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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028255Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028255Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028255Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll35. Sitzung 677
- Protokoll36. Sitzung 691
- Protokoll37. Sitzung 719
- Protokoll38. Sitzung 731
- Protokoll39. Sitzung 741
- Protokoll40. Sitzung 767
- Protokoll41. Sitzung 801
- Protokoll42. Sitzung 827
- Protokoll43. Sitzung 839
- Protokoll44. Sitzung 845
- Protokoll45. Sitzung 859
- Protokoll46. Sitzung 867
- Protokoll47. Sitzung 881
- Protokoll48. Sitzung 913
- Protokoll49. Sitzung 933
- Protokoll50. Sitzung 941
- Protokoll51. Sitzung 977
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 997
- Protokoll54. Sitzung 1017
- Protokoll55. Sitzung 1045
- Protokoll56. Sitzung 1077
- Protokoll57. Sitzung 1097
- Protokoll58. Sitzung 1119
- Protokoll59. Sitzung 1151
- Protokoll60. Sitzung 1171
- Protokoll61. Sitzung 1179
- Protokoll62. Sitzung 1185
- Protokoll63. Sitzung 1203
- ProtokollII. Sitzung 19
- BandBand 1855,2 -
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schlusse abgcgangen. Es wurde nämlich bei der Berathung in der Kammer selbst zu §. 1 von dem Herrn Finanzmini- fier bemerkt, daß es, da nach den ständischen Beschlüssen 400,000 Lhaler mehr, als die im Paragraphen angegebene Summe, außerordentlich durch Steuernachlaß verwMgt werden sollen, am entsprechendsten sein würde, den §. 1 nunmehr, wie in frühem derartigen Gesetzen, gar nicht aufzunehmen. Die Mitglieder der jenseitigen Deputation waren mit dem Wegfall einverstanden, welcher auch von der Kammer einhellig beschlossen wurde. Die zweite Kam mer hat daher den ersten Paragraph des Finanzgesetzes in Wegfall zu bringen beschlossen. Bei Berathung in unsrer Deputation zeigten sich jedoch gegen diesen Beschluß Be denken. Man glaubte, daß nach so langer Arbeit und Berathung über das Budget und nach dessen öffentlichem Bekanntwcrden im ganzen Lande, daß nach der Teil nahme, die das ganze Land an der Berathung und an den Resultaten des Budgets haben muß, es nicht zu ver antworten sei, die Summe der Bewilligung, welche nun endlich zwischen Staatsregierung und Ständen verabschiedet worden, dem Publicum vorzuenthalten. Man hielt es daher für eine Pflicht der Staatsregierung und der Stände, die Summen sowohl des ordentlichen, als des außerordentlichen Budgets zu nennen. In frühem Zeiten ist dies abwechselnd geschehen, es ist verschieden gehalten worden. Bei dem letzten ordentlichen Landtage von 1852 sind aber beide Summen in dem Finanzgesetze ausgespro chen worden; bei der vorhergehenden ordentlichen Bewillig ung von 1851 wurden die Summen nicht genannt. Bei näherer Erwägung und bei der Berathung mit dem König lichen Herrn Commissar zeigte es sich aber, daß zwischen dem ordentlichen Budget und dem außerordentlichen Bud get gewisse Verschiedenheiten eintreten, welche hierbei wohl zu berücksichtigen sind. Das ordentliche Budget besteht in der Einnahme aus denjenigen festen Einnahmen des Staats- eigenthums und der Staatsanstalten, auf welche das Mini sterium und das Land mit einer gewissen Sicherheit rechnen können und von denen, wenn Abweichungen stattfinden, immer eher zu hoffen ist, daß sie höher ausfallen dürften, als veranschlagt worden ist. Wenigstens wird von der Vorsichtigkeit, mit welcher das Budget überhaupt aufgestellt wird, schon daraufBedacht genommen werden, daß ein geringe rer Ausfall der Einnahme nicht leicht stattsinden kann. Ein anderer Theil des Budgets besteht in Dem, was die Unter khanen durch ordentliche Steuern und durch außerordentliche Zuschläge zu den Steuern aufzubringen haben. Es ist also das ordentliche Budget eine feststehende Uebersicht, die, wenn auch Einnahmen und Ausgaben mit den Jahren sich verändern, steigen oder fallen, doch immer nach gewissen, im Allgemeinen voraus zu beurtheilenden Regeln und Nor malsätzen anzunehmen ist. Da nun aber das Land zu dem ordentlichen Budget wesentlich beitragen muß durch Steuern und Abgaben, so glaubte unsre Deputation, daß man diese Summe nicht verschweigen könne. Bei dem außerordent lichen Budget fanden nun freilich andere Rücksichten statt; die Unternehmungen, für welche außerordentlich bewilligt wird, sind eben ungewöhnliche und nicht vorauszusehende, welche in jeder Zeit von den Zeitumständen und Zeitbedürf nissen abhängen. Die Mittel, welche dazu dargeboten werden, um sie auszuführen, müssen daher auch außer ordentlich sein. Es ist aber unmöglich, alle diejenigen Mittel, die der Staatsregierung zur Ausführung außer ordentlicher Staatszwecke dargeboten werden, in dem dies- fallsigen Gesetze und in den Bekanntmachungen so genau zu nennen, daß eine Verwendung, oder daß die Quelle, aus welcher die Verwendung bestritten wird, so genau vor die Augen des Publikums gelegt werden könnte. Es ist also fast nicht zu vermeiden, daß zwischen den öffentlich be kannt werdenden Deckungsmitteln und zwischen der Summe, welche für außerordentliche Staatsunternehmungen aufzu wenden ist, ein scheinbarer Widerspruch entstehen kann, weil die Deckungsmittcl zum Theil in den Kaffen, in dem mobilen Staatsvermögcn und in den verfügbaren Kassen beständen des Staats vorhanden sind, worüber man dem Publicum nie einen bestimmten und erschöpfenden Aufschluß wird geben können. Die Deputation hat sich daher mit dem Königlichen Herrn Commissar, und ich darf wohl auch sagen, zugleich mit der Finanzdepu tation der zweiten Kammer am Ende zu dem Vorschläge vereinigt, daß die Summe des ordentlichen Budgets im Finanzgesetze genannt, dagegen aber die Summe des außerordentlichen Budgets aus demselben wegge lassen werde. Die jenseitige Finanzdeputation, mit uns hierüber einverstanden, würde also den Antrag in der zwei ten Kammer stellen und bevorworten und es ist wohl zu hoffen, daß die zweite Kammer dem Anträge beistimmen werde. Hiernach würde nun der §. 1 also lauten: §. 1. Für den ordentlichen Staatshaushalt wird die lau fende Einnahme und Ausgabe während der gedachten Ver- willigungsperiode budgetmäßig auf 9,040,902 Lhlr. fest gestellt. Hiermit würde der Paragraph schließen. Das ist die Fassung, welche die Deputation der Kammer vorschlägt. Präsident v. Schön fels: Es würde nun über K. 1 des Finanzgesetzes das Wort zu ergreifen sein. Bürgermeister Starke: Als Mitglied der Finanzdepu tation habe ich mich nur mit den eröffneten Vorschlägen des Herrn Referenten einzuverstehen und werde der Natur der Sache nach auch für die vorgeschlagene Fassung stim men. Eine kleine Ergänzung will ich mir indeß wegen der Redaktion des zu erlassenden Gesetzes erlauben. Der Entwurf, welcher auch nach dem Vorschläge der Deputation genehmigt werden soll, umfaßt alle drei Jahre der Finanz-
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