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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 125. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-08-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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Zahl der deutschkatholischen Prediger, die Constituirung der in dem Statut vorgeschriebenen Prüfungscommission sobald noch nicht möglich sein wird und daraus ergiebt sich ohne hin, daß der von der Zweiten Kammer beschlossene Antrag wahrscheinlich noch auf lange hinaus einen praktischen Er folg allerdings nicht haben kann. Zudem ist aber haupt sächlich in Betracht zu ziehen, daß die im jenseitigen Be richte angeführten Gründe, vorzüglich dem, daß durch die definitive Anstellung als Geistlicher das sächsische UnVer- thanenrecht erlangt wird, nicht wohl entgegengetreten wer den kann. Es glaubt daher die Deputation der geehrten Kammer anrakhen zu müssen, von dem frühern Beschlüsse abzugehen und in Uebereinstimmung mit der ersten Kam mer zu beschließen, den Punkt 3» der Petition auf sich be ruhen zu lassen. Präsident Haberkor n: Wünscht Jemand das Wort? — WilldieKammervonihremfrühernBeschlusse zurückgehen und in Uebereinstimmung mit der Ersten Kammer Punkt 3 der Petition auf sich beruhen las sen? — Gegen 3 Stimmen. Referent Hoffmann: 4. Bei der Berathung in der Zweiten Kammer hatte zu Punkt 4 der Petition folgender Antrag einstimmige An nahme gefunden (Bericht der vierten Deputation der Zwei ten Kammer, Seite 74b, Mittheilungen der Zweiten Kam mer, Seite 2054): „Die Kammer wolle das Ersuchen an die Staatsregierung richten, daß sie, wenn sich ein Be- dürfniß dazu ergebe, noch einen Nachtrag, dem an gebrachten Gesuche entsprechend, zu dem Regulative bringen wolle." Die erste Kammer ist auf Anrathen ihrer Deputation diesem Anträge nicht beigetreten, sondern hat einstimmig beschlossen, den Petitionspunkt 4 auf sich beruhen zu lassen. Die unterzeichnete Deputation erlaubt sich, um nicht hier wiederholen zu müssen, der von der Deputation der Ersten Kammer angeführten Gründe wegen auf jenen Be richt, Seite 62 und 63, zu verweisen und sie muß, wie auch schon in ihrem ersten Berichte, Seite 744, gesagt ist, zugeben, daß zur Zeit ein wirkliches Bcdürfniß nicht vor handen ist, auch daß der königliche Commissar erklärt hat, es habe weder in der einstweiligen Weglassung der Deutsch katholiken aus dem Regulative, noch in der gegebenen Be scheidung eine Abweisung für alle Zukunft liegen sollen. Da sich nun hieraus die Bereitwilligkeit der Regierung ergiebt, daß sie, wenn sich das Erforderniß dazu ergiebt, den Wünschen der Petenten entsprechen werde, so hält die Deputation es nicht für so wichtig, deshalb eine Differenz mit der ersten Kammer aufrecht zu erhalten, sondern rathet der geehrten Kammer an, den früher beschlossenen Antrag aufzugeben und Punkt 4 auf sich beruhen zu lassen. Präsident Hab er körn: Wenn Niemand das Wort begehrt, frage ich die Kammer: Will dieselbe ihren früher beschlossenen Antrag aufgeben undPunkt 4 auf sich beruhen lassen? — Einstimmig Ja. Referent Hoffnzann: Es hat sich nun der gegenwärtige Bericht noch auf eine, von dem deutschkatholischen Landeskirchenvorstand unter dem 31. Mai bei der Ersten Kammer eingereichte und abschriftlich an die Zweite Kammer gelangte Eingabe und einen dadurch herbeigeführten Beschluß der Ersten Kammer mit zu erstrecken. Ueber den Zweck dieser Eingabe ist im Eingänge der selben gesagt; „Der durch seine auswärtigen Mitglieder ver stärkte deutschkatholische Landeskirchenvorstand habe beschlossen, in Bezug auf die in der Zweiten Kam mer ftattgefundene Verhandlung über seine einge reichte Petition eine Erläuterungs- und beziehend lich Berichtigungsschrift einzureichen, da er nachwei sen zu können glaubt, daß mehrere geschehene Aeuße- rungen den Vorgängen und Thatsachen nicht ent sprechen." „Da sie aber erfahren haben, daß die Bera thung in der Ersten Kammer so nahe bevorsteht und es nicht möglich gewesen ist, bis jetzt schon die beabsichtigte Schrift auszuarbeiten, so wollen sie nur dem gemachten Vorwurf begegnen, als ob sie durch ihr Stillschweigen die Predigtweise des vr. Beyer gutgeheißen hätten." Die unterzeichnete Deputation muß, ehe sie auf den weitern Inhalt dieser neuesten Schrift eingeht, zunächst be merken, daß sich diese vorangeführte Absicht der Rechtferti gung nicht auf den von ihr erstatteten Ersten Bericht be ziehen kann, indem nicht das Stillschweigen des deutschka tholischen Landeskirchenvorstandes, sondern die in seiner Petition ausgedrückten Zweifel an der Straffälligkeit des Ör. Beyer die Veranlassung gab, daß dieser Vorfall über haupt im Berichte Erwähnung finden mußte; sie kann aber auch in Bezug auf diese neuere Eingabe und zwar zu ihrem Bedauern, die Bemerkung nicht zurückhalten, daß die in derselben zu ihrer Rechtfertigung kundgegebene Glaubens erklärung nicht geeignet ist, den in Beziehung auf die Beyer'sche Angelegenheit aus der ersten Denkschrift ausge nommenen Eindruck abzuschwächen. Es heißt nämlich weiter in der Fortsetzung der Schrift: „hiernach glauben wir aber ssür uns, und wenigstens die Mehrzahl unsrer Glaubensgenossen, aussprechen zu müssen, daß wir an einem unaussprech lichen, verborgenen und geheimnißvollen Grunde alles Daseins, mögen wir ihn Gott und wie sonst nennen, festhalten, daß ohne einen solchen Glauben alle Religion und alle und jede Religionsgesellschaft aufhört." Diese Erklärung macht nun eine Vergleichung des früher von den Deutschkatholiken eingereichten Glaubensbe kenntnisses nothwendjg, auf dessen Grund die Anerkennung derselben als christliche Glaubensgenossenschast im Jahre 1848 erfolgt ist; der 2. Artikel desselben lautet im ersten Satze: „Ich glaube an Gott den Vater, der durch sein all mächtiges Wort die Welt geschaffen und sie in Weisheit, Gerechtigkeit und Liebe regiert" rc. Der Vergleich dieses Glaubensbekenntnisses mit der angeführten neuerlichen Glaubenserklärung des deutschkatho lischen Landeskirchenvorstandes hat nun bei der Berathung
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