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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,4
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028276Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028276Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028276Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-08-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll115. Sitzung 3069
- Protokoll116. Sitzung 3097
- Protokoll117. Sitzung 3131
- Protokoll118. Sitzung 3153
- Protokoll119. Sitzung 3191
- Protokoll120. Sitzung 3213
- Protokoll121. Sitzung 3221
- Protokoll122. Sitzung 3255
- Protokoll123. Sitzung 3295
- Protokoll124. Sitzung 3335
- Protokoll125. Sitzung 3377
- Protokoll126. Sitzung 3405
- Protokoll127. Sitzung 3433
- Protokoll128. Sitzung 3475
- Protokoll129. Sitzung 3505
- Protokoll130. Sitzung 3527
- Protokoll131. Sitzung 3569
- Protokoll132. Sitzung 3599
- Protokoll133. Sitzung 3631
- Protokoll134. Sitzung 3661
- Protokoll135. Sitzung 3705
- Protokoll136. Sitzung 3749
- Protokoll137. Sitzung 3787
- Protokoll138. Sitzung 3821
- Protokoll139. Sitzung 3847
- Protokoll140. Sitzung 3887
- BeilageDie Beilagen zum königl. Decret, das über das ... 3922
- Protokoll141. Sitzung 3943
- Protokoll142. Sitzung 3987
- Protokoll143. Sitzung 4015
- Protokoll144. Sitzung 4069
- Protokoll145. Sitzung 4101
- Protokoll146. Sitzung 4159
- BandBand 1863/64,4 -
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3485 Theil beizutragen; sie behielten sich aber ausdrücklich das Recht vor