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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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tüte für städtische Gemeinden nicht entbehrt werden könnten, er hat nur entgegengehakten , daß man annehmen müsse, jeder gute Bürger würde die Pflichten, deren Erfüllung man von der Communalgarde verlangt, schon von selbst erfüllen, ohne erst Mitglied der Communalgarde zu sein. Dagegen ist nun freilich nicht viel zu sagen, allein der Herr Antragsteller wird wenigstens zugeben müssen, daß die Pflichten der Communal garde häufig in solchen bestehen, welche lediglich nur durch gemeinschaftliches Zusammenwirken Mehrerer oder Vieler er füllt werden können und daß, um solche Pflichten erfüllen zu können, eine gemeinschaftliche Uebung und Vorbereitung vor hergehen muß, weil sonst der Einzelne nicht im Stande sein würde, in Gemeinschaft mit Andern die Erfüllung dieser Zwecke zu bewirken. Darin liegt nach meiner Ansicht ein sehr gewichtiger Grund für die Beibehaltung der Communal garde oder eines ähnlichen Instituts. Ich kann nun, von diesem Standpunkte ausgehend, auch nicht die Ansicht Der jenigen theilen, welche das Communalgardeninstitut als ein zu theueres bezeichnet haben. Will man den Grund zu die sem Vorwurfe in dem Aufwande suchen, den der Staat auf die Communalgarde verwendet, so kann ich unmöglich zugeben, daß eine Summe von 3600 Lhlr. für ein Institut, was so all gemein verbreitet ist, eine irgend namhafte genannt werden kann. Bezieht sich aber der Vorwurf auf die Kosten, welche die Communalgarde jeder einzelnen Gemeinde oder jedem Einzelnen verursacht, so muß ich dagegen einhalten, daß es feder Gemeinde nachgelassen ist und freisteht, die Einrichtung in dieser Beziehung so wenig kostspielig, wie immer möglich, zu treffen und es kann mich also auch dieser Grund nicht be wegen, auf den Antrag des Abg. v. Nostitz einzugehen. Abg. Lehmann: Mag ich auch das Gesetz vom 14. Mai .1851 nicht als ein über alle Mangel erhabenes bezeichnen, so kann ich mich doch unmöglich dazu herbeilassen, deswegen so unbedingt für die Aufhebung der Communalgarde im gegen wärtigen Augenblicke mich auszusprechen. Mag ich ferner in dem Communalgardeninstitute keineswegs das erblicken, was der geehrte Abg. Riedel darin zu erblicken sich gemüßigt ge sehen hat, so'bin ich doch keineswegs gesonnen, gegen das Communalgardeninstitut und gegen dessen Fortbestehen heute zu stimmen. Und mag, ich endlich dem geehrten Herrn An tragsteller v. Nostitz keineswegs, wie der Abg, Riedel gethan hat, reactionaire Absichten unterschieben, erkenne ich vielmehr den Werth der dem Anträge zum Grunde liegenden Motiven vollkommen an, so werde ich doch gegen den Antrag stimmen. Ich glaube mir dies um so' mehr schuldig zu sein, als ich bei dem Zustandekommen des Gesetzes von 185l, mieden Mei sten der Anwesenden bekannt, nicht ganz unthätig gewesen Lin. Ich bin nämlich überzeugt, wir würden in den Fehler verfallen, wenn wir jetzt den v. Nostitz'schen Antrag adoptiren wollten, welchen einst der Abg. v. Vincke in der National versammlung zu Frankfurt seinen College» vorhielt, wir wür den, sage ich, der Penelope gleichen, die Nachmittags vernich tet, was sie Vormittags genäht hat. Wir haben, wie Sie wissen, erst im Jahre 1851 das Gesetz über die neue Organi sation der Communalgarde geschaffen, wir sind über dessm Brauchbarkeit, über dessen Nutzen, darüber, wie sich das Jn^ stitut in seiner dermaligen Verfassung bewahrt, noch ohneallL Erfahrung, und dessenungeachtet wollten wir heute schon das Todesurtheil darüber sprechen? Das würde eine Ueber- stürzung sein, wir würden den Fehler begehen, den wir so oft gerügt haben, daß man nämlich viel zu schnell imOrganisixen, im Einreißen und im Neuaufbauen ist. Menn gegen das Institut der Communalgarde Viele eingenommen sind und wenn sich dasselbe nicht so beliebt gemacht hat, wie es Hatto beliebt werden können, so nimmt mich dies nicht Wunder; ich muß aber allerdings nochmals darauf zurückweisen, was ich schon heim vorigen Landtage gethan habe: es liegt einzig und allein darin, daß man 18 lange Jahre hindurch für dieses Institut nichts gethan und in den folgenden zwei Jahren Alles dagegen gethan hat. Ich bin sehr weit entfernt, der damaligen Staatsregierung irgendwie einen Vorwurf machen zu wollen. Ich glaube, daß es sehr leicht ist, über Maaß- regeln abzusprechen, wenn man unbetheiligt ist und fern von den Zeitereignissen stehl und von derZcit nicht gedrangtwird; ich mag daher der damaligen Staatsregierung gegenüber nicht so unbedingt jene Maaßregeln in ihren Motiven verurtheilen, aber erlauben Sie mir nur, meine Herren, aus dem Gesetze von 1848 Ihnen nur wenige Momente ins Gedachtniß zu? rückzurusen und Sie dürfen sich in der That nicht wundere daß die Communalgarde nicht so sich bewährt hat, wie sie sich bewähren sollte, ja Sie können ihr Ihre Verwunderung nicht vorenthalten, daß sic überhaupt noch das geleistet hat, was geleistet worden ist. Man schuf in die Communalgarde durch das Gesetz von 1848 folgende neue Kategorien von dienst? pflichtigen Mannschaften. — Der Reigen, wurde begonnen mit den Volksschullehrern und man fügte dem noch die Bestimmung hinzu, daß es einerAnzeige an die vorgesetzte Behörde und deren Genehmigung nicht bedürfe, wenn diese Leute in dieCommunalgarde eintreten wollten. Weit entfern^ den Volksschullehrern irgendwie zu nahe treten zu wollen, so ist Ihnen doch Allen, meineHerren, erinnerlich, daß gerade die Vvlksschullehrer im Jahre 1849 keineswegs die loyalste Classe der sächsischen Staatsbürger reprqsontirt haben. Man fuhr dann fort im Gesetze vom 22. November 1848 und nahm als dienstpflichtig die einzigen Secretaire, Actuarien und Protokollanten (insgcsammt möglichst junge Leute), aller dings mit alleiniger Ausnahme der amtshauptmann schaftlichen Secretaire, dann die Aufwärter, Dole» und Stubenheizer, selbst Dienstboten, jedoch mit Be willigung ihrer Dienstherrschaften, auch wenn sie noch nicht ein Jahr am Orte sich aufgehalten haben, in das Gesetz auf; Tagelöhner, notorisch Arme, selbst das geliebte Proletariat wollte man nicht ausnehmen, sie wurden commu? nalgardenpflichtig, konnten aber quf Ansuchen DispensatiM 171*
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