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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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Beziehung auf allgemeine Kirchengesetze und Verordnun gen getadelt und bemerklich gemacht worden, man wüßte nicht, was damit gemeint sei und mehrere Deputations mitglieder hatten erklärt, sie wüßten das-selbst nicht. Nein, meine Herren, ich glaube doch auch nicht, daß dies ge schehen ist. Wir rühmen uns gewiß nicht einer so gründ lichen Kenntniß aller Gesetze und Rechte des Landes; aber ein so absolutes Bekenntniß der tgaorsntia juris et legis möchte ich doch nicht geradezu ablegen. Zunächst ist zu be merken, die allgemeinen Kirchengesetze, auf welche sich hier bezogen wird, brauchen ja nicht blos schon vorhandene, schon existirende Gesetze zu sein, es können ja auch künf tige Gesetze, Gesetze, die künftig gegeben werden und ge geben werden sollen, sein. Ferner die Agende, die Liturgie, gerade diese Gegenstände sind in Sachsen sehr wenig ver ändert und es ist nicht zu vergessen, daß unsere ganze Kir chenagende heul zu Tage ganz wesentlich in ihren Haupt- bestandtheilen noch auf der Kirchenordnung von 1580 be ruht und daß sie da wörtlich vorgeschrieben ist. Gerade deswegen, weil in der Agende nicht viel Aenderungen vorgenommen worden sind, wesentliche schon gar nicht, ist darüber, daß die Gemeinde darüber gefragt werden soll, kein Gesetz und keine Verordnung vorhandenMWie ist die bisherige Praxis beim Kirchenrathe und dem Oberconsisto- rium gewesen? Wenn Veränderungen in derHAgende ein- gesührt wurden, so wurde eine Verordnung von den Mi nistern in LvsnZelin's an den Kirchenrath erlassen, von die sem an die Consistorien, von da an die Ephoren, Super intendenten und die Kircheninspectionen, und so wurden sie eingeführt. Aber erstlich erfolgte kein Widerspruch, weil es keine wesentlichen Abänderungen waren, sondern nur etwa Abkürzungen, und zweitens, wenn Widerspruch erfolgt'wäre, würde gewiß Rücksicht darauf genommen worden sein; aber ein Gesetz, daß gerade die Gemeinde darüber sollte befragt werden, existirt meines Wissens allerdings^ nicht. Andere Gegenstände, wo die Gemeinde wirklich soll befragt werden, sind klar und deutlich vorgeschrieben und Hierüber existiren auch zum Lheil Gesetze, worüber man gar nicht nöthig hat, die Deputationsmitglieder erst zu befragen; die Gesetze kennen Sie selbst. Namentlich wie die Anstellung von Geistlichen erfolgen soll, oder über die Einrichtung localer Gottesdienste, nun da versteht es sich von selbst,Hdaß dar über die Gemeinde befragt wird und gefragt werden muß. Was nun den Antrag des Herrn Superintendenten vr. Lechler anlangt, so mache ich darauf aufmerksam, daß der selbe weniger Vortheile, weniger Sicherung für die Ge meinde enthält, als der Gesetzentwurf. Der Herr Super intendent beantragt in seinem Anträge ausdrücklich nur Aenderungen im Gottesdienste; das steht im Paragraphen; neue, gottesdienstliche Bücher, dafür steht im Paragraphen Agendenformulare. Also, wenn die Agende geändert wer den soll, muß di? Gemeinde gefragt werden. Ferner steht ihr eine Stimme nicht blos über dir Agende, sondern über die Liturgie im Allgemeinen zu. Das ist also entweder mehr als dir neuen, gottesdienstlichen Bücher oder vollkom men dasselbe erschöpfend. Etwas Anderes schlägt der An trag nicht vor. Ferner mache ich mir ein Bedenken beim Anträge des Superintendenten vr. Lechler über die Form und das Resultat der Befragung. Soll diese Beschluß fassung der Kirchenvvrstände in der konstitutionellen Form durch Majorität erfolgen? Soll der Kirchenvorstand be schließen und ist eine Minorität dagegen, es Hilft ihr Nichts, denn es ist per mojvra beschlossen? Oder ruft man die ganze Kirchengemeinde zusammen, wie viel sollen dafür stimmen; soll einfache Majorität der Stimmen oder sollen zwei Drittel der Stimmen entscheiden, oder soll einstim miger Beschluß gefaßt werden? Meine Herren, das sind wichtige Fragen, die durch den Antrag selbst durchaus noch nicht erledigt sind und im Gegentheil wird in mir das Bedenken rege, und es scheint fast, als ob der Herr An tragsteller an eine solche Abstimmung und Beschlußform gedacht hätte. Gerade dadurch werde ich erst recht darauf aufmerksam, daß hier eine Art der Befragung stattsindm soll, welche sich nicht nach äußern Formen richten darf, sondern nach kirchlichen Formen. Es wird vielmehr gefragt, ob die Gemeinde kein Gewiffensbedenken dabei hat und so wird nicht förmlich abgestimmt, nicht im Kirchenvorstande beschlossen, sondern es werden offen und ehrlich die Stim men geprüft und gewogen, und darnach muß das Kirchen regiment verfahren, zu Werke gehen, thun oder unterlassen. Ich glaube, meine Herren, diese Sache muß sehr subtil be handelt werden. Durch gemessene Vorschriften und mag die Fassung noch so vorsichtig gewählt werden, wird man die Sache eher schlimmer als besser machen. Ich glaube, es wäre besser, man beruhigte sich bei diesem Paragraphen; aber ich habe Nichts gegen den Zusatz des Herrn v. Metzsch, den ich unbedenklich meinerseits anzunehmen geneigt bin. Aber sonst behandle man diese Sache als ein noli me tan gere. Man enthalte sich vieler Berathungen; durch Bera« thungen wird sie nicht besser, sie wird eher bedenklicher. Präsident v. Schönfels: Ich kann mich nun zur Abstimmung wenden. Es ist der Kammer bekannt, daß bezüglich des Z. 42 Herr Superintendent vr. Lechler einen von der Kammer unterstützten Antrag eingebracht hat, der dahin geht, §. 42 des Entwurfes in Wegfall zu bringen und dafür die Worte, die sein Antrag enthält, zu substi- tuiren. Es ist ferner vom Herrn v. Metzsch ein Zusatz zum ersten Absätze des §. 42 eingebracht, der von der Kammer ebenfalls Unterstützung erlangt hat und zur Ab stimmung kommen wird, wenn der Lechler'sche Antrag sollte abgelehnt werden. Ich werde, wie die Landtagsord nung vorschreibt, zuvörderst eine Frage auf den Lechler'schen Antrag richten, weil er sich offenbar von der Vorlage ent fernt und in diesem Falle das Recht auf die erste Frag stellung hat. Ich werde Len Antrag nochmals recapitu-
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