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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,1
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028256Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028256Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028256Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 31
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 99
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 129
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 183
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 249
- Protokoll18. Sitzung 264
- Protokoll19. Sitzung 283
- Protokoll20. Sitzung 309
- Protokoll21. Sitzung 321
- Protokoll22. Sitzung 349
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 383
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 433
- Protokoll28. Sitzung 463
- Protokoll29. Sitzung 475
- Protokoll30. Sitzung 505
- Protokoll31. Sitzung 529
- Protokoll32. Sitzung 575
- Protokoll33. Sitzung 623
- Protokoll34. Sitzung 667
- BandBand 1855,1 -
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gen würde, mich allen den Gründen anzuschließen, welche von der Majorität der Deputation im Bericht niedergelegt worden sind, denn ich vermag allerdings die Gewichtigkeit dieser Gründe nicht gänzlich zu entkräften. So ist aber der Stand der Sache gegenwärtig nicht; es handelt sich jetzt nicht um Entrirung eines Geschäfts, sondern um nach trägliche Genehmigung eines Kaufgeschäfts, das die hohe Staatsregierung unter Erwägung aller einschlagenden Rück sichten und im öffentlichen, wohlgemeinten Interesse bereits definitiv abgeschlossen hat, so daß der Besitztitel bereits völlig regulirt und das Eigenthum für den Staatssiscus in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen ist. Dem nach scheint die eigentliche Sache mehr in den Hintergrund, und gegenteilig die Zulässigkeit einer nachträglichen Geneh migung als Principfrage, welcher von der Kammer oder der Deputation ein besonderes Gewicht beigelegt wird, mehr in den Vordergrund zu treten. Nun bin ich meinerseits durchaus weit entfernt davon, zu verlangen, daß die Stände versammlung zu allen und jeden Maßnehmungen der hohen Staatsregkerung unbedingt Ja sagen solle; ich halte es gegenteilig für deren Verpflichtung, alle derartigen Maß nehmungen, und alle dahin eknschlagende Rücksichten auf das Sorglichste zu prüfen; ich sage auch nicht, daß die Stäudeversammlung aus allzuwillfähriger Achtung gegen die Staatsregierung keinen Blick auf die steuerpflichtigen Contribuenten, d. h. auf ihre Mandanten richten solle, wenn anders, wie unlängst in dieser Kammer bezweifelt worden ist, von Committenten und Mandanten der Land tagsabgeordneten die Rede sein kann und darf. Allein in Fällen, wie deren gegenwärtig einer zur Berathung vor liegt, kann, wie es mich bedünkt, eine gewisse moralische Verpflichtung der Ständeversammlung nicht bezweifelt werden, die Genehmigung zu Maßregeln der Regierung nachträglich zu ertheilen, sobald nicht entweder die äußerste dringendste Noth dies erheischt, oder sobald nicht, was in dem vorliegenden Falle durchaus nicht stattsindet, aus der ergriffenen Maßregel ein offenbarer Nachtheil für die Staats kasse zu besorgen steht, oder aber, wenn endlich nicht anders das verfassungsmäßige Bewilligungsrecht der Stände da durch wesentlich verletzt wird. Meiner individuellen An sicht nach ist die Standeversammlung moralisch verpflichtet, der Staatsregierung die Genehmigung zu ihren Maßneh mungen, mit Ausnahme der vorgcdachten Fälle, zu erthei len, weil einmal sonst mehr oder weniger die Würde und Autorität und eine gewisse, der Staatsregierung unentbehr lich nothwendige Selbstständigkeit beeinträchtigt und genom men wird, ohne welche heilbringend die Regierung nie wirken kann. Es leuchtet doch wohl von selbst ein, daß, wenn stark und fest an dem Princip gehalten wird, daß die Staatsregierung kein Geschäft abschließen dürfe, wenn sie nicht vorher die Zustimmung der Ständeversammlung dazu ausdrücklich ausgewirkt hat, sich selten oder nie Jemand in ein Geschäft mit der Regierung einlassen wird; denn es sind nicht viele Personen in der Lage, wie es zufällig der in Frage befangene Verkäufer ist, daß sie ein halbes oder ganzes Jahr und noch länger darauf warten können, ob und wenn die Regierung die Stände einzuberufen im Stande sein, und ob und wenn es der Ständeversammlung conveniren werde, das von ihr erforderte Gutachten abzu geben; es kann aber, wenn die Staatsregierung durch ein schroffes Festhalten an einem solchen Princip in ihren Maßnehmungen gewissermaßen ängstlich gemacht wird, Nie mand mit der Negierung rechten, wenn sie auch in Fällen, wo offenbar durch ihre Maßnehmungen das allgemeine Interesse befördert werden könnte, es unterläßt, derartige Geschäfte einzugehen, weil sie sich im Augenblick der zu Abschluß eines Geschäfts günstigen Gelegenheit des Beiraths der Stände nicht bedienen, aber auch nicht wünschen kann, sich Verantwortungen auszusetzen. Uebri- gens ist auch zeither ein solches Princip nie unabänder lich verfolgt worden. Ich will nur daran erinnern, daß wir sowohl an diesem jetzigen, als an dem vor kurzem ab gelaufenen außerordentlichen Landtage, sowie auch bei frühe ren Landtagen eine Anzahl von Fällen und Maßnehmun gen zu beurtheilen genöthigt gewesen sind, wo es in beiden Kammern keinem einzigen Abgeordneten nur in den Sinn gekommen ist, die Maßnehmungen der Regierung zu des- avouiren, obwohl von der Regierung erst nachträglich eine Genehmigungsertheilung beantragt werden konnte. Dies gilt sowohl von den hochwichtigen Handels-, Zoll-, Schifffahrts- und andern Verträgen, welche die Staats regierung stets ohne vorherige Einvernehmung mit der Ständeversammlung selbstständig abgeschlossen hat und nur nachträglich der Ständeversammlung zur Genehmigung vor legen konnte, sondern auch von dem allerneuesten Falle, nämlich von den Verträgen, welche die Regierung bei Ver waltung des Domanenfonds erngegangen ist. Es sind im Laufe der verwichenen Finanzpcriode mehr als 100 Ver kaufs-, Kaufs- und Tauschgeschäfte, sowie Dismenbrationen, Ablösungsgeschäfte und Erwerbungen von Häusern, Forft- und andern Grundstücken abgeschlossen worden, und ich habe nicht gehört, daß bei der neulichen Berathung darüber von irgend einer Seite das Princip aufgestellt worden sei, daß diese Verhandlungen nicht genehmigt werden könnten, well die Staatsregierung nicht vorher die Zustimmung der Stände dazu eingeholt habe. Meines Bedünkens darf aber auch zweitens an dem erwähnten Principe der Genehmig, ungsverweigerung einer Maßnehmung bei nicht zuvor dazu eingeholter Zustimmung nicht festgehalten werden, weil daraus offenbare Nachthekle für das öffentliche Interesse her- beigeführt werden müßten. Es ist einmal nicht möglich, eine Verwaltung geregelt nach blosen stereotypen Normen zu führen; es müssen llonjuncturen, sich darbietende Gele genheiten und andere Füglichkeiten benutzt werden, wenn
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