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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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Fall; es ist also sehr zu wünschen, daß sich noch der Kir chenvorstand betheiligt, damit das Interesse für die Schule und Schulverhältnisse bei den Gemekndeglicdern rege bleibt. Kammerherr v. Zeh men: Obschon die Zeit ziemlich weit vorgerückt und wohl vielleicht infolge dessen eine ge wisse Abspannung in der Kammer eingetreten ist, muß ich mir doch gestatten, wenige Worte zur Rechtfertigung des Minderheitsgutachtens vorzutragen. Ich gestatte mir haupt sächlich auf den Satz in unserem Minoritätsgutachten hin zuweisen, welcher besagt, daß eine Cumulation verschiedener Aemter, verschiedener Organe stets nachtheilig ist. Es ist dies ein so einfacher Erfahrungssatz, daß ich glaube, nicht weiter nöthig zu haben, denselben zu rechtfertigen. Es wird überall am schlechtesten dort bestellt sein, wo die meisten Organe für denselben Zweck vorhanden sind; denn natürlich verläßt sich dann Einer auf den Andern und der Dienst wird am schlechtesten versehen. Wie die Redner, die den Maioritätsantrag heute vertheidigt haben, der An sicht der Minderheit den Grundsatz der nothwendrgen Ein heit der Kirche: und Schule haben entgegen halten können, das, , bekenne ich, habe ich nicht recht erfaßt, da dieser Grundsatz unserem Minoritätserachten gegenüber gar nicht in Frage kommt. Wir bezweifeln ihn gar nicht; wollen ihn aufrecht erhalten wissen, indem er im ersten und im letzten Satze des Paragraphen enthalten ist. Da, wo die Kirchengemeinde und die Schulbezirke zusammenfallen, ist ebenfalls kein Streit; denn dann allerdings wird von selbst der Kirchenvorstand und der Schulvorstand nach dem letzten Satze des Paragraphen zusammenfallen.. Wo aber in einem Kirchbezirke eine Menge Nebenschulen, namentlich auf dem Lande vorhanden sind, muß ich wenigstens nach meiner Erfahrung die Vorschrift des §. 45 für bedenklich erachten. Es ist da unvermeidlich entweder der Kirchen vorstand rein nur da als Statist in der Schule des Nebenschulbezirks oder er muß sich tatsächlich einmischen; das Eine oder das Andere. Entweder hat er eine Wirk samkeit oder er hat keine. In diesem Falle ist er über flüssig, in jenem collidirt er mit dem Schulvorstande. Ebenso, glaube ich, möchte es in Stadtgemeinden der Fall sein, die in verschiedene Parochien zerfallen und wo ver schiedene Kirchenvorstände bestehen, wie z. B. in Dresden künftig 5 bis 6 bestehep würden. Eine Einmischung dieser verschiedenen Kirchenvorstände in die Angelegenheiten des Schulvorstandes däucht mir wenigstens unausführbar; ich kann mir wenigstens kein klares Bild davon machen. Zudem ist der zweite Satz des Paragraphen doch etwas zu weit gehend, namentlich die Bestimmung b), und wenn auch an und für sich nicht sehr wesentlich, doch eine An weisung mehr, den einzelnen Kirchenvorstand zu veranlassen, Kraft der ihm hierin dircct empfohlenen Aufsicht auf „den gesammten Unterricht", sich in einer Weise in die Angele genheit des Schulvorstands der einzelnen Nebenschulen einzumischen, die der Sache, mehr nachtheilig als förderlich ist. Ich gebe aber zu, daß das Ganze principiell nicht so sehr wesentlich ist und mehr auf eine Frage der practischen Zweckmäßigkeit zurückkommt. Referent Vicepräsident v. Friesen: Ein Redner der Minorität hat bereits erwähnt, daß diese Frage wirklich mehr eine Frage der Praxis, der Ansicht ist, welches von beiden besser und rathsamer sei; denn in der Hauptsache ist die ganze Deputation vollkommen einig; blos über die Mit tel und Wege und einzelne Bestimmungen ist man nicht ganz derselben Meinung. Won einer Trennung der Kirche und Schule ist nun schon gar nicht die Rede. Es geht schon daraus hervor, daß die Minorität. gegen den Anfang und den Schluß des Paragraphen Nichts einwendet, wo es heißt: „Mitaufsicht des Kirchenvorstandes über die Schulen ist in der Regel auf das kirchliche Interesse an der christ lichen Erziehung der Jugend beschränkt". Es soll also aus christliche Erziehung in der Schule mit Rücksicht genommen werden. „Wahrgenommene Mangel in einer oder der anderen Beziehung sind von ihnen in der Versammlung des Kirchen vorstandes zur Berathung zu bringen, welchem, im Fall der Pfarrer solche abzustellen nicht vermag, an den Super intendenten Anzeige darüber zu machen obliegt". Also das Interesse der Kirche ist hier vollkommen ge wahrt und auch die Verbindung der Kirche mit der Schule. Nur aber der dritte Punkt schien etwas zu weit zu gehen, nämlich: „Sie sollen den Pfarrer von Zeit zu Zeit bei seinen Schulbesuchen begleiten". Das soll der Schulvorstand auch; also sollen zwei Vor stände den Pfarrer begleiten. Ferner sollen sie von der Art und Weise, wie der Unterricht, insbesondere der Religionsunter richt ertheilt wird, Kenntniß nehmen. Das ist außerdem ein sehr weitgehendes Befugniß, indem hier sogar von der Art und Weise der Lehre, von der Methode und dem In halt der Lehre die Rede sein kann. Das ist eine Sache, in welche sich die Geistlichen sehr ungern hineinreden lassen und bisher hat man immer den Einwand gehört, wenn man nur die leiseste Erinnerung in dieser Beziehung erhob, daß gesagt wurde: das ist meine Sache; ich bin Schul- inspector; ich habe mir von Niemandem hineinreden zu lassen und es versteht auch Niemand die Sache als ich. Ferner sollen sie darüber wachen, daß die größeren Schul kinder zu einem regelmäßigen Besuche der Kirche ««gehalten -werden. Sie sollen den Schulvorstand auch hier unter stützen; es sind also auch hier wiederum zwei Behörden und Organe, die über eine und dieselbe Sache wachen sollen. „Wo es bei der Gleichheit des Kirchen- und Schul bezirks oder sonst ausführbar ist, können durch statutarische, von dem Consistorium zu genehmigende Bestimmungen alle
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