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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/67,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028275Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028275Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028275Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 35
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 75
- Protokoll7. Sitzung 91
- Protokoll8. Sitzung 93
- Protokoll9. Sitzung 115
- Protokoll10. Sitzung 127
- Protokoll11. Sitzung 153
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 205
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 247
- Protokoll16. Sitzung 267
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 289
- Protokoll19. Sitzung 315
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 351
- Protokoll22. Sitzung 363
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 439
- Protokoll25. Sitzung 471
- Protokoll26. Sitzung 483
- Protokoll27. Sitzung 499
- Protokoll28. Sitzung 525
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 555
- Protokoll31. Sitzung 577
- Protokoll32. Sitzung 595
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 615
- Protokoll35. Sitzung 635
- Protokoll36. Sitzung 647
- Protokoll37. Sitzung 663
- Protokoll38. Sitzung 669
- Protokoll39. Sitzung 679
- Protokoll40. Sitzung 691
- Protokoll41. Sitzung 709
- Protokoll42. Sitzung 717
- Protokoll43. Sitzung 723
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 781
- Protokoll46. Sitzung 827
- Protokoll47. Sitzung 829
- Protokoll48. Sitzung 843
- BandBand 1866/68,1 -
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Da das aus den übrigen Vereinsstaaten nach Sachsen -übergehende ansgeschlachtete Fleischwerk nach den Gesetzen vvm 23. März 1858 und vom 25. Mai 1852, die Schlacht steuer und die Uebergangsabgabe von zollvereinsländischem Fleischwerk betreffend, mit einer Uebergangsabgabr von 1 Thlr. 10 Ngr. (frisches Rindfleisch und Schweinefleisch) und 1 Thlr. 20 Ngr. (geräuchertes, gepökeltes oder sonst zubereitctes Rind- und Schweinefleisch, Speck, Würste aller Art, Fett und Jnselt — mit Ausnahme jedoch des eingeschmolzenen Fettes von Rindern und Schafen, sowie der nachweislich nur zum Gewerbegcbrauche bestimmten Fcttsorten —) vom Centner, belegt ist, so würde, falls in dieser Beziehung nicht Vorkehrung getroffen worden wäre, in Sachsen vom 1. Juli 1865 der mit dem wichtig sten Grundsätze der indirecten Besteuerung und den Grundgesetzen des Zollvereins im Widerspruch stehende Zustand eingctreten sein, daß der Verbrauch des auslän dischen Erzeugnisses mit einer weit niedrigeren Abgabe belastet gewesen wäre, als der Verbrauch des inländischen Prvductes, von welchem letzteren die das Aequivalent der Schlachtstener bildende Uebergangsabgabe zu entrichten ist. Gegen einen solchen Zustand würden nicht nur sehr bald die begründetsten Reklamationen der übrigen Zoll vereinsstaaten zu erwarten gewesen, sondern dadurch auch die inländischen Fleischer und mittelbar die inländische Landwirthschaft sehr wesentlich benachtheitigt worden sein. Der zur Abhülfe dieses Mißverhältnisses zu betre tende Weg war insofern vorgezeichnet, als lediglich die Höhe des bisherigen Eingangszolles für vereinsauslän disches Fleischwerk der Grund gewesen -war, weshalb dasselbe durch die Zollvereinsverträge von der Belegung mit einer inneren Steuer für Rechnung einzelner Ver einsstaaten ausgeschlossen worden war. Es lag demnach, nachdem dieses Motiv fortgefallen war, auch keine weitere Veranlasfung vor, das vereinsausländischc Fleischwerk von der inneren Steuer ferner freizulassen. Se. Königliche Majestät haben sich deshalb, da die Maßregel ohne wesentliche Benachtheiligung. der dabei in Frage kommenden Interessen keinen Aufschub zuließ, auch die vorherige Einholung der ständischen Ge nehmigung den Verhältnissen nach unthunlich war, auf Grund der in §. 88 der Verfassungsurkunde ertheilten Ermächtigung, zu Erlaß der oben bezeichneten Verordnung vom 30. Mai 1865 veranlaßt gefunden. Zu näherer Erläuterung der einzelnen Bestimmungen ist Folgendes zu bemerken: In §§-1 und 5 ist der Grundsatz ausgesprochen, daß künftig von vereinsausländischem Flejschwerk bei dem unmittelbaren oder mittelbaren Eingänge in Sachsen neben dem Eingangszvlle die innere Verbrauchsabgabe zu entrichten ist. Damit im Zusammenhänge steht die in §. 5 aus gesprochene Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmung in §.11 des Gesetzes, die Schlachtsteuer und die Ueber- gangsabgabe von vereinsläudischem Fleischwerke betreffend, vom 25- Mai 1852. Der §. 2 setzt die Beträge der zu erhebenden Abgabe fest. Dieselben sind die nämlichen, welche bei dem Ein gänge von Fleischwerke aus den übrigen Vereinsstaaten zur "Erhebung kommen. Eine Berücksichtigung des Ein-, , . , , gangszollsatzes durch Ermäßigung der Verbrauchsabgabe § werk nach dem Vereinszölltarise eingangszollpflichtig ist, um diesen Betrag für vereinsausländisches Fleischwerk j neben dem Eingangszvlle zur Erhebung. . . , Die Beilage: die Verordnung, die Verbrauchsabgabe von vereinsausläudischem Fleischwerk betreffend, vom 30. Mai 1865, lautet: Verordnung, die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke betreffend; vom 30. Mai 1865. Wir, Johann, >von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. haben mit Rücksicht darauf, daß nach einer bei Erneuerung des Zollvereinigüngsvertrags getroffenen Vereinbarung ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingänge zollfrei oder mit einer Abgabe von nicht mehr als- 15 Ngr. belegt sind, hinsichtlich der in den einzelnen Vereinsstaaten auf die Hervorbringung, die Zubereitung oder den Verbrauch gewisser Gegenstände gelegten Steuern als inländische angesehen werden sollen, sowie in Erwägung, daß in dem neuen, mit dem I.Julr dieses Jahres in Kraft tretenden Vereinszolltarife Thier fett, nngeschmolzenes und eingeschmolzenes, für zollfrei erklärt, ausgeschlachtetes Fleischwerk dagegen im Zolle bis auf 15 Ngr. vom Centner ermäßigt worden ist, der tarifmäßige Eingangszoll sonach als ein genügendes Aequivalent der Schlachtsteuer und der Uebergangsabgabe von vereinsländischem Fleischwerke nicht mehr angesehen werden kann, beschlossen, ^künftig von dem in Unseren Landen verbleibenden vereinsausländischen Fleischwerke dieselbe Verbrauchsabgabe, die auf dem in- und vereins ländischen Fleischwerke ruht, erheben zu lassen und verordnen demgemäß auf Grund von §. 88 der Ver- fassungsnrkunde wie folgt: . §. 1. Vom 1- Juli dieses Jahres an unterliegt das un mittelbar oder unter Zollcontrole aus dem Vereinsaus lande eingeführte, zum Verbrauche innerhalb Landes bestimmte Fleischwerk der im §. 2 naher bezeichneten Artz einer Verbrauchsabgabe. Diese Verbrauchsabgabe kommt, insofern das Fleisch- konnte, weil gegenüber den übrigen Vereinsstaatcn zu folge der bestehenden Verträge unzulässig, nicht in Frage kommen. Die §§. 3, 4 und 6 betreffen lediglich Regiebestim mungen. Durch die Bestimmungen in §. 5 werden die Vorschriften in §§. 12 und 13 des Schlachtsteuergesetzes> vom 25. Mai 1852 auch auf die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke bezogen, wogegen die Anordnung, daß die Confiscationsstrase unter allen Um standen nur einmal einzutreten habe, in dem Zollstraf- gesetze vom 3. April 1838 ihre Begründung findet. Se. Königliche Majestät sehen daher der nach träglichen Genehmigung der erlassenen Verordnung seiten der getreuen Stände in Huld und Gnaden entgegen. Dresden, den 29. November 1866. Johann. (I-. 8.) Richard Freiherr von Friesen.
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