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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028274Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028274Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028274Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 71
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 103
- Protokoll11. Sitzung 111
- SonstigesD. Summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ... 135
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 183
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 215
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 253
- Protokoll20. Sitzung 265
- Protokoll21. Sitzung 283
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 335
- Protokoll24. Sitzung 357
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 373
- Protokoll27. Sitzung 379
- SonstigesS. Uebersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres ... 392
- Protokoll28. Sitzung 395
- Protokoll29. Sitzung 399
- Protokoll30. Sitzung 411
- Protokoll31. Sitzung 415
- Protokoll32. Sitzung 421
- Protokoll33. Sitzung 443
- Protokoll34. Sitzung 447
- Protokoll35. Sitzung 469
- Protokoll36. Sitzung 493
- Protokoll37. Sitzung 501
- Protokoll38. Sitzung 513
- Protokoll39. Sitzung 527
- Protokoll40. Sitzung 549
- Protokoll41. Sitzung 585
- Protokoll42. Sitzung 609
- Protokoll43. Sitzung 631
- Protokoll44. Sitzung 661
- Protokoll45. Sitzung 689
- Protokoll46. Sitzung 705
- Protokoll47. Sitzung 725
- Protokoll48. Sitzung 735
- SonstigesEntwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich ... 777
- Protokoll49. Sitzung 841
- Protokoll50. Sitzung 913
- Protokoll51. Sitzung 957
- Protokoll52. Sitzung 979
- Protokoll53. Sitzung 1007
- BandBand 1866/68,1 -
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die Kircheninspection ist ganz und gar geeignet, das Ober aufsichtsrecht des Staates zu wahren. Ebenso, glaube ich, ist die vom Herrn Bürgermeister Hirschbcrg befürchtete Konsequenz nicht so zu besorgen, daß namentlich die Synode dann nach Befinden ihre Rechte ebenfalls auszudehnen versuchen würde und in Bezug auf die Bewilligung für kirchliche Bedürfnisse in einer Weise vorgehen könne- welche die Staatsinteressen gefährden könne. Ich glaube auch nicht, daß eine solche Befugniß der Synode theoretisch begründet sei , wie der Herr Professor Dr. Heinze meinte. Ich glaube, die Synode wird künftig überhaupt mit Ver mögensverwaltung gar Nichts zu thun haben; sie ist gme nicht in der Lage, irgend eine Vermögensverwaltung zu sichren, also auch nicht darüber zu beschließen und Bedürf nisse dafür auszuschreiben. Ebenso wenig kann ich aus dem Vorsitz des Pfarrers im Kirchenvorstande irgend ein Bedenken entnehmen. Diesen Punkt hat aber Herr Professor Di-. Heinze so vollständig berührt, daß ich Dem Nichts hiuzuzusetzen habe. Meine Herren! Zum Schlüsse möchte ich Ihnen noch einen allgemeinen Gesichtspunkt vorführen. In den meisten Kirchenordnungen unserer deutschen Schwesterkirchen ist dem Kirchenvorstande das Recht bei gelegt, auch kirchliche Anlagen auszuschreiben für die Be dürfnisse der Kirche, ohne die nun einmal das Kircheuwesen nicht bestehen kann. Mein Wunsch bei der Berathung der gegenwärtigen Kirchenvorstands- und Synvdalordnung ist der, daß wir uns, soweit irgend möglich, in Ueberein- stimmung fetzen möchten mit den Kirchenvrdnungen und Kirchenverfassungen unserer evaNgelisch-lutherischeü Schwe sterkirchen. Das ist für mich ein Hauptgrund, warum ich auch in diesem Punkte eine Annäherung an diese allgemein giltigen Normen in den evangelisch-lutherischen Kirchen wünsche. LandesLestallter Hempel: Da das Minoritatsgut- achten sehr lebhafte Befürwortung erfahren hat, mag es mir erlaubt sein, als Mitglied der Majorität für deren Gutachten Einiges zu bemerken, zumal da von Seiten des Herrn Oberhofpredigers vr.Liebner die Bemerkungen des Herrn Bürgermeisters Dr. Koch aus S. 276 ausdrückliche . Anerkennung erfahren haben. Herr Bürgermeister Dr. Koch hat mit besonders hervorgehobener Schrift a'nged'eutet, daß die Ständeversammlung ihren Nichtberus zurBerathung der vorliegenden Kirchenvorstandsordnung docuMentiren würde, wenn das Majoritätsgutächten und nicht dasMiNoritäts- gutachteü angenommen würde. Dieser Beschluß würde den Beweis liefern , daß bei der Fassung'desselben die In teressen der politischen Gemeinde auf Kosten der Interessen der Kirch engemeinve vorzüglich oder richtiger ausschließlich den. Ausschlag gegeben hätten. Gegen sdie Richtigkeit einer solchen Ansicht müßte ich mich, wie alle Anderen, die nach Befinden für das Majoritätsgütachten stimmen, ganz entschieden verwahren. Mir scheint' d'ie vorliegende Frage nicht von dieser großen Erheblichkeit zu sein, welche ihr von einigen Seiten beigelegt wird. Ich finde die Bei stimmung zum Gutachten der Majorität der Deputation und die Annahme des Entwurfs in der fraglichen Bezieh ung unbedenklich. Die Unbedenklichkeit möchte sich er geben, wenn wir den Unterschied in das Auge fassen, der zwischen dem Vorschläge der Majorität Und dem der Mi norität liegt. Die Minorität will bei der Ausschreibung Von Anlagen jedes Gehör der politischen Gemeindever tretung in Wegfall gebracht wissen. Die Majorität da gegen will mit der Vorlage, daß zunächst zwar der Kir- chenvorstand Beschluß faßt über die Aufbringung von Anlagen, vor dessen Ausführung aber die Erklärung der Politischen Gemeindevertreter erfordert werde, macht aber die Ausführung des Beschlusses des Kirchenvorstam des keineswegs davon abhängig, daß auch der KircheN- vorstand ausdrücklich seine Zustimmung erklärt. Findet keine Uebereinstimmung zwischen dem Beschluß des Kir chenvorstands und der Erklärung der politischen Gemeinde vertreter statt, so liegt die Entscheidung der Kirchm- inspection ob, und es kann daher nicht der Fall Vorkom men, daß wirklich fundirte Beschlüsse des Kirchenvor standes zur Ausführung nicht gelangen. Die Annahme des Entwurfes nach Maßgabe des Gutachtens der Majo rität birgt daher keine Gefahren für das kirchliche LebM in sich und ich finde eine Unterstützung dieser Ansicht in dem Vorschläge der Minorität, daß, wenn eine Anleihe für kirchliche Zwecke gemacht werden soll, die politische Gemeinde intercediren soll. Eine Anlage scheint mir dks Majus zu fein, die Ausschreibung vorübergehender' An lagen das' Minus. Ist es unbedenklich und gerechtfertigt, zu verlangen, daß die Vertreter der politischen Gemeinde zu einer Anleihe ihre Zustimmung geben, dann muß es noch viel unbedenklicher sein, deren Zustimmung zur Auf bringung von Anlagen zu erfordern. Wir haben aber weiter in Betracht zu ziehen, daß wir nicht eiNe Ver fassung herzustellen haben nach reinen theoretischen Prin- cipien. Wenn wir eine Verfassung zu construiren hätten, bei' der wir nicht mit gegebenen Verhältnissen zu rechnen hätten, so bin ich vollständig der Meinung, daß wir Nicht' darauf kommen würden und nicht darauf kommen könnten, bei der Beschlußfassung über die' Ausschreibung von Anlagen für kirchliche Zwecke die Einmischung poli tischer Gemeindevertreter zu stätuireü. Nün ist bei uns die Verpflichtung der Kirchengemeinden zur Beschaffung des für ihre Kirchen erforderlichen Geldbedarfs gesetzlich regu- lirt. Die Gesetzgebung soll nach der Vorlage nicht ab geändert .werden. Auch' die Minorität der Deputation hat keinen Antrag aüf Abänderung der gesetzlichen Be stimmungen über die Verpflichtung zur Uebertragung der Parochiallasten gestellt. Das Parochiällasteugesch vom, 8: März 1838 schlägt hier ein. Dasselbe bestimmt, wie JHNen erinnerlich ist, daß die' Parochiallasten in
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