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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028255Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028255Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028255Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll35. Sitzung 677
- Protokoll36. Sitzung 691
- Protokoll37. Sitzung 719
- Protokoll38. Sitzung 731
- Protokoll39. Sitzung 741
- Protokoll40. Sitzung 767
- Protokoll41. Sitzung 801
- Protokoll42. Sitzung 827
- Protokoll43. Sitzung 839
- Protokoll44. Sitzung 845
- Protokoll45. Sitzung 859
- Protokoll46. Sitzung 867
- Protokoll47. Sitzung 881
- Protokoll48. Sitzung 913
- Protokoll49. Sitzung 933
- Protokoll50. Sitzung 941
- Protokoll51. Sitzung 977
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 997
- Protokoll54. Sitzung 1017
- Protokoll55. Sitzung 1045
- Protokoll56. Sitzung 1077
- Protokoll57. Sitzung 1097
- Protokoll58. Sitzung 1119
- Protokoll59. Sitzung 1151
- Protokoll60. Sitzung 1171
- Protokoll61. Sitzung 1179
- Protokoll62. Sitzung 1185
- Protokoll63. Sitzung 1203
- ProtokollII. Sitzung 19
- BandBand 1855,2 -
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mit „Verwaltungsbehörden" zu vertauschen, übri gens aber den zweiten Absatz unverändert anzu nehmen. Die Königlichen Commiffare haben hiergegen nichts erinnert. Präsident v. Schön felS: Ich habe zu erwarten, ob Jemand über §. 43 zu sprechen wünscht, es ist dies nicht der Fall und so frage ich daher zuvörderst, ob die Kam mer nachAnrathen ihrer Deputation die Worte: „unterster Instanz" mit den Worten: „erster Instanz" vertauschen will? — Einstimmig Ja. Die Deputation rathet ferner an, dem Absätze 1 im ß. 43 unter Beibehaltung der jetzigen Ucberschrift folgende Aufschrift zu geben: „Zuständig zur Durchführung der in dem IV. Abschnitte dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften ist in der Regel die Verwaltungsbehörde erster Instanz; es kann jedoch, wenn sich eine Anlage über die Be zirke mehrerer Verwaltungsbehörden erstreckt, einer derselben wegen der Anlage in ihrem ganzen Um fange Auftrag ertheilt werden." Ich frage, ob die Kammer der soeben von mir vorgetragenen und von der Deputation vorge schlagenen Fassung des ersten Absatzes ihren Beifall zollt? — Einstimmig Ja. Ferner schlagt die Deputation vor, im zweiten Absätze, in welchem der Ausdruck: „Bezirksverwaltungsbe hörde" zweimal vorkommt, denselben mitW erwaltungs- behörde" zu vertauschen und frage, ob die Kammer auch dieser Abänderung beistimmt? — Einstim mig Ja. Und nun frage ich, ob die Kammer den §. 43 in der soeben beschlossenen Maße anzunehmen wil lens ist? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Müller: 8. 44. Wafferbenutzungsrechte. Der Umfang jedes an einem berichtigten Wasserlauf innerhalb der berichtigten Strecke bestehenden Wasserbenutz- ungsrechts, ingleichen das Verhaltniß, nach welchem das in einem Wasserlaufe befindliche Wasser auf einer berichtig ten Strecke etwa sonst getheilt wird, ist durch dauerhafte Merkzeichen festzustellem Im Berichte ist nichts darüber enthalten und wird da her der Paragraph zur unveränderten Annahme em pfohlen. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand etwas be merkt, so frage ich, ob die Kammer den §. 44 nach Anrathen ihrer Deputation unverändert anzu nehmen gemeint ist? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Müller: §.45. Neue Vorrichtungen. Innerhalb der berichtigten Strecke eines Wasserlaufs darf eine in dem Berichtigungsplane nicht enthaltene Vor richtung, durch welche die Fluthverhältnisse oder die Ver- theilung der Wässer betroffen werden, nur nach vorgängiger Genehmigung der Behörde ausgeführt werden. In einer solchen Genehmigung ist die Verleihung oder Anerkennung des Rechts zur Wasserbenußung nicht enthalten. Der Bericht sagt: Zu §. 45. hat die zweite Kammer lediglich das Wort „Verleihung" in der vorletzten Zeile mit dem Worte „Ertheilung" zu ver tauschen beschlossen. Man tritt bei und empfiehlt §. 45 mit dieser Abänderung zur Genehmigung. Präsident v. Schönfels: Da Niemand das Wort ergreift, so frage ich, ob die Kammer nach Empfeh lung der Deputation das Wort: „Verleihung" in der vorletzten Zeile mit dem Worte „Erthei lung" vertauschen will? — Einstimmig Ja. Ferner frage ich, ob sie §. 45 in der soeben be schlossenen Maße ihre Zustimmung ertheilt? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Müller: ß. 46. Strafen. Die Behörde kann hinsichtlich der Instandhaltung und zum Schutze der vorhandenen Anlagen allgemeine Vor schriften veröffentlichen und Zuwiderhandlungen mit Geld strafen bis zu einhundert Thalern oder mit Gefängnißstra- fen bis zu vier Wochen bedrohen. Der Bericht sagt: Zu §. 46. (s. jenseitiger Bericht S. 323.) Die von der zweiten Deputation der zweiten Kammer vorgeschlagene Fassung ist von letzterer insoweit genehmigt worden, als nach dem Worte „veröffentlichen" der erste Satz mit einem Punkte geschloffen und die darauf fol gende Verbindungspartikel „und" gestrichen, hiernächst nach dem Worte „Zuwiderhandlungen" die Worte „gegen letz tere können von ihr", beigefügt, ferner statt „bedrohen" ge setzt werden soll „bedroht werden". Dagegen hat im klebrigen die Seite 323 des jenseitigen Berichts in Vor schlag gebrachte Fassung bei der Berathung m der zwei ten Kammer eine Abänderung erlitten, indem statt der Worte: „soweit es solcher besonderer Strafandrohungen neben den allgemeinen strafrechtlichen noch bedarf. Sind be sondere Strafen angedroht, so kommen dieselben statt der letztern zu Anwendung," zu setzen beschlossen worden ist: „Sind dergleichen besondere Strafen angedroht, so kom men dieselben statt der in den allgemeinen Strafgesetzen ausgesprochenen zur Anwendung." Dies ist um deswillen geschehen, um noch bestimmter auszuschließen, daß in denjenigen Fällen, wo nach §. 46 des Entwurfs die Aufsichtsbehörde besondere Strafen an- 165»
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