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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,1
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028258Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028258Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028258Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 51
- Protokoll6. Sitzung 67
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 97
- Protokoll9. Sitzung 119
- Protokoll10. Sitzung 135
- SonstigesUebersicht der gegenwärtig an die Oberrechnungskammer zur ... 155
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 167
- SonstigesGeschäfts-Uebersicht der höheren Justizbehörden auf das Jahr ... 190
- Protokoll13. Sitzung 193
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- BeilageI.-III. 254
- Protokoll16. Sitzung 257
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 309
- Protokoll19. Sitzung 345
- SonstigesZusammenstellung der Zuschüsse aus Staatscassen für die ... 367
- Protokoll20. Sitzung 369
- BeilageDie Beschlüsse der zweiten Kammer hinsichtlich des ... 402
- Protokoll21. Sitzung 405
- Protokoll22. Sitzung 433
- Protokoll23. Sitzung 461
- Protokoll24. Sitzung 489
- Protokoll25. Sitzung 513
- Protokoll26. Sitzung 541
- Protokoll27. Sitzung 569
- Protokoll28. Sitzung 597
- Protokoll29. Sitzung 621
- Protokoll30. Sitzung 647
- Protokoll31. Sitzung 663
- Protokoll32. Sitzung 689
- Protokoll33. Sitzung 713
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 763
- Protokoll36. Sitzung 785
- Protokoll37. Sitzung 817
- Protokoll38. Sitzung 837
- BandBand 1851/52,1 -
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Punkte in Folge der von der Staatsregierung ertheilten Zusage auf sich beruhen lassen, sie aber doch an die Staatsregierung abgeben." Ist die Kammer hiermit einverstanden? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Barthol: Der dritte Th eil der Petition hiernächst handelt von einem Gegenstände, wel cher fast bei' jedem einzelnen der zeitherigen Landtage zur Sprache und Verhandlung gekommen ist. Es wird da gebe ten,' „die Kammer solle sofortige Vorlagen über Aufhebung derCavillereigerechtsame beantragen." Schon bei den Landtagen 1836, 1839, 1843 und 1848 gingen dergleichen Petitionen ein, und erlangten durchgängig die gewünschte Berücksichtigung Seiten der Ständeversamm lungen. Denn sie sammtlich gelangten zur Erwägung und Berücksichtigung an die Staatsregierung und im Jahre 1843 wurde die Letztere sogar ausdrücklich ersucht, der nächsten Ständeversammlung- über Aufhebung der Cavillereigerecht- same ein Gesetz vorzuleqen. Von der Regierung aber,wurde auch zu wiederholten Ätalen und zuletzt noch der außerordent lichen Ständeversammlung von 1848 im Landtagsabschiede eine solche Vorlage Und die geeignete Berücksichtigung'der Petitionen zugesagt. Die Deputation hat nun in Folge des von den Petenten erneut gestellten Gesuchs über den Stand dieser Angelegen heit und ob und wann eine diesfallsige Gesetzesvorlage zu er warten stehe, Erkundigung eingezogcn und von dem könig lichen Commifsar die Auskunft erhalten: das Ministerium habe nach dem außerordentlichen Landtage von 1848 einen Gesetzentwurf wegen Beseitigung der in Frage befangenen Gerechtsame - ausarbeiten lassen. Derselbe sei aber bei'dem Ge- sammtministerium nicht zurBerathung gekommen, weil in Folge der Zeitereignisse der letzten Jahre die Regierung mit wichtigeren Geschäften dermaßen überhäuft worden sei, daß sie bis jetzt diesen Gegen stand nicht habe zur Erledigung bringen können." Dabei sprach sich der königliche Commifsar gleichzeitig dahin aus, daß Vie Erlassung'eines Gesetzes zu Beseitigung dieser Bannrechte mit sehr großen Schwierigkeiten verbunden sei, wenn man nicht gegen die Gerechtigkeit anstoßen wolle. Eine Ablösung dieser Rechte.erachte er für fast unausführbar, weil eine zur Ablösung verpflichtete Person gänzlich fehle, dem Staate aber nicht angesonnen werden könne, für Rechte, wie die Cavillereigcrechtsame, von welchen nur ein Lheil der Staatsangehörigen betroffen werde, deren räumlicher Um fang meistentheils ganz unbestimmt sei und welche täglich an ihrem