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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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gegengesetzten Art ist aber den kirchlichen Behörden die Befugm'ß beizulegen, einzelne Kirchenvorsteher, welche ihr Amt beharrlich vernachlässigen oder dasselbe mißbrauchen, aus dem Kirchenvorstande zu entfernen und wenn alle Mitglieder eines Kirchenvorstandes durch Nachlässigkeit, Uneinigkeit oder verkehrte Bestrebungen dem Interesse der Kirche und ihrer Gemeinde zuwiderhandeln, solchen auf zulösen. Ersteres kann unbedenklich der Kircheninspection überlassen werden, gegen deren Beschluß dem betreffenden Einzelnen Recurs air das Consistorium offen bleibt; letz teres ist dagegen als eine nur in wichtigen Fällen und selten anzuwendende Maaßregel dem Consistorium vorzu behalten gewesen. Der Bericht sagt: 49 gab zu einer Bemerkung keine Veranlassung". Präsident v. Schönfels: Wünscht Niemand über §. 49 zu sprechen, so frage ich die Kammer, ob sie auf Anrathen ihrer Deputation diesen Paragraphen unverändert anzunehmen gemeint ist? — Ein stimmig Ja. Referent Vicepräsident v. Friesen: §. 50. Klrchengemeinde- Versammlungen. Wenn das Consistorium oder eine höhere Behörde des Kirchenregiments für angemessen befindet, in einer Ange legenheit die ganze Kirchengemeinde zu hören, so ist auf deren Anordnung eine Versammlung sämmtlicher stimmbe rechtigter Gemeindeglieder zu berufen. - Dies geschieht durch Abkündigung von der Kanzel an zwei aufeinander folgende» Sonntagen. Die Versammlung leitet in der Regel'der Kirchenvor- stand; das Consistorium kann aber die Leitung auch der Kircheninspection oder einem besonderen Commissar über tragen. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von-zwei Drittheilen aller stimmfähigen Gemeindeglieder und daß mehr als die Hälfte-der Anwesenden für eine An sicht sich erklärt, erforderlich. Kommt die nöthige Anzahl nicht zusammen, so ist durch einmalige Abkündigung am nächsten Sonntage von der Kanzel eine anderweite Versammlung zu berufen. Wäre auch diese nicht beschlußfähig oder gelangte sie aus anderen Gründen zu keinem gültigen Beschlüsse, so ist das Ergebniß durch die Kircheninspection oder den bestellten Commissar dem Consistorium anzuzeigen, welches dann ver fügen wird, ob die Sache dem Beschlüsse des Kirchenvor standes überlassen werden soll, oder was sonst darin zu ge schehen hat. In den Motiven heißt es: Zu §. 50. Die Vertretung der Kirchengemeinden wird wohl fast in allen Fällen durch die Kirchenvorstände in ausreichender Weise stattfinden, so daß denselben die Ausübung der Ge> meinderechte, die Wahrung der Gemeindeinteressen ^anz überlassen werden kann.^ Demungeachtet find Fälle denk bar, wo den Behörden daran gelegen sein könnte, nicht an dieses Organ der Gemeinde sich zu wenden, sondern die Gemeinde selbst zu hören und für solche hat man geglaubt, die Füglichkeit geben zu müssen, auch Gemeindeversamm lungen zu veranstalten und Gemeindebeschlüfse zn ver anlassen. Der Bericht sagt: Gegen §- SO hat die Deputation im Allgemeinen einen Einwand nicht zu erheben, da es anzuerkennen ist, daß es Fälle geben kann, in welchen die Versammlung einer ganzen Kirchen gemeinde von Nutzen sein könnte und dem Kirchenregimente das Recht, eine solche Versammlung zu veranlassen, wohl ohne Zweifel zusteht. Nur müßte, wenn bei §. 28 der Antrag der Majorität Annahme fände und daher der ge nannte Paragraph eine Umarbeitung erführe, die in diesem Paragraphen enthaltene nähere Bezeichnung der Stimm berechtigung hierher übergetragen und etwa Zeile 3 und 4 im Einklang mit §. 12 gesagt werden: „eine Versammlung aller selbständigen Hausväter, welche das fünfundzwanzigste Lebensjahr erfüllt haben und nicht wegen eines sittlichen Mangels von der Stimm berechtigung bei Wahlen der politischen Gemeinde aus geschlossen sind, zu berufen". Mit dieser Veränderung wird die Annahme des Para graphen beantragt. Da nun bei §. 26 der Antrag der Majorität nicht genehmigt worden ist, so erledigt sich auch dieser Antrag auf Abänderung und der Paragraph wird nun infolge dessen bleiben können, wie er ist. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand über §. 50 das Wort wünscht? Es ist nicht der Fall. Die Deputation rathet an, den Paragraphen unver ändert .anzunehmen und ich frage, ob die Kammer ihrer Deputation hierin beistimmt? — Einstim mig Ja. Referent Vicepräsident v. Friesen: Der Abschnitt v vom Kirchenpatronat beginnt mit §.51. Ich habe zuvör derst die allgemeinen Bemerkungen der Deputation vor zulesen. Der nun folgende Abschnitt v. vom Kirchenpatronatj welcher bestimmt ist, in den §§- 51 bis 59 die jetzt schon im Wesentlichen feststehende Lehre vom Kirchenpatronate in gesetzlicher Form auszudrücken und Alles, was hierüber rechtlich gilt und künftig gelten soll, in ein vollständiges System zusammenzufassen, erregte bei der Deputation bei ihrer ersten Berathung Bedenken. Man war der Ansicht, daß, wenn diese Lehre, welche einen sehr wichtigen Kheil des vaterländischen Kirchenrechts ausmacht, nach bisheriger Verfassung, Recht und Herkommen bereits feststeht, es sich als überflüssig darstelle, dieselbe in einem ohnehin schwieri gen Gesetze noch einmal zu wiederholen, umsomehr, als das gegenwärtige Gesetz überall, wo eine Berührung zwi schen den neu geschaffenen Kirchenvorstanden und dem Pa tronate eintritt, ohnedies bereits die erforderlichen Bestim mungen enthält und ertheilen muß. Sind aber andererseits über den Umfang des Patronatrechtes Zweifel vorhanden, so möchte das neue Gesetz solche Zweifel doch nicht alle u
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