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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,4
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028276Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028276Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028276Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 127. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-08-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll115. Sitzung 3069
- Protokoll116. Sitzung 3097
- Protokoll117. Sitzung 3131
- Protokoll118. Sitzung 3153
- Protokoll119. Sitzung 3191
- Protokoll120. Sitzung 3213
- Protokoll121. Sitzung 3221
- Protokoll122. Sitzung 3255
- Protokoll123. Sitzung 3295
- Protokoll124. Sitzung 3335
- Protokoll125. Sitzung 3377
- Protokoll126. Sitzung 3405
- Protokoll127. Sitzung 3433
- Protokoll128. Sitzung 3475
- Protokoll129. Sitzung 3505
- Protokoll130. Sitzung 3527
- Protokoll131. Sitzung 3569
- Protokoll132. Sitzung 3599
- Protokoll133. Sitzung 3631
- Protokoll134. Sitzung 3661
- Protokoll135. Sitzung 3705
- Protokoll136. Sitzung 3749
- Protokoll137. Sitzung 3787
- Protokoll138. Sitzung 3821
- Protokoll139. Sitzung 3847
- Protokoll140. Sitzung 3887
- BeilageDie Beilagen zum königl. Decret, das über das ... 3922
- Protokoll141. Sitzung 3943
- Protokoll142. Sitzung 3987
- Protokoll143. Sitzung 4015
- Protokoll144. Sitzung 4069
- Protokoll145. Sitzung 4101
- Protokoll146. Sitzung 4159
- BandBand 1863/64,4 -
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mungeu vor, es findet auch bei großem Wasser die gänz liche Verstopfung der Mühlgräben statt und es kommt dann, wo freundliche Verhältnisse nicht vorhanden sind, wohl vor, daß die llferbesitzcr zu dem Müller sagens Räume, wie du willst; aber auf unser Ufer darf Nichts kommen und abfahren lassen wir den Schlamm auch nicht. Da fehlt es sichtlich an einer solche Unzuträglichkeiten ausgleichenden Bestimmung im Gesetze. Ich wünsche, daß durch den proponirtcn Antrag die Staatsrcgierung auf diese Verhältnisse ausdrücklich liingewiesen werde. Präsident Haberkorn: Die Kammer hat den Antrag soeben gehört; wird derselbe unterstützt? — Ge schieht ausreichend. Abg. von Cricgern: Bei der gegenwärtigen Frage ist wohl darüber allgemeines Einverständnis; vorhanden, daß cs noch eines besonderen Gesetzes über die Benutzung der fließenden Gewässer bedarf. Der sehr fleißig und genau gearbeitete Bericht giebt uns dafür historisch den besten Nachweis; es kommt nur darauf an, wie dieser Wunsch zur Ausführung gebracht werden soll. In letzterer Be ziehung trete ich der geehrten Deputation aus voller Uebcr- zeugung bei, daß es nicht rathsam erscheinen kann, in dieser Beziehung Anträge zu stellen, die es als ganz sicher voraussctzen, daß die Staatsrcgierung schon der nächsten Ständcversammlung einen solchen Gesetzentwurf vorlegen werde. Für den Zusatz der Worte: „wenn möglich" sprechen meines Erachtens vorzüglich folgende Momente: wir haben bereits so viele Beschlüsse im Laufe des gegen wärtigen Landtags gefaßt, die wieder auf neue Gcsetzvor- lagcnhinarbeiten, daß ich glaube, das Maaß istrccht ordent lich voll. Wir haben aber alle den lebhaften Wunsch bereits mehrfach ausgesprochen, daß auf eine nichtzu langeDauer der Landtage hingcarbeitet werde, und cs wird in letzterer Beziehung, wenn die Zeit noch ausrcicht, der Kammer ein vorläufiger Bericht der außerordentlichen Deputation vorgelegt werden, wobei sich die Gelegcubeit darbietet, diesem Wunsche noch mehr Worte zu leihen. Wie aber dieser Wunsch in Ausführung kommen soll, wenn bei sedem Landtage eine gar zu große Anzahl von Gesetzen beantragt wird, das verstehe ich nicht ganz. Ich glaube daher, so sehr ich das Bedürfniß anerkenne, ist gewiß schon dieser formelle Grund ausreichend, um cs für ge rechtfertigt anzusehen, wenn dicDeputation ihrem Anträge die Worte: „wenn möglich" beifügt. Es liegen aber für diese Auffassung noch materielle Gründe vor. Wir haben erst den Moment zu erwarten, wo das bürgerliche Gesetz buch in Wirksamkeit treten wird. Bei der Bearbeitung des bürgerlichen Gesetzbuches ist allerdings alles Dasjenige anszuscheidcn gewesen, was Lpccialitätcn über die Be nutzung der fließenden Gewässer insofern enthält, als dabei die Rücksicht auf die Landescultur und Fabriken insoweit in Frage kommt, als mau Bestimmungen treffen muß, wonach diese Interessen möglichst ausgeglichen wer den. Das bürgerliche Gesetzbuch eutbalt nun die obersten Grundsätze hinsichtlich der Benutzung der fließenden Ge wässer, die bei den spcciellen Gesetzen künftig maßgebend sein müssen. Diese Grundsätze stimmen, was ich nicht leugnen will, mit den bestehenden Gesetzen im Wesentlichen überein, sie entscheiden aber doch manche Rechtsfragen, die bis jetzt streitig waren, und geben daher für die künfti gen Gesetze eine gute Basis. Das bürgerliche Gesetzbuch wird hoffentlich nach der nunmehr der Staatsregierung crtheiltcn Ermächtigung bald in Wirksamkeit treten; aber es ist allerdings Wünschenswerth, daß man erst das Ein leben des Gesetzbuches in die Praxis abwartet, ehe man andere Gesetze auf demselben fortbaut. Es scheint das wieder ein Grund dafür zn sein, daß man wohl noch Ver anlassung finden möchte, eine Zeit lang mit diesem neuen Gesetze zu warten. Hiernächst ist aber, glaube ich, nicht unbeachtet zu lassen, daß für größere Etablissements und für größere Bewässerungseinrichtu-ngen schon das Gesetz von 1855, zu dem neuerdings noch einige Zusätze gemacht worden sind, eine Unterlage darbietet, um dem dringenden Bedürfnisse zu entsprechen; denn meines Erachtens wird auch das neue Gesetz in vieler Beziehung doch darauf hin auskommen müssen, daß einzelne sich widerstrebende In teressen durch Expropriationen und ähnliche Maßregeln zur Erledigung kommen müssen. Es versteht sich aber von selbst, daß noch bestimmte Grundsätze darüber, inwieweit dieBenutzung fließender Wässer ohne Expropriation jedem Adjacenten freisteht und jedem Mühlenbesitzcr und Fabri kanten zu gestatten ist, in das neue Gesetz mit ausgenom men werden müssen. Ich glaube aber, das dringenoe Be dürfniß für größere Anlagen ist eigentlich schon gehoben worden. Nach alleDem könnte ich mich nicht entschließen, noch weiter zu gehen, als die geehrte Deputation in ihrem Borjchlagegcgangen ist. DasBcdürfniß ist anzuerkennen; cs ist aber ebenso anzncrkcnnen, daß das Bedürfniß sehr schwer zu erfüllen ist und daß der Aufschub von wenigen Jahren um so mehr sich rechtfertigt, als man die Hoffnung hegen kann, daß das Resultat dann ein um so erwünsch teres sein werdc. Abg. Dietze: Ich habe den Dcpntationsbcricht mit großem Interesse gelesen, der den betreffenden Gegenstand nach allen Richtungen hin beleuchtet; namentlich möchte ich es lobend anerkennen, daß den Interessen der Land wirtschaft und denen der Industrie in gleicher Weise das Wort geredet worden ist. Ein Gesetz über die Benutzung der fließenden Gewässer halte ich für unbedingt noth- wcuoig als Ergänzung zum Gesetze über die Rcgulirung der Wasserläufe; ja, ich bin fest überzeugt, daß, wenn wir erst ein Gesetz über dieBenutzung der fließenden Gewässer haben, auch die Klagen verstummen werden, welche gegen das vorzügliche Gesetz der Rcgulirung der Wasserläufe hier und da laut werden. Indem ich mich lobend über das
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