Werthe verlören, aus der Staatscasse Entschädi gungssummen zu bezahlen. Dabei wies der königliche Com- missar aber auch auf den Umstand hin, daß Caviller schon aus gesundheitsssolizeilichen Rücksichten nichtentbchrtwerden könnten. Die Deputation kann zunächst die Befürchtung, welche man aus dem letztberetztenAnführen folgern darf, daß nämlich, wenn die Cavillereibannrechte aufgehoben werden, dann Per sonen, welche sich den Eavillereigffchäften unterziehen, fehlen würden, nicht theilcn. Sie ist vielmehr der entgegengesetzten Ansicht, und gldubt, daß, wenn zeithcr außer den Cavillern andere Personen den Geschäften derselben sich'nicht unter zogen haben,- daran eben die Gerechtsame, das Verbietungs- recht der Caviller Schuld ist. Die Deputation verkennt aber die Schwierigkeiten, mit welchen dieErlaffung eines Gesetzes, wie das hier gewünschte, verbunden ist, durchaus nicht. Auch sie ist sich nicht bestimmt bewußt, wer eigentlich, wenn man eine Ablösung der Cavillereirechte belieben wollte, als Ver pflichteter angesehen werden soll. Denn unmöglich können Personen als verpflichtet erachtet werden, die sich bisher noch nie im Besitze von Vieh befunden haben; und doch steht Jedem jeder Zeit frei, sich dergleichen zu schaffen. Ist dem aber so, wie können dann wirkliche Viehbesitzer genöthigr wer den, Ablösungssummen zu bezahlen für etwas, aus dessen Besitz sich zu setzen, sie jeden Augenblick in der Lage sind. Eben so muß man die Gründe, welche der königliche Kom missar für den Staat, und daß diesem diesfalls eine Verbind lichkeit nicht obliege, angeführt, für durchschlagend aner kennen. Ein kürzerer, bequemer Weg, hier zum Ziele zu gelangen, wäre allerdings der, welchen, man im Jahre 1850 zu Besei tigung der übrigen kleinen Bannrechte, des Musikzwangs rc. eingeschlagen hat, indem man durch das Gesetz vom 19. Fe bruar 1850 kurz und bündig erklärt hat, „dieseRechte werden hiermit ohne Entschädigung aufgehoben." Die Einschlagung dieses Wegs aber anzurathen, könnte die Deputation sich denn doch nicht entschließen. Dieselbe will dahin gestellt sein lassen und nicht untersuchen, ob und in wie weit nicht auch dos Gesetz vom 19. Februar 1850 Rechtsverletzungen zur Folge gehabt, welche vor dem Rcchtsgefühle wenigstens sich nicht rechtfertigen lassen. ' Sie erkennt aber, daß zwischen den mit den Cavillsreien verbundenen Bannrechten und den durch das Gesetz vom 19. Februar 1850 aufgehobenen ein sehr wesentlicher Unterschied ist, und haß, wollte man auch die Ersteren ohne alle Entschädigung aufheben, man sich erneut derselben Ungerechtigkeit schuldig machen würde, in welche man durch die Aufhebung der Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden ohne Entschädigung verfallen ist. Für Erlassung eines Gesetzes, wie das vom 19. Februar 1850 könnte sich die Deputation daher hier bezüglich der CaviUerei- gerechtsame eben so. wenig aussprechen, wie solches auf den Landtagen von 1849 und 1850 geschehen ist. Wünschenswert!) aber, sehr wünschenswert!) ist es, daß, wenn alle Bannrechte, alle Beschränkungen der Person und des Eigcnthums schwinden, auchdieinFragestehendenRechte der Caviller nicht übrig bleiben, und einer weiteren Erwä gung und Ueberlegung wird es vielleicht noch gelingen, einen Weg zu ermitteln, auf welchem auch dieseRechte beseitigt werden können, ohne auf dieser oder jener Seite in Ungerech- rigkeiten zu verfallen. Kann daher dieDeputation hiernach der Kammer auch nicht anrathen, daß sie dem Gesuche der Petenten gemäß bei der Staatsregierung die sofortige Vorlage eines Gesetzent wurfs über Aufhebung der Cavillereigerechtsame beantragen möge, so muß sie doch Vorschlägen: diese Petition in ihrem dritten Theile zur ferner weiten Erwägung und geeigneten Berücksichtigung an die Staatsregierung abzugcben. Die Petition ist jedoch an beide Kammern der Stände versammlung gerichtet und hat daher vorher noch an die erste Kammer zu gelangen. Regierungscommissar 0. -Weinlig: Nicht um mich gegen den Antrag, den die geehrte Deputation gestellt hat, zu erklären, sondern um Dasjenige zu berichtigen, was der De-
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