Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028255Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028255Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028255Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-08-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll35. Sitzung 677
- Protokoll36. Sitzung 691
- Protokoll37. Sitzung 719
- Protokoll38. Sitzung 731
- Protokoll39. Sitzung 741
- Protokoll40. Sitzung 767
- Protokoll41. Sitzung 801
- Protokoll42. Sitzung 827
- Protokoll43. Sitzung 839
- Protokoll44. Sitzung 845
- Protokoll45. Sitzung 859
- Protokoll46. Sitzung 867
- Protokoll47. Sitzung 881
- Protokoll48. Sitzung 913
- Protokoll49. Sitzung 933
- Protokoll50. Sitzung 941
- Protokoll51. Sitzung 977
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 997
- Protokoll54. Sitzung 1017
- Protokoll55. Sitzung 1045
- Protokoll56. Sitzung 1077
- Protokoll57. Sitzung 1097
- Protokoll58. Sitzung 1119
- Protokoll59. Sitzung 1151
- Protokoll60. Sitzung 1171
- Protokoll61. Sitzung 1179
- Protokoll62. Sitzung 1185
- Protokoll63. Sitzung 1203
- ProtokollII. Sitzung 19
- BandBand 1855,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
muß ich freilich bekennen, laust schnurstracks gegen mein Ueberzeugung, denn, wie die Sache jetzt steht, meine Her ren, so glaube ich, kann die erste Kammer nicht füglich bei ihrem Beschlüsse stehen bleiben, und ich erbitte mir daher vom Herrn Referenten oder von dem geehrten Präsidium eine Auskunft, ob diese Anschauung eine richtige ist, außer dem würde ich mir erlauben, einen Antrag einzubringen im Gegensätze zur Deputation, einen Antrag dahingehend: die Kammer möge von ihren früher gefaßten Beschlüssen wie der zurückgehen. Referent v. König: Ich habe mir in faktischer Be ziehung zuvörderst eine Bemerkung zu gestatten. Der Vor behalt, den die Deputation in ihrem frühern Berichte vor geschlagen hat und der auch von Seiten der Kammer an genommen worden ist, ging dahin: „die Kammer wolle sich die Schlußabstimmung über die ganze Vorlage mit Na mensaufruf bis nach Vollendung der Berathung in allen ihren Ehesten nach Absetzung des Vereinigungsverfahrens, wenn ein solches erforderlich werden sollte, Vorbehalten." Es würde also jedenfalls der Zeitpunkt, wo die angeregte Frage zu entscheiden wäre, erst nach dem Vereinigungsver fahren eintreten, da aber einmal die Frage zur Sprache gebracht worden ist, so will ich meine vorläufige Ansicht dahin aussprechen, daß der Sinn und Zweck dieses Vor behalts der gewesen ist, sich über den hier angenommenen Entwurf mit Namensaufruf nochmals individuell ausspre chen zu können, in dem Falle, wenn in der jenseitigen Kammer etwa Modificationen beliebt worden wären, welche der diesseitigen Kammer nicht annehmbar erscheinen sollten. Einen andern Zweck für die Wiederholung der Abstimmung wüßte ich in der That nicht. Es könnte nur der gewesen sein, eine nachträgliche Ablehnung auszusprechen, nach dem man sich früher einverstanden erklärt hat. Wenn aber diese Ablehnung nunmehr durch die Umstände selbst schon herbeigeführt werden sollte, wenn das Vereinigungs verfahren fruchtlos gewesen wäre, wenn in der zweiten Kammer der Gesetzentwurf mit einer solchen Majorität ab gelehnt wird und abgelehnt bleibt, daß auch sonst auf ver fassungsmäßigem Wege an die Einführung desselben nicht zu denken wäre, so hatte nach meinem unmaßgeblichen Dafürhalten der Vorbehalt seine