Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ist auch die Majorität einverstanden, jedoch nicht mit dem Nachsatze von den Worten an: „und sodann unter Leitung" u. s. w. Dagegen wünscht dieselbe, daß nach dem Worte: „ab zukündigen" hinzugefügt'werde: „Dasselbe findet ebenso bei den nach §. 36 eintreten den Hauptergänzungswahlen statt". Nach Ansicht der Minorität würde aber der ganze Paragraph beizubehalten sein, doch ist auch, die Minorität mit dem Zusatze; „Dasselbe findet rc." einverstanden. Nachdem nun bei §. 26 von der Kammer die Vor schläge der. Minorität angenommen und die Vorschläge der Majorität abgelehnt worden sind, hat sich die ganze Sache etwas geändert und es ist dieser Beschluß auch auf die nachfolgenden Paragraphen von Einfluß. Die Deputation ist daher Mer die §§. 28 bis mit 36 abermals in Berathung getreten und hat sich in ihren Vorschlägen über diese Para graphen vollständig geeinigt, so dgß eine Minorität und Majorität nicht mehr stattsindet. Bei §. 28 gelangte die Deputation nach einer nochmaligen Erwägung zu der An sicht, daß es das Zweckmäßigste sein würde, die Fassung, welche die Zwischendeputation der Zweiten Kammer vorge schlagen hat, anzunehmen, was daher die Deputation der Kammer hiermit verschlagt.. Diese Fassung befindet sich Seite 224 des jenseitigen Berichtes und würde nach der selben der Paragraph nun lauten: „Die Wahl ist Sonntags, wenigstens acht Lage vorher, von der Kanzel, unter angemessener Ermahnung der Wähler abzukündigen und unter Leitung eines Vorsitzenden, sowie der erforderlichen Anzahl von Beisitzern vorzunehmen. Die Kircheninspectiön hat den Vorsitzenden und die Beisitzer zu bestimmen". Es dürfte nicht überflüssig sein, die, Motiven anzu geben, welche die jenseitige Deputation zu diesem Vorschläge vermocht haben. Die jenseitige Deputation sagt nämlich Seite 224 ihres Berichts: „Die Leitung solcher Wahlhandlungen durch den Pfarrer ist wieder ohne Rücksichtnahme auf größere und kleinere Gemeinden vorgeschr'reben worden. Welche Arbeit sollte in größeren Städten dem Pfarrer die Leitung einer solchen Wahl verursachen? Viel ange messener erscheint es, von jeder Kkrcheninspection den Vor sitzenden und die erforderliche Anzahl von Beisitzern bestim men lassen. Es kann die Kircheninspection unbedenklich sich selbst, wie nach §. 33 nachgelassen ist, oder den Pfarrer dazu wählenwenn sie denselben für geeignet und seine Zeit hierzu für ausreichend hält". Die Deputation schlägt daher einstimmig diese Fassung für §. 28 vor. Präsident v. Schönfels: Es würde nun die Dis- cussion über §. 28 zu eröffnen sein und ich habevzu er warten , .ob Jemand über diesen Paragraphen das Wort zu ergreifen gedenkt? ' Freiherr v. Welck: Ich wollte mir Noch eine Anfrage darüber erlauben, ob Seiten der Staatsregierung das Ein- verständniß. mit dieser Fassung erklärt worden ist? Die Fassung selbst scheint, wie auch der Inhalt des Zusatzes, empfehlenswert uNd ich würde kein Bedenken haben , ihr beizutreten. Präsident v. Schönfels: Da die hohe Staatsrcgie- rung sich an der Debatte nicht betheiligt, so setze ich deren Einverständniß voraus. König!. Commissar vr. Hübel: Bei dem Vorschläge des Entwurfes- beabsichtigte man, der Wahlhandlung da durch einen mehr kirchlichen Character zu geben, daß man die Leitung dem Pfarrer übertrug. Es würde daher der Regierung wünschenswerth sein, wenn die .Bestimmung des Vorsitzenden nicht für alle Fälle der Kircheninspection über lassen, sondern als. Regel festgestellt würde, daß der Pfarrer die Wahlhandlung leite; ausnahmsweise, aber die Kirchen-- inspection einen anderen Vorsitzenden ernennen könne. Die Beisitzer möchten jedoch immer aus dem Kirchenvörstande genommen werden. Es ließe sich das an die Fassung des Entwurfs und die, welche die geehrte Deputation vorschlägt, folgendermaaßen. anschließen: . „Die Wahl ist Sonntags, wenigstens acht Tage vor her, von der Kanzel unter angemessener Ermahnung der Wähler abzukündigen und unter Leitung des Pfar rers oder eines von der Kircheninspection zu bestimmenden anderen Vorsitzenden, sowie zweier oder mehrerer Kirchenvorsteher (das erste Mal zweier Abge ordneten der bisherigen Kirchengemeindevertretung) vor zunehmen". Präsident v. Schönfels: Ich würde mir diesen An trag schriftlich erbitten. (Nach erfolgter Einreichung.) Die Kammer hat bereits vernommen, welchen Antrag der Herr Regierungscommissar bei §. 28 vorschlägt; der selbe ist folgendermaaßen gefaßt: „Die Wahl ist Sonntags, wenigstens acht Lage vor her, von der Kanzel unter angemessener Ermahnung der Wähler abzukündigen und unter Leitung des Pfarrers oder eines von der Kircheninspection zu bestimmenden anderen Vorsitzenden, sowie zweier oder mehrerer Kirchen vorsteher (das erste Mal zweier Abgeordneten der bis herigen Kirchengemeindevertretung) vorzunehmen". Nun folgt die Fassung der Zwischendeputation der Zweiten Kammer. Es würde nun darüber zu sprechen sein, denn der Antrag der Regierung bedarf keiner Unterstützung. Referent Vkcepräsident v. Friesen: Der Unterschieds des Regierungsvorschlages und des der Deputation besteht also darin, daß nach dem ersteren die Leitung des Pfarrers beibehalten wird, wie der Entwurf sie will; daß aber hiN- zugefügt werde: „oder eines von der Kircheninspettion zu' bestimmenden anderen Vorsitzenden"; es soll also der Kirchen-- inspection überlassen werden, auch einen anderen Vorsitzen«
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder