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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,4
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028276Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028276Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028276Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- Die Beilagen zum königl. Decret, das über das Immobiliarversicherungswesen unter dem 23. August 1862 erlassene Gesetz und die Petitionen um Errichtung einer Landesmobiliar-Feuerversicherungsanstalt betreffend, lautet:
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll115. Sitzung 3069
- Protokoll116. Sitzung 3097
- Protokoll117. Sitzung 3131
- Protokoll118. Sitzung 3153
- Protokoll119. Sitzung 3191
- Protokoll120. Sitzung 3213
- Protokoll121. Sitzung 3221
- Protokoll122. Sitzung 3255
- Protokoll123. Sitzung 3295
- Protokoll124. Sitzung 3335
- Protokoll125. Sitzung 3377
- Protokoll126. Sitzung 3405
- Protokoll127. Sitzung 3433
- Protokoll128. Sitzung 3475
- Protokoll129. Sitzung 3505
- Protokoll130. Sitzung 3527
- Protokoll131. Sitzung 3569
- Protokoll132. Sitzung 3599
- Protokoll133. Sitzung 3631
- Protokoll134. Sitzung 3661
- Protokoll135. Sitzung 3705
- Protokoll136. Sitzung 3749
- Protokoll137. Sitzung 3787
- Protokoll138. Sitzung 3821
- Protokoll139. Sitzung 3847
- Protokoll140. Sitzung 3887
- BeilageDie Beilagen zum königl. Decret, das über das ... 3922
- Protokoll141. Sitzung 3943
- Protokoll142. Sitzung 3987
- Protokoll143. Sitzung 4015
- Protokoll144. Sitzung 4069
- Protokoll145. Sitzung 4101
- Protokoll146. Sitzung 4159
- BandBand 1863/64,4 -
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Die Beilagen suk und I zum königl. Decret, das über das Jmmobiliarversicherungswcsen unter dein 23. August 1862 erlassene Gesetz und die Petitionen um Errichtung einer Landesmobiliar-Feucrversicherungsanstalt betreffend, lauten: G Der Vorbehalt, unter welchem von der vorigen Ständeversammlung nach Inhalt der ständischen Schrift vom 2. August 1861 die Gesetzvorlage, das Jmmobiliar- Brandversichcrungswesen betreffend, sn dioo angenommen worden ist und welcher dahin geht, daß das inmittelst erlassene Gesetz der dermaligen Ständeversammlung zur Revision vorgelegt werde, hat offenbar auf der Voraus setzung beruht, daß es möglich sein werde, die Publi- cativn und Inkraftsetzung des Gesetzes so zu beschleunigen, daß in der Zwischenzeit Erfahrungen darüber gesammelt werden können, ob sich die neue Einrichtung praktisch bewähre, oder ob und in welcher Beziehung eine Modi- fication nöthig erscheine. Diese Voraussetzung hat sich nicht verwirklichen lassen. Das Gesetz ist zwar unter dem 23. August 1862 in Ver bindung mit der Ausführungsverordnung dazu erlassen worden, hat jedoch erst mit dem 1. Januar d. I. in Kraft gesetzt werden können. Die Aufgabe, das Klassificationssystem mit dem Unterstützungsprineipe zu verbinden, war ein zu lösen des Problem, dessen Schwierigkeiten die Regierung gleich bei der Vorlegung des Gesetzentwurfes nachdrücklich her vorheben mußte und welches auch bei der Bearbeitung der weiteren, zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften und Bestimmungen zu manchen Zweifeln und entgegengesetzten Auffassungen Veranlassung gegeben hat, so daß schon aus diesem Grunde die Beendigung des an und für sich schwierigen und sehr umfänglichen Werkes der totalen Reform der Jmmobiliar-Brandvcr- ficherung bei aller Anstrengung doch nicht sobald zu be werkstelligen war, als man wohl gewünscht hätte. Zu dem