Bedeutung verloren und eine Wiederholung der Abstimmung wäre zwecklos, v. Erdmannsdorf: Nach dieser Erläuterung würde ich um die Erlaubniß bitten, den Antrag einzubringen. Meine Herren, ich bin sehr vorsichtig geworden, mich nicht hinreißen zu> lassen durch den Wunsch, eine Vereinigung herbeizuführen., Es, ist, von frühern Jahren her mancher Schritt, den wir in der besten Meinung-und aus der besten Ueberzeugung gethan haben, Jahrelang und, noch vor we nigen Tagen uns als ein noch jetzt geltendes Zugeständniß entgegen gehalten und yyrgeworfen worden. Derjenige aber, der einen solchen Vorwurf macht, bedenkt nicht, daß man sehr oft in irgend einem Stadium der Vergleichsver- handlungen, namentlich wenn es gilt, etwas Allgemeines zu Stande zu bringen, oder einen langjährigen Streit zu beenden, etwas offerirt, was man später keineswegs noch zu halten genöthigt ist, sobald die Offerte nicht gleich ange nommen wird; um uns daher jeden Schritt frei zu lassen, halte ich es für die erste Kammer klüger, wenn sie jetzt den Beschluß faßt, von ihrem frühern Beschlüsse abzugehen. Es ist das zwar gegen den Vorschlag der Deputation, aber ich erlaube es mir ausdrücklich zu beantragen. Präsident v. Schön fels: Ich wollte mir hier ein Wort erlauben, ehe der geehrte Vorsprecher fortfährt. Dieser Antrag wird gewiß besser in der heutigen Abendsitzung am Orte sein, wenn das Nereinigungsverfahren abgehalten wor den ist. Es stehen die Worte ausdrücklich im Anträge, der früher beschlossen worden ist und es würde gegen den eige nen Beschluß der Kammer sein. Im Uebrigen würde es im Effecte ganz gleich sein, ob der fragliche Antrag jetzt oder später gestellt wird. v. Erdmannsdorf: Ich bescheidc mich und behalte mir eventuell vor, den Antrag noch einzureichen, nur wollte ich zu meiner Rechtfertigung noch anführen, daß, wenn wir, sei es als Corporation, sei es als Einzelne, uns genöthigt finden, einen Schritt zu thun, wir dann nicht mehr durch unsre Kammerbeschlüsse gebunden sind. Gehen wir jetzt auf den Vorschlag unsrer geehrten Deputation ein und halten den Beschluß fest, so steht derselbe aufrecht und fest und kann leicht von gewisser Seite her, obschon mit Unrecht, als uns immer noch bindend vorgehalten werden. Das war der Grund, der mich bewogen hat und der mich bewegen wird, in der heutigen Abendfitzung den Antrag zu stellen. Präsident v. Schönfels: Ich will nur noch hinzu fügen, daß ich durchaus nicht gegen die Einbringung des Antrags, sondern nur gegen die Zeit, in welcher er einge bracht werden soll, bin. Referent v. König: Meine Gegenbemerkung bezog sich ebenfalls auf die Zeit. Vicepräsident v. Friesen: Ich wollte meiner frühern Aeußerung nur das hinzufügen, daß ich mich aus dem bis her Verhandelten überzeugt habe, daß sich die Kammer dem , Vereinigungsverfahren nicht entziehen kann. Das Verei nigungsverfahren sind wir, wie die Deputation beantragt hat, allerdings abzuhalten schuldig, nach der Landtagsord nung, nach der Verfaffungsurkunde, überhaupt nach Lage der Sache. Wenn das Vereinignngsverfahren fruchtlos bleibt, dqnn tritt erst der Vorbehalt ein, den ich andculete; für jetzt stimme ich dem Dcputationsantrage bei. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob noch Jemand das Wort verlangt. Graf v. Riesch: Ich wollte mir nur eine kurze Be merkung über den Antrag des Abg. vr. Hertel erlauben.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder