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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
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Verfassung von 18.31 wünscht, steckt doch der Wunsch, cs möge für alle Zeiten dabei bleiben. Sollte der Abänderungs entwurf nicht durchgehen und nach dem alten Wahlgesetze von 1831 wiedergewähltwerdcn, so glaube ich nicht, daß dienachste zweite Kammer, welche nach dem Wahlgesetze von 1831 wie der gewählt wird, die vorgelegten Veränderungen in der Ver- saffungsurkunde annehmen werde. Wer bürgt dafür, daß bei den hiernach nöthigen 51 Neuwahlen für die zweite Kammer die Neugewählten sich mit einem Landtage zum größeren Lheil begnügen werden, statt in neunjähriger Frist drei Land tage bequem abzuhalten? Denn Viele, vielleicht die Meisten, werden nicht erwarten dürfen, nach einem andern Wahlgesetze, als dem jetzt geltenden, nach dem in der Vorlage enthaltenen wieder gewählt zu werden. Ich denke keineswegs gering von der übrigens trefflichen Verfaffungsurkunde, sondern ich meine nur, das Wahlgesetz bedarf einer Abänderung nach den Zeitbedürfnissen, das ist der Wunsch, den ich mit allen Kräften erstrebe. Wenn ein Haus eingestürzt ist oder so steht, daß es jeden Lag einstürzen kann, so wartet man nicht mit Stützen zu, sondern fängt gleich an, es von Grund aus zu repariren, weil in der Zeit des Zuwartens doch Manches hinzukommen möchte, was nachtheilige Folgen haben, die Reparatur er schweren, wohl unmöglich machen könnte. Darum möge doch die erste Kammer dessen eingedenk sein und in die specielle Berathung eingehen, unsere Deputation hat dazu selbst An fang und Einleitung durch gewisse Concessionen gemacht. Noch habe ich zu bemerken, daß in den Verhältnissen zwischen den Grundbesitzern auf dem Lande Spaltung eingetreten ist, in deren Folge es wohl möglich wäre, daß die größeren Grundbesitzer, die Besitzer von Rittergütern, ferner wenig würden darauf rechnen können, gewählt zu werden. Dem aber möchte man bei der speciellen Berathung Rechnung tra gen, man möchte nicht die Opfer zu schwer werden lassen, welche auf dem großen Grundbesitz durch die Ablösungen und Anderes in neuerer Zeit, wobei die übrigen ländlichen Grund besitzer so gute Geschäfte machten, schwer genug lasten und dadurch noch vermehrt werden, wenn der Vortheil, den die Rittergutsbesitzer zeither in ihrem Wahlrechte gehabt haben, bis auf die letzte Spur verschwindet, und noch eher ver schwindet, als die Mißstimmungen sich ausgeglichen haben, welcheFolge der Ablösungsgesetze sind, durch welche so manche Reibungen zwischen ihnen und den Verpflichteten entstanden und in nächster Zeit noch entstehen werden. Äbg. v. Platzmann: Zuvörderst kann ich, das muß ich erklären, nicht zugeben, daß das Staatsgrundgesetz, die Ver faffungsurkunde, ein bewegliches sei. Das Staatsgrund gesetz soll die Fähigkeit haben, im Laufe der Jahrhunderte in Fällen augenscheinlicher, erwiesener, dringender Nothwendig- keit aus sich selbst fortgebildet und entwickelt werden zu kön nen; will man es aber zu einembeweglichen machen, so macht man aus einem granitnen Unterbau einen leicht zu bearbei tenden, leicht zu verrückenden Ziegelstein. Gegenwärtig liegt die Frage vor, ob auf die specielle Berathung des Abschnitts VII. und des Gesetzentwurfes unter 6. eingegangen werden soll. Ich muß mich für das Eingehen auf diese specielle Be rathung erklären, und zwar aus folgenden Gründen. Ein mal ist die specielle Berathung eines Gesetzentwurfes oder eines Thciles desselben noch nicht die Annahme des Neuen oder die Verwerfung des Alten, und ich gedenke durch meine Abstimmung zu beweisen, daß ich keineswegs und unbedingt und überall für das Neue bin. Hiernächst aber ist die Erklä rung, welche die Rittergutsbesitzer der beiden Kammern im Jabre 1848 gegeben haben, als eine vollendete Thatsache zu betrachten, welche jetzt wenigstens das Eingehen auf eine spe cielle Berathung zur Folge haben dürfte. Es ist ganz und gar nicht nöthig und würde hier auch zu nichts fruchten, auf die Beweggründe und Motive, welche damals jene Erklärung hervorgerufen haben, zurückzukommen. Ich selbst bewege mich in dieser Beziehung als ritterschaftlicher Deputirter um so freier, als ich jene Erklärung nicht mit abgegeben habe. Ich war damals nicht in derKammer und habe dieselbe auch nicht unterschrieben. Aber wenn ich auch jetzt noch sagen muß, daß man am Landtage 1848 besser gethan hätte, die Bera thung des Wahlgesetzes abzuwarten, bevor man mit jener Er klärung hervortrat und sie gleichsam anticipirte, so ist doch diese Erklärung selbst nicht hinwegzuläugnen, sie ist vorhan denste ist bei den Acten. Endlich sind doch wohl die Punkte, die bei dieser Berathung zur Sprache kommen werden, von solcher Wichtigkeit, daß nicht füglich durch einen, jedenfalls raschen Beschluß darüber hinwegzugehen sein möchte. Es sind, wie schon mehrfach bezeichnet worden, dreijPunkte, welche als wesentlich inBetracht zu ziehen sind: die abgesondcrteVer- tretung des großen Grundbesitzes in der zweiten Kammer, — ich sage: des großen Besitzes, und nenne absichtlich nicht die Rittergüter allein; sodann die Erweiterung des activen Wahl rechtes nach einem zu bestimmenden Steuercensus bei den Wahlen der Städte und des kleineren ländlichen Grundbe sitzes; endlich die königlichen Ernennungen der ersten Kam mer. Wenn ich nun weniger Bedenken tragen würde, hin sichtlich der beiden letzteren Punkte der Regierungsvorlage und dem Deputationsberichte beizutreten, so werde ich doch auf dem ersten Punkte um so beharrlicher feststehen müssen. Es scheint mir eine der weisesten Bestimmungen der Verfas sungsurkunde zu sein, daß durch die besondere Vertretung des größer» Grundbesitzes in der zweiten Kammer eben in dieser Kammer drei ständische Corporationen errichtet sind, und nicht blos zwei. Ich wiederhole, daß ich für die specielle Be rathung mich erkläre. Abg. v. Zezschwitz: Es ist mir eingehalten worden, daß ich schon in das Materielle eingegangen sei. Um im All gemeinen meine Ansicht zu motiviren, so berufe ich mich noch mals darauf, daß ich mich dahin erklärt habe, daß ich dieVer- fassungsurkundeund das Wahlgesetz von 1831 für stoch nicht abgenutzt und für unsere gegenwärtigen Verhält nisse ausreichend erachte, wegen ihrer inneren Vortrefflich-
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