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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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gäbe des lutherischen Katechismus". Und diese ist um jene Zeit allerdings in Leipzig außer Wirksamkeit gesetzt worden. Indessen selbst zugegeben, ich irrte mich hierin, so kommt darauf im Wesentlichen etwas nicht an. Es war nur zu constatiren, daß der Leipziger Kirchengemeinde ein Theil ihrer Liturgie ohne ihre Zustimmung entzogen und dadurch eine bedauerliche Aufregung hervorgerufen worden sei. Diese Khatsache ist selbst durch den Herrn Minister con- statirt worden, und das genügt mir zu dem Beweise, wie bedenklich es ist, solche Angelegenheiten zur Erledigung zu bringen, ohne daß die Organe der Gemeinde darüber ge hört werden.' Es ist mir zwar gesagt worden, der Leipziger Vorgang sei aus der Gemeinde selbst angeregt worden. Nun, meine Herren, er wurde von einem Meile der Geist lichkeit angeregt, wie auch der Herr Minister sehr richtig bemerkte; aber man hatte damals ja nicht einmal ein ge setzliches Organ der Gemeinde, das hatte gehört werden können. Hatte man einen Kirchenvorstand gehabt und hätte man diesen zusammenberufen und ihm ruhig und klar auseinandergesetzt, warum eine Aenderung nöthig sei, und der Kirchenvorstand hatte sich im Namen der Ge meinde mit dieser Aenderung einverstanden erklärt, so wer den Sie mir zugeben, würde eine so bedauerliche Aufregung, wie Sie, was auch der Herr Minister nicht wegleugnen will, in der That vorhanden war, nicht entstanden sein. Und das ist für mich das Wesentliche von der Sache. Zur Ver meidung derartiger bedauerlicher Zustände ist es nothwen- dig, daß die Gemeinde in ihren Organen gehört werde. Wird sie gehört und erklärt sie sich einverstanden, so ist der Grund zu derartigen Zerwürfniffey nicht mehr vorhan den und deswegen verlange ich eben, daß hier im Gesetz ausdrücklich ausgesprochen werde,° es müsse die Gemeinde gehört werden. Der Herr Referent hat eine gute Zuver sicht und sagt, die innere Nothwendigkeit sei schon zwin gend genug und deshalb eine ausdrückliche Vorschrift nicht nöthig. Das ist neulich schon von ihm betont worden. Nun was die innere Nothwendigkeit betrifft, da bin ich vollkommen mit ihm einverstanden; wir befinden uns auf derselben Basis. Aber ich frage ihn nochmals, warum er Be denken tragen will, das im Gesetz niederzulegen, was diese innere Nothwendigkeit gebieterisch fordert? Es existirt kein Bedenken und zur Beruhigung aller Derer, welche etwa noch Zweifel hegen, will ich mit klaren Buchstaben ins Gesetz geschrieben wissen, was die Befugniß der Kirchenvertretung sei. Damit, wird mir eingehalten, verlasse ich den Standpunkt, von welchem aus, wie uns heute vom Herrn Minister gesagt wurde, diese Kirchenordnung abgefaßt worden ist. Sie solle keine Codification des gejammten Kirchenrechtes sein. Das hin dert aber gewiß nicht, daß das Gesetz über die Rechte der Gemeinde sich klar ausspreche. Der Herr Minister hat uns zwar heute eine Verordnung von 1793 vorgeführt und es mögen neben derselben eine Menge alter und älterer Verordnungen bestehen, die Viele ebensowenig kennen, wie ich; ich wenigstens gestehe das ganz offen. Aber, meine Herren, wenn man in einer so hochwichtigen Angelegenheit ein neues Gesetz macht, so muthe man dem Volke nicht zu, erst den ganzen Ooäox ^uZuskeus zu diesem Zwecke durchzustudiren, um zu wissen, was wohl Rechtens sei? Wie schwer dies ist, mag Ihnen daraus hervorgehen, daß ich selbst, ehe ich mir meine Bedenken auszusprechen er laubte, die Mitglieder der Deputation gefragt habe, wo diese Gesetze und Verordnungen zu finden seien, von denen der Entwurf spreche? Die Herren insgesammt haben mir gesagt: das wissen wir nicht.' Wenn das selbst in der De putation der Fall.ist, können Sie es dann verargen, daß die große Masse des Volkes eine gleiche Unkenntniß beken nen muß? Gewiß nicht! Und deshalb bleibe ich dabei stehen, der Paragraph läßt die wichtigsten Fragen in un klarer Schwebe. Noch bemerke ich, meine Herren, daß ich nicht von Verordnungen und Gesetzen gesprochen habe, die erst künftig von den Organen der Kirche gegeben werden könnten, sondern nur von denen, die nach der Vor lage bereits bestehen sollen. Und welche dies seien? dies mir, und nicht mir allein, sondern dem gesammten Volke, für welches das Gesetz gegeben wird, zu sagen, habe ich gebeten. Denn soll das neue Gesetz in Fleisch und Blut des Volkes übergehen, dann dürfen Sie nicht Kenntniß der verwickeltstcn Rechtsverhältnisse darin voraussetzen, die selbst gebildeten Leuten nicht bekannt sind. Der Herr Mi nister hat weiter gesagt, es sei durchaus nothwendig, daß über solche Fragen, wie hier bei Z. 42 angeregt worden seien, die Synoden gehört werden müßten, und daß ohne Gehör der Synode irgend eine Aenderung in liturgischen Fragen nicht vorgenommen werden dürfte. Nun, meine Herren, die Synode, wie sie uns der Entwurf vorschlägt, hat aber keine beschließende Gewalt; die Synode soll blos berathen und das Kirchenregiment ist an den guten Rath der Synode durchaus nicht gebunden. Ich habe das aller beste Zutrauen zum Kirchenregiment, daß es Alles thun werde, was die Synode vorschlägt. Darin liegt aber noch keine Sicherheit; die Gesetze werden für Menschen gemacht; Menschen aber wechseln und auch das Kirchenregiment wird in seinen Gliedern wechseln und ich habe keine Ga rantie, daß Mes gehen werde, wie es gehen sollte, es sei denn, daß diese Garantie durch das Gesetz ausgesprochen würde. Was den Antrag des Herrn Superintendenten Vr. Lechler anlangt, so glaube ich doch, es ist eigentlich zwischen dem Herrn Referenten und dem Herrn Antrag steller keine wesentliche Meinungsverschiedenheit. Denn fasse ich den Lechler'schen Antrag richtig auf, so berührt dieser die Frage der allgemeinen Liturgie, auf welche vorhin mit Recht ein so außerordentliches Gewicht gelegt wurde, gar nicht. Um jeden Zweifel aus der Sache heraus zu bringen, hält der Herr Antragsteller es für besser, wenn der ganze erste Satz wegfällt; dann wird etwas Neues nicht geschaffen, es find somit die Fragen der allgemeinen
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