommen bin, mit der hiesigen Polizei und ihrer Verwaltung in Constict zu gerakhen und mich so von ihrer Ordnung und Humanität zu überzeugen. Sagt der Herr Commissar auäiatur or sltora psrs, so ist dies eben Das, was auch ich will. Ich wünsche nämlich, daß in der gleichen Sachen auch Vas betreffende Publicum gehört werde, und gerade dazu habe ich den Fall vorgelegt, damit die Staatsregierung KenntNiß erhalte. Meint aber der Herr Commissar, es sei wahrscheinlich, daß am Verführen der Behörde durchaus Uichts ausgesetzt werden könne, so muß ich darauf erwidern, daß dies Sache der subjektiven Aeberzeugung ist und sich darüber nur schwer rechten laßt. Uebrigens ist mein Zweck erfüllt, die Staatsregierung ist aufmerksam gemacht auf diesen Gegenstand, sie hat eben hier in der Kammer es zugesagt, sich von den speciellen Fällen informuen zu wollen. Dies eben wollte ich Mit meinen Mirtheilungen erreichen. Präsident v. Schönfels: Ich habe dem Herrn Domherrn Luch zum -vierten Male das Wort gegeben, weil L46
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