trat die Nothwendigkeit ein, um ein gleichmäßiges Verfahren bei der Einschätzung herzustellen, sich auf keine blos schriftliche Instruction der technischen Beamten der Anstalt zu beschränken, sondern denselben auch eine prak tische Anleitung zu geben und mit denselben zu diesem Behufe die vorgenommencn Einschätzungen genau durch- zugchen, irrige Ansichten zu berichtigen und auf diese Weise ein allgemeines und sicheres Verständnis des neuen Systems herbeizuführen. Nimmt man die umfängliche und überaus zeit raubende Anfertigung der neuen Ortskataster dazu und berücksichtigt man ferner, daß dabei die currenten Ge schäfte nicht unerledigt bleiben konnten, daß namentlich die Katasternachträge fvrtgeführt werden mußten, daß die Revision der Kataster in der Oberlausitz noch nicht beendigt war, daß in den Jahren 1862 und 1863 viele und umfängliche Brände die Thätigkeit der Brand- vcrsicherungscommission und der technischen Beamten ungewöhnlich in Anspruch nahmen und daß überdies auch noch durch Krankheiten Störungen und Unter brechungen herbeigeführt wurden, so wird es einleuchtcn, daß eine mehrere Beschleunigung außer dem Bereiche des Möglichen gelegen bat. Die nach dem Gesetze vom 23. August 1862 ein getretene Reorganisation des Jmmobiliar-Brandversiche- rungswcscns kann daher auch dermalen nur als ein Versuch angesehen werden, der die Probe der praktischen Erfahrung noch zu bestehen hat und bis dahin kein sicheres Urtheil darüber gestattet, ob und in welcher Be ziehung etwa Modificationen für angemessen zu erachten sein möchten. Nur soviel hat sich bis jetzt herausgestellt, daß die Handhabung der neuen gesetzlichen Bestimmungen über die Einschätzung keine erheblichen Schwierigkeiten darbietet unv daß sich die technischen Beamten in der überwiegenden Mehrzahl schnell und leicht in das neue Katastrationsverfahrcn gefunden und damit vertraut ge macht haben. Es läßt sich hiernach wohl mit Grund behaupten, daß wenigstens in Ansehung der mehr for mellen Vorschriften der neuen Gesetzgebung die bisher gemachten Erfahrungen von einem durchaus befriedigen den Resultate gewesen sind. Wollte man dagegen den materiellen Theil des Gesetzes jetzt schon einer Kritik unterziehen, so würde das nur von einem rein subjec- tiven Standpunkte aus geschehen können, je nachdem ein zelne spccielle Fälle etwa dazu Anlaß bieten. Keine das Interesse des Einzelnen so unmittelbar berührende Ein richtung, wie die Brandvcrsichcrung, kann aber, von welcher Beschaffenheit sie nur immer sein mag, allen individuellen Ansprüchen uno Wünschen Genüge thun, dafür liegt der Beweis in den zahlreichen Beschwerden über die Privat-Feuerverstcherungsanstalten vor- Die Wirksamkeit des neuen Gesetzes darf daher nicht nach einzelnen speciellen Fällen beurtheilt werden, son dern läßt sich nur nach den im Großen und Ganzen ge wonnenen Resultaten richtig bemessen und dazu gehört, daß dasselbe wenigstens einige Jahre hindurch in Üebung gewesen ist. Dann wird man übersehen können, ob es seinem Zwecke entspreche und in welchen Beziehungen etwa noch Verbesserungen sich nöthig machen. Wenn hiernach die Zeit zur Revision des Gesetzes vom 23. August 1862 dermalen noch nicht eingetreten, sondern abzuwarten sein dürfte, welche Erfahrungen die praktische Anwendung desselben liefern werde, so hat die Regierung, ohne sich einer Revision des Gesetzes, wenn solche demungeachtet noch gewünscht werden sollte, ent ziehen zu wollen, doch geglaubt, vorerst von der Wieder-
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