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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028274Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028274Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028274Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 71
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 103
- Protokoll11. Sitzung 111
- SonstigesD. Summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ... 135
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 183
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 215
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 253
- Protokoll20. Sitzung 265
- Protokoll21. Sitzung 283
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 335
- Protokoll24. Sitzung 357
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 373
- Protokoll27. Sitzung 379
- SonstigesS. Uebersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres ... 392
- Protokoll28. Sitzung 395
- Protokoll29. Sitzung 399
- Protokoll30. Sitzung 411
- Protokoll31. Sitzung 415
- Protokoll32. Sitzung 421
- Protokoll33. Sitzung 443
- Protokoll34. Sitzung 447
- Protokoll35. Sitzung 469
- Protokoll36. Sitzung 493
- Protokoll37. Sitzung 501
- Protokoll38. Sitzung 513
- Protokoll39. Sitzung 527
- Protokoll40. Sitzung 549
- Protokoll41. Sitzung 585
- Protokoll42. Sitzung 609
- Protokoll43. Sitzung 631
- Protokoll44. Sitzung 661
- Protokoll45. Sitzung 689
- Protokoll46. Sitzung 705
- Protokoll47. Sitzung 725
- Protokoll48. Sitzung 735
- SonstigesEntwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich ... 777
- Protokoll49. Sitzung 841
- Protokoll50. Sitzung 913
- Protokoll51. Sitzung 957
- Protokoll52. Sitzung 979
- Protokoll53. Sitzung 1007
- BandBand 1866/68,1 -
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nicht in soausgedehntemMaße die zeither gefühlten Uebel- stände beseitigt werden, als von vielen Seiten, erwartet wird, daß mit einem Worte meine Hoffnungen nicht so hoch reichen, wie dies bei Vielen der Fall ist. Ich will zugeben, daß insbesondere durch die Einführung synodaler Einrichtungen in unserer Kirche manches Gute erreicht werden wird; ich will ferner zugeben- daß durch die Ein richtung besonderer Kirchenvorstände in den Städten und größeren Parochien des Landes manches Gute erzielt wer den kann; dagegen kann ich namentlich dieBesorgniß nicht unterdrücken, daß durch die Einführung besonderer Kirchen vorstände neben den Gemeindevertretungen auf dem platten Lande viele Rivalitäten hervorgrrufcn werden und viel leicht mehr Unfrieden, als Segen in unsere kirchlichen Ein richtungen hincinget-ragen werden wird. Insbesondere muß ich hier bemerken, daß mir die Spaltung und Theilung der Vertretung der Gemeinden in kirchlichen Angelegenheiten zwischen den Kirchenvvrständen und den politischen Ge meindevertretungen, 'wie sie der Entwurf in Beziehung auf die Herbeischaffung der Bedürfnisse der Kirche, also namentlich in Beziehung auf das Besteuerungsrecht und die Ausschreibung von kirchlichen Anlagen noch enthält, nicht znsageu will. Mir scheint es, daß es hier nur ein Entweder, Oder giebt. Entweder man überläßt in dieser Beziehung die Vertretung der kirchlichen Gemeinden auch fernerhindcn politischen Gemeindevertretungen, wie zeither, oder man überweist auch das Recht, Kirchenanlagen aus zuschreiben, also das Besteuerungsrecht, dem Kirchenvor stande. Der Entwurf überweist dieses -Recht dsm Krr- cheuvorstande nicht; die politischen Gemeindevertretungen sollen nach ihm mit ihren Ansichten in dem Falle, daß kirchliche Bedürfnisse aufzubringen sind, auch nur gehört werden; die schlüßliche Entscheidung aber ist der Kirchen- inspection überwiesen. Das will Mir aber nicht zusagcn. Wir haben in einem Gesetz,, was wir kürzlich bei uns berathen haben, über §. 20 der Armcnvrdnung den Grundsatz anerkannt, daß die Armenvrrsorgungsbezirke ihre Bedürfnisse nach freiem, selbständigem Ermessen anf- bringen dürften; warum dasselbe Recht den Kirchengemein den vorenthalten? Ich mutz -bekennen- daß ich in diesem Punkte — der allerdings ein Hauptpunkt der Vorlage ist; denn auf diesem Punkte beruht die Regelung der kirchlichen Gemeindeselbständigkeit —, baß ich in diesem Punkte die Ansicht, die die Minorität zu §§.18und21 des Entwurfes ausgestellt hat, -nur richtig finden kann. Was das Patro- Natsrccht-betrifft, so stimme ich mitmeinem geehrten Colle- gen, Herrn von dcrPlanitz, darin überein, daß wiruns hier auf einen Möglichst unparteiischen Standpunkt zu stellen haben, und ich'bekenne, um dies kürzlich zu erwähnen, daß mir in dieser Hinsicht das Gutachten der Minorität der Deputation der jenseitigen Kammer am meisten zugesagt hat, wonach derPatron drei Geistliche für die zu besetzende, Stelle vorzuschlagen 'hat, von denen die Gemeinde einens I. K. (3. Abonnement.) zu wählen hat. Was ich sonst noch zu dem Einzelnen zu bemerken habe, das behalte ich für die Specialdebatte. Hofrath Professor Or. Heinze: Meine höchstgeehr- tcn Herren! Die vorliegenden Gesetzentwürfe begegnen einem Bcdürfniß des kirchlichen Lebens, das von allen Seiten oder — nach Anhörung des geehrten Herrn Vor redners darf ich wohl nur sagen -- von fast allen Seiten anerkannt wird. Die evangelisch-lutherischenOrtskirchen- gemeinden des Landes und die evangelisch-lutherische Lan deskirchengemeinde, die bisher kaum anders, als stammelnd und flüsternd ihren Gesinnungen Worte geben, ihre An liegen andeuten konnten, sollen in den Stand gesetzt wer den, in Zukunft ihre Stimmen laut und vernehmlich zu erheben. Sie werden, meine höchstgeehrten Herren, mit mir darüber einverstanden sein, daß für mich in -der allgemei nen Debatte zunächst die rechtliche Seite der Vorlagen im, Vordergründe steht. Hier ist zuvörderst die Frage auf- getancht: welches ist die richtige formelle Stellung der hohen Stä-ndeversammlung den beiden Vorlagen gegenüber? Ist der Gegenstand der Vorlagen Überhaupt ein solcher, der derBerathung der Stände zu unterstellen ist? soll eine bloseBegutachtung eintreteN oderhat-dieStändeversammluNg eventuell ihre Zustimmung auszusprechen? Man hat hier bei, wenigstens in der anderen Kammer u.A. Bezug genom men auf die Stellung der alten Stände. Meines Wissens haben die Stände nie und nimmer von der Kirche -selbst Me for-melleLegitimation erhalten, -dieKirche zuvertrstett; aber zurZdit des'Reichs oder richtiger seit der Reformation erblickten die Stände in dem Anliegen der evangelisch lutherischen Kirche ein Anliegen des Landes selbst. Unter diesem Gesichtspunkte hielten sie sich ebenso für berechtigt, als verpflichtet, alle Interessen der evangelisch-lutherischen Kirche als Landesinteressen zu wahren. Dieser Gesichts punkt ist, das läßt sich deutlich verfolgen, schon vor der Auflösung des Reichs im Lause der Zeit in den Hinter grund getreten. Während wir nämlich im! 6. und 17. Jahr hundert sehen, wieLaudesherrschaftundStände xurixussu als gleichberechtigte Factoreu in der kirchlichen Gesetz gebung thätig sind, können -wir -bemerken, daß während des 18. Jahrhunderts die Stände mehr auf die Stufe einer blos anregenden Mitwirkung znrückgetreten sind; sie machen aufmerksam 'auf Uebelstände, sie richten Petitionen an die Landeshoheitsinhaber und die Kirchen gewalt erläßt dann auf Grund jener Anregungen selb ständig die kirchlichen Gesetze. Aber auch diese Stellung ist für die Stände verloren gegangen, sobald die politische Gleichberechtigung anderer Eonfessionen für Sachsen aus gesprochen wurde. So lange Sachsen staatsrechtlich ein rein protestantisches Land war, so lange konnten die sächsi schen Stände sich berufen erachten, als vsZotioruin §68tors8 für die evangelisch-lutherische Landeskirche einseitig einzn- 94
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