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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
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würde von dem Zwecke unserer Behandlung viel zu weit ab- sühren. Ich habe bereits erwähnt, daß das Wort in sehr ver schiedenem Sinne gebraucht wird. Der Begriff, welchen man gewöhnlich mit dem Worte „Aristokratie" verbindet, dieser Begriff hängt eng zusammen mit der alten Eintheilung der Stände in den Standdes Adels, der Bürger undderBauern. Diese Eintheilung der Stande in der Staatsverwaltung ist gefallen, sie ist schon früher nach und nach schwächer gewor den, aber bestimmt gefallen im Jahre 1831. Man suchte aber, und zwar wohl mit Recht, noch etwas auf, was aber an die Stelle des Adelstandes treten sollte, und da wählte man die Rittergüter. Aber schon nach den damals bestehenden Ver hältnissen war eigentlich dieses Mittel nicht geeignet, das so genannte aristocratische Element aufrecht zu erhalten. Es war keineswegs bestimmt, wie groß ein Rittergut sein mußte. Also der Begriff Rittergut gab keineswegs die Garantie für die Existenz eines größeren Grundbesitzes, einer sogenannten Aristokratie des großen Grundbesitzes. Noch weniger existir- ten jetzt Bestimmungen hinsichtlich der persönlichen Befähi gung, ein Rittergut zu erwerben. Nirgends finden wir hier über Bestimmungen festgesetzt. Also ist es überhaupt nicht unbedingt nothwendig, daß eine höhere geistige Ausbildung und gewisse, darauf bezügliche persönliche Eigenschaften vor handen sein müßten, um ein Rittergut zu erwerben. Es sind das Punkte, welche, worauf ich später noch zurückkommen werde, zeigen, daß die Bezeichnung der Rittergüter als eines besonderen Standes wohl schwerlich sich noch vollständig rechtfertigen läßt. Es würde indeß gegenwärtig zu weit füh ren, wenn ich darauf näher eingehen wollte. Auf die Ver gleichung mit England will ich nicht zurückkommen, denn es ist zu allgemein bekannt, daß solche Verhältnisse, wie sie dort existiren und die Elemente des Oberhauses von selbst und der Natur ganz entsprechend gewähren, daß solche Verhältnisse bei uns in Sachsen nicht, wenigstens nicht in der Ausdeh nung vorhanden sind. Aber wie gesagt, alle die Einwendun gen, die von Seiten des Abg. v. Zezschwitz gebracht worden sind, gehen eigentlich gegen das Materielle der Sache, und es wird daher auch bei den Verhandlungen über die Frage, was künftig bleiben und nicht bleiben soll von unserer Staatsver- faffung, darauf zurückzukommen sein. Gegen die Gründe, welche von der Deputation angeführt worden sind für die Nothwendigkeit, daß gegenwärtig die Sache zu einem Ende gebracht werde, ich sage, gegen diese Gründe ist auch neuer dings von keiner Seite etwas Bestimmtes vorgebracht worden, und es ist daher auch in dieser Hinsicht nichts zu widerlegen. Abg. Unger: Es ist für mich die gegenwärtige Gesetz vorlage zu einem neuen Wahlgesetze, die heute in diesem Saale wieder verhandelt wird, eine der wichtigsten, darum, -weil von einer Seite den Ständen von 1848 bei Berathung eines neuen, damals veränderten Wahlgesetzes Gewissenlosig keit bei der Abstimmung vorgeworsen worden ist. Meine Her ren.' Ist irgend etwas wichtig, so ist es auch dieser Augenblick, der uns wieder beschäftige, den VlI. und VIII. Abschnitt un serer alten Verfassung wieder zu berathen. Es liegt dem größten Theile der Ständeverfammlung von 1848 wieder ob, sich ebenfalls wieder am Ende eine Gewissenlosigkeit zu Schulden kommen zu lassen, ein Vorwurf, der ihm hinten nach gemacht wird, darum, weil die Wahlen nicht so ausfal len, wie sie gewissenhaft nach der Ueberzeugung der Stande, die diesen Entwurf berathen haben, hatten ausfallen können. Waren aber die Stände von 1848 daran Schuld, daß wohl 10 Könige und 20 Minister in die Kammer kamen, die alle regierten, decretirtcn und Gesetze machten, aber von denen es keinem Einzigen einsiel, selbst das Natürlichste zu halten? Nun, ich wünschte, die Gewissenhaftigkeit ginge im Jahre 1851 weiter, ja, sie brächte bessere Früchte und es würde dann der VII. und VIII. Abschnitt des Gesetzes nicht wieder bera then, um nicht abermals Gewissenlosigkeit zum Vorwurfe zu bringen. Ich wünsche, sie brächte Früchte, wo man gegenseitig wieder Hand in Hand ginge und wo die wichtig sten Interessen des Landes gewissenhaft berathen würden, aber keineswegs cs dazu wieder gebracht würde, um der Menschheit irre und unbestimmte Begriffe in der Allgemein heit beizubringen, um in der Allgemeinheit den Menschen weiß zu machen, wenn diese oder jene Herren ans Ruder kämen, so würden sie ohne Abgaben sein und die bestehenden Verhältnisse und Contracte könnten aufgelöst werden. Wenn ich wieder mein Jawort zu so einem Wahlgesetze geben sollte, so würde ich lieber Kopf und Gut riskiren, weil ich im schönen Sachsenlande nie das Schauspiel wieder aufgeführt wissen möchte, trotzdem, daß ich damals für Abänderung des Wahlgesetzes bon 1831 gestimmt habe, welches im Jahre 1849 in unserm Lande aufgcführt worden ist und wovon man den Grund in dem veränderten Wahlgesetze sucht. Wenn ich mich nun zum Deputationsbcrichte selbst wende, so kann ich nicht anders, ich werde mit ihm gehen, darum mit ihm gehen, weil die Staatstegierung schon die darauf bezügliche Gesetz vorlage ins Land hat ergehen lassen. Die Ständeversamm lung von 1851 ist schuldig, darauf einzugchen. Sie ist es den frühern Bestimmungen schuldig, sie ist es dem jetzt ein berufenen Landtage schuldig, und der jetzt cinberufene Land tag hat, glaube ich, die Pflicht, darauf einzugehen. Wenn aber die Kammer in der Gegenseitigkeit mit der hohen Staats regierung auf die und jene Aendcrung, welche von der Kam mer sowohl, als von der Staatsregierung sollte gemacht wer den, auch nicht eingeht, so glaube ich, kann dessenungeachtet doch so ein Wahlgesetz zu Stande kommen, daß künftig wohl damit wird auszukommen sein. Ich glaube, die Deputation hat wohl auch hier sich fast in der Mitte gehalten, wenn ich gleich in der Allgemeinheit gewünscht hätte, sie hätte die Ver tretung des ländlichen Grundbesitzes in drei verschiedene Lheile getheilt. Was endlich die Grundbesitzer anlangt, so werde ich bei der speciellen Berathung daraufzurückkommen; im Nebligen möchte ich aber doch wünschen, daß nicht wieder
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