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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,1
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028256Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028256Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028256Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-03-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 31
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 99
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 129
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 183
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 249
- Protokoll18. Sitzung 264
- Protokoll19. Sitzung 283
- Protokoll20. Sitzung 309
- Protokoll21. Sitzung 321
- Protokoll22. Sitzung 349
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 383
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 433
- Protokoll28. Sitzung 463
- Protokoll29. Sitzung 475
- Protokoll30. Sitzung 505
- Protokoll31. Sitzung 529
- Protokoll32. Sitzung 575
- Protokoll33. Sitzung 623
- Protokoll34. Sitzung 667
- BandBand 1855,1 -
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wissenhaften Entrichtung ihrer Steuern nöthigen Früchte abgewinnen können, sich auf diese Weise schutzlos der rohen Willkür und Verworfenheit unbewachter Vagabunden preis gegeben, so könnten sie andererseits bei diesem riesigen Fortschreiten der Entsittlichung, dem dadurch leider reichlich Vorschub geleistet werde, daß die Frevler keine angemessene Strafe treffe, nur mit Besorgniß in die Zukunft blicken und sich bange fragen, welche Verbrechen die kommenden Jahre bringen würden, da sich schon in diesem Manche bei Vertheidigung ihres Eigenthums den körperlichen Miß handlungen von Seiten jenes räuberischen Gesindels preis gegeben gesehen hätten. Es könne demnach den Besitzenden wohl kaum verargt werden, wenn sie auf das Ernsteste darauf bedacht seien, ein Mittel zu finden, das sie künftig gegen Raub und Miß handlung sicher stelle. Wohl wüßten sie, daß es sowohl einzelnen Begüterten, wie ganzen Gemeinden gestattet sei, sich einen oder mehrere Soldaten zum Schutze ihrer Fluren zu erbitten; bei den weif zerstreut liegenden Fluren eines Dorfes, wie z. B. im Erzgebirge und Boigtlande, reichten aber ein, oft sogar nicht zwei Flurschützen aus, und mehrere würden den oft sehr armen Gemeinden zu unterhalten unmöglich, da ein Mann pr. Tag 8 Ngr. koste. Die Deputation hielt es zunächst für angemessen, über den vorliegenden Gegenstand sich mit einem Königlichen Commissar zu vernehmen, und wurde ihr darauf gestelltes Gesuch durch Abordnung zweier Herren Commissare und zwar aus dem Königlichen Ministerium des Krieges und des Königlichen Ministeriums des Innern gewährt. Die Herren Commissare sprachen sich dahin aus: In früherer Zeit sei es zwar nicht üblich gewesen, den Communen und Privaten Militär zum Flurschutz zu überlassen; eine Verpflichtung hierzu könne auch heute noch die Staatsregierung in keiner Weise anerkennen; wenn es aber gleichwohl in neuerer Zeit vielfach gesche hen sei, so chabe man es aus besondern Rücksichten für die Landwirthschast, überhaupt für den Grundbesitz ge- than. — Eine Herabsetzung der Löhnung der zum Flur schutz commandrrten Soldaten oder gar eine unentgelt liche Ueberlaffung derselben könne die Staatsregierung nicht gut heißen, einerseits aus Rücksichten gegen die Soldaten selbst, andererseits aus dienstlichen Rücksichten. Die Löhnung, welche die betreffenden Soldaten als Flur schützen — und nur Beurlaubte würden hierzu verwen det — erhielten, betrage allerdings pro Lag und pro Mann 8 Ngr. nämlich: 2 Ngr. — Pf. Löhnung, 2 - — - Bekleidungsgeld, 2 - 5 - Verpflegungszuschuß, 1 - 5 - Brodportion, ^8 Ngr^ Psi 8g. uts. An diesen Betragen, die, wie vor Augen liegt, be reits kärglich zugemessen seien, könne unmöglich noch et was gekürzt werden, der Ausfall müßte dann wenigstens aus Staatsmitteln gedeckt werden, was sich jedoch in keinem Falle rechtfertigen lasse. Aus diesen Gründen könne die Regierung auf das Gesuch der Petenten nicht eingehen, doch werde sie wie vor und nach, sobald in jedem einzelnen Falle das Be- dürfniß eines Flur- oder Forstschutzcommandos nachge wiesen werde und so lange es die Verhältnisse und In teressen des Militärdienstes gestatteten, den um Schutz I. K. (t. Abonnement.) Nachsuchenden die militärische Hilfe nicht versagen. Würde eine Vermehrung der Gendarmerie ins Leben treten, was die Staatsregierung beabsichtige und allge mein vielfach gewünscht werde, so wurde ohnehin den vorhandenen Bedürfnissen nach größerm Schutze der Fluren mehr als jetzt entsprochen werden können. Die Deputation verkennt nicht, daß die Klagen der Petenten über die von Jahr zu Jahr leider überhand neh menden Diebstähle in Feldern und Forsten, namentlich in den von ihnen bezeichneten und bewohnten Gegenden voll ständig begründet sind und daß die Grundbesitzer dieser Gegenden, wollen sie die Erzeugnisse ihrer Fluren für sich erhalten, sie auch bei Tag und Nacht zu schützen nothge- drungen sind, sie muß ferner zugeben, daß dieser Schutz am wirksamsten zeither durch Mrlitärcommandos gehand habt worden und daß es dringend wünschenswerth ist, daß das Königliche hohe Kriegsministerium mit derselben aner- kennungswerthen Bereitwilligkeit den Gesuchen der Grund stücksbesitzer um Ablassung des erforderlichen Flur- und Forstschutzes wie zeither auch fernerhin willfahren möge. Die hierüber von dem betreffenden Herrn Regierunascom- missar der Deputation gemachten eben referirten Eröffnun gen bestätigen die Aussicht auf Erfüllung dieser Wünsche im Interesse des grundbesitzenden Publicums, sowie auch das unlängst auf dem letzten außerordentlichen Landtage berathene Gesetz, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild- und Fisch diebstähle betreffend, derartige Bestimmungen enthalt, daß man sich der Hoffnung hingeben darf, den von den Pe tenten gerügten, in Wahrheck beruhenden Uebelständen bei strengerer Handhabung der Strafgewalt feiten der betref fenden Behörden künftighin zum Theil wenigstens abge holfen zu sehen. Keineswegs vermag aber die Deputation den von den Petenten gestellten Antrag um Herabsetzung der den zum Flurschutz commandirten Soldaten zu gewährenden Löh nung — und um diesen Antrag handelt es sich hier ledig lich — zu befürworten, und zwar aus den obigen von den Herren Regierungscommissaren ihr mitgetheilten Gründen. Unter diesen ist jedenfalls der gewichtigste der, daß der Be trag von acht Neugroschen, welchen jeder zum Flurschutz commandirte Soldat von dem betreffenden Grundstücksbe sitzer oder der betreffenden Gemeinde täglich zu seinem Un terhalt zu beanspruchen hat, das Minimum ist, was ihm gewährt werden muß und daß, wollte man von diesem Minimum noch etwas abziehen, das dann Fehlende auf die Staatskasse übernommen werden müßte. — Nimmt man nun an, daß, wie die Herren Regierungscommissare ange geben, im Jahre 1847 die Zahl der zum Flur- und Forst schutz Commandirten auf 1100, welche Zahl jedoch in den letztverwichenen Jahren auf 600 bis 400 sich vermindert hat, herangewachsen ist, daß aber die Gesuche um Ablas sung derartiger Commando's sich voraussichtlich um ein Bedeutendes vermehren werden, je billiger man die Unter haltung, die Löhnung der Mannschaften stellt, so folgt auch hieraus, daß die zur Deckung des vollen nöthigen Betrags der Löhnung für die einzelnen Commandirten auf die Staatskasse zu übernehmende Summe eine sehr beträcht liche Höhe erreichen könnte. Dieser Möglichkeit, ja Wahrscheinlichkeit, durch Ergrei fung einer Maßregel sich auszusetzen, die doch blos einem kleinen Theile der Steuerpflichtigen und auch diesem nur scheinbar, zu Gute gehen dürste, kann die Deputation, so sehr sie die Interessen der Landwirthschast und des Grund- 23
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