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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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Pfund (1 Pfund 26 Loth 5 Cent) dcstiMrtes Waffer bei -I- 15° Reaumur fassend; der Dresdner Scheffel, gleich 7,soa Cubikzoll obigen Maaßes, getheilt in vier Viertel zu vier Metzen, zu vier Mäßchen und die davon abgeleiteten Hohl-, Längen- und Flächenmaaße zu be nutzen. Für den Bergbau bewendet es bei dem Gebrauche des Lachters, gleich zwei französischen Metern. 2. Zu §. 10 wird beantragt, nach den Worten: „auf ungleicharmige Waagen" die Worte: „auf Gebinde" einzuschalten. In 13 wird beantragt, statt der Worte: „mit dem 1. Januar 1859" die Worte: „mit dem 1. November 1858" aufzunehmen. 4. Im Allgemeinen hat die Ständeversammlung die Er wartung ausgesprochen, daß Sr. Majestät Regierung durch die Regulirung der im Lande bestehenden Maaße sich nicht abhalten lassen werde, ihre Bemühungen wegen einer Ver einigung mit den übrigen deutschen Staaten über ein gemein sames Maaßwesen, namentlich in Betreff der Ellenmaaße, fortzufetzen. Erledigung: Eine besondere Entschließung hierauf ist nicht eröffnet worden. Antrag: L) Die Ausführungsverordnung betreffend: 5. Zu §. 4 wird beantragt, die Schlußbestimmung dahin abzuändern: daß alle Beamte des Aichamtes und, wo ein be sonderer Aichmeister angestellt ist, auch dieser, bei dem Stadtrathe des Ortes, wenn sich aber in demselben nur ein juristisch befähigtes Mitglied befindet und dieses als Vorstand der Aichbehörde concurrirt, bei dem Gerichts amte des Ortes nach der der Verordnung vom 2. No vember 1857 beigegebenen Formel 8 zu verpflichten seiett- Erledigung: In der Ausführungsverordnung dafür der Ausdruck: ,-,und dieses zum Vorstande des Aichamtes er nannt wird." Antrag: 6. Bei §. 9 wünscht Ständeversammlung die Taxe der Aichämter im möglichsten Anschlüsse an Preußen so festgcsteüt zu sehen, daß zwar der Aufwand gedeckt, jedoch das Publikum nicht überlastet werde. Erledigung; Gebühren taxe sub (7), S- 77 des Gesetz- und Ver ordnungsblattes. Antrag: 7. Zu §. 16 wird ein besonderer Zusatz dahin empfohlen: daß bei Abtrennungen von Grund und Boden zN öffentlichen Zwecken, als Bauplätzen, Eisenbahnen? Srraßen aller Art u. s. w. sich vom 1. November 1858 ab die zuständigen Behörden, gleichviel ob königliche oder andere, Behufs der Ermittelung der Größen und der darauf zu gründenden Werthsberechnung, nur der m §. 16 der Aichordnung unter L bezeichneten Feldmesser ruthe zu bedienen haben sollen. Erledigung: In der Ausführungsverordnung dafür der Satz: „Bei Ermittelung der zu öffentlichen Zwecken abzu tretenden Bodenflächen haben sich die zuständigen Be hörden künftig lediglich der Feldmesserruthc zu bedienen. Antrag: 8. Zu 18 wird gewünscht, daß durch eine noch bestimmtere Fassung hervorge hoben werde, daß die öfteren Revisionen im öffentlichere und gewerblichen Verkehre nur als eine allgemeine, gleichzeitig alle betreffenden Geschäftsinhaber treffende Maaßregel, gegenüber den Revisionen in einzelnen Ge schäften oder bei einzelnen Personen, als eine besondere lediglich auf Grund bestimmten Verdachts vorzunehmende Maaßregel zu verstehen seien. Erledigung: Dafür ist in der Ausführungsverordnung §. 18 .gesagt: „Die Wohlfahrtspolizeibehörden haben über die ge hörige Beobachtung der in dem Gesetze und in gegen wärtiger Verordnung enthaltenen Bestimmungen zu wachen. Sie haben daher die im öffentlichen und ge werblichen Verkehre ihres Bezirks, auch auf den Jahr märkten benutzten Gewichte, Waagen und Maaße öfters durch Nachsehen in einer größeren Zahl von Verkaufs localen zu revidiren. Specielle Revisionen in einzelnen Geschäften oder bei einzelnen Personen sind nur dann anzustellen, wenn genügender^Verdacht vorliegt, daß den gesetzlichen Bestimmungen zuwider gehandelt werde." Antrag: Hieran wird noch der Wunsch geknüpft, daß in der Ausführungsverordnung eine entsprechende Bestimmung über den Buttevverkauf ausgenommen werde. Erledigung: Geschehen in §. 16 (S. 58 des Gesetz- und Verord nungsblattes). Antrag: 6) Die Aichordnung betreffend. 9. Bei §. 3 wird vorausgesetzt, daß der Preis, um welchen von der NormalaichUNgscommission Maaße und Gewichte an Privat leute abgelaffen werden, nur die der Commission durch die Anschaffung erwachsenden Kosten, mit Zuschlag natürlich der Kosten der Justirung, betragen werde. Erledigung: Specielle Nachweise in dieser Beziehung konnten nach Lage der Sache nicht erwartet werden. Antrag: . 10. Bei §. 5 wird empfohlen, noch deutlicher hervorzuheben, 5l5*
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