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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/67,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028275Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028275Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028275Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 35
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 75
- Protokoll7. Sitzung 91
- Protokoll8. Sitzung 93
- Protokoll9. Sitzung 115
- Protokoll10. Sitzung 127
- Protokoll11. Sitzung 153
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 205
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 247
- Protokoll16. Sitzung 267
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 289
- Protokoll19. Sitzung 315
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 351
- Protokoll22. Sitzung 363
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 439
- Protokoll25. Sitzung 471
- Protokoll26. Sitzung 483
- Protokoll27. Sitzung 499
- Protokoll28. Sitzung 525
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 555
- Protokoll31. Sitzung 577
- Protokoll32. Sitzung 595
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 615
- Protokoll35. Sitzung 635
- Protokoll36. Sitzung 647
- Protokoll37. Sitzung 663
- Protokoll38. Sitzung 669
- Protokoll39. Sitzung 679
- Protokoll40. Sitzung 691
- Protokoll41. Sitzung 709
- Protokoll42. Sitzung 717
- Protokoll43. Sitzung 723
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 781
- Protokoll46. Sitzung 827
- Protokoll47. Sitzung 829
- Protokoll48. Sitzung 843
- BandBand 1866/68,1 -
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§2. Diese Verbrauchsabgabe betxägt: 1) von frischem Rindfleische und Schweinefleische 1 Thlr. 1V Ngr. 1 vom 2) von geräuchertem, gepökel- (Zollcent- tem oder sonst zubereitetem ? ner Rind- und Schweinefleische, » Brutto- Speck, Würsten aller Art, s gewicht. Fett und Jnselt 1 - 20 - / Fett von' Ziegen und Schafen, eingeschmolzenes Fett von Rindern, sowie die nachweislich zum Gewerbe gebrauche bestimmten Fettsorten unterliegen der Ver brauchsabgabe nicht. §.3. Zu Anmeldung des verbrauchsabgabenpflichtigen Fleischwerks, sowie zu Entrichtung der Fleischverbrauchs abgabe ist Derjenige verpflichtet, welcher vereinsaus ländisches Fleischwerk entweder unmittelbar aus dem Vereinsauslande, oder mittelbar unter Zollcontrole nach Sachsen einführt (s. übrigens tz. 4). Die Anmeldung, sowie die Entrichtung der Ver brauchsabgabe hat an denselben Hebestellen zu erfolgen, bei welchen nach Vorschrift der Zollordnung vom 3. April 1838 und dem provisorischen allgemeinen Regulative über die zollamtliche Behandlung des Güter- und Effecten- transports auf den Eisenbahnen und den in dieser Be ziehung später ergangenen Bestimmungen die Anmeldung und die Entrichtung des Eingangszolls stattzufinden hat. Verbrauchsabgabenpflichtiges Fleischwerk darf jedoch — auch wenn dasselbe dem Eingangszolle nicht unter liegt und in unverpacktem Zustande eingeführt wird — nur während der Tageszeit (wie solche im §. 86 der Zoll ordnung vom 3. April 1838 normirtfist) und nur auf einer Zollstraße unmittelbar aus dem Vereinsauslande eingeführt werden. Der Einbringer hat dasselbe auf der Zollstraße mit Vermeidung alles willkürlichen Aufent halts und ohne eine Veränderung an der Ladung vor nehmen zu dürfen, dem Grenzzollamte vorzuführen und anzumelden. 8- 4. Vereinsausländisches Fleischwerk, welches unter Con- trole durch Sachsen durchgeführt wird, unterliegt der Verbrauchsabgabe nicht. Wird vereinsausländischcs Fleischwerk auf den An trag des Einbringers unter Zollcontrole zum un mittelbaren oder mittelbaren Transit abgefertigt, so be darf es zu Sicherung der Verbrauchsabgabe keiner wei teren Controle. Soll dagegen vereinsausländischcs zum Transit durch Sachsen bestimmtes Fleischwerk an der Grenze sofort verzollt werden, so ist, ebenso wie beim Transit des ein gangszollfreien Fettes und Jnselts, das zeither beim Durchgänge vereinsländischen Fleischwerks durch Sachsen in Anwendung kommende Controleverfahren einzuhalten. Gebühren für die Anlegung von Bleien, ingleichen für die auszustellenden Transportscheine werden hierbei nicht erhoben. K. 5. Vereinsausländisches Fleischwerk, welches in einem anderen Zollvereinsstaate bereits verzollt, beziehentlich H. K. (1. Abonnement.) in den freien Verkehr gesetzt worden ist, unterliegt vom 1. Juli dieses Jahres an bei der Einfuhr nach Sachsen der Fleischübergangsabgabe von vereinsländischem Fleisch werke nach Maßgabe des Gesetzes vom 23. März 1858, die Schlachtsteuer und die Uebergangsabgabe von vereins ländischem Fleischwerke betreffend (Seite 45 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1858). Der §. 11 des Gesetzes vom 25. Mai 1852, die Schlachtsteuer und die Uebergangsabgabe von vereins ländischem Fleischwerke betreffend (Seite 93 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1852), wird insoweit hiermit aufgehoben, Die in §§. 8, 9, 10, 12 und 13 des Gesetzes vom 25. Mai 1852, ingleichen die 40 bis 47 der dazu gehörigen Ausführungsverordnung vom 29. Mai 1852 (Seite 145 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1852) enthaltenen Bestimmungen leiden vom- 1. Juli dieses Jahres an auch auf die Einfuhr des in anderen Vereinsstaaten verzollten, beziehentlich in freien Verkehr gesetzten ausländischen Fleischwerks Anwendung. §. 6. Die Buchung der Fleischverbrauchsabgabe erfolgt in den Schlachtsteuerheberegisttzrn in der für die Ueber gangsabgabe von vereinsländischem'Fleischwerke bestimm ten Spalte. Die bezüglich der Erhebung der letzteren bestehenden Vorschriften gelten auch rücksichtlich der Erhebung der Fleischverbrauchsabgabe. 8-7. Hinterziehungen der Fleischverbrauchsabgabe werden durch die im Zollstrafgesetze vom 3. April 1838 §§. 1 bis 5 angedeuteten Handlungen begangen und ebenso wie etwaige Ordnungswidrigkeiten mit den im Zollstraf gesetze angedrohten Strafen in der Weise bestraft, daß die wegen Uebertretung der auf die Fleischverbrauchs abgabe bezüglichen Vorschriften verwirkten Strafen neben den Zoll-Contraventionsstrafen — die Confiscations- strafe jedoch unter allen Umständen nur einmal — ein zutreten haben. Hiernach haben sich Unsere Behörden und Alle, die es angeht, gebührend zu achten. Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigen händig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei gedruckt worden. So geschehen Dresden, den 30. Mai 1865. 3»hann. Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. Bernhard von Rabenhorst. (D.8.) vr. Johann Heinrich August von Behr, vr. Johann Paul von Falkcnstein. Richard Freiherr von Friesen. Der Bericht-lautet: Nach dem Inhalte des obenbezeichneten Deeretes hat die Staatsregierung die in der Beilage zu demselben ab gedruckte Verordnung vom 30- Mai vorigen Jahres er lassen, nach welcher diejenigen vereinsausländischen Fleisch und Fettwaaren, welche über die Zollgrenze zum Ver brauch nach Sachsen eingeführt > werden und nach den jüngsten Zollvereinsbestimmüngen entweder zollfrei, oder 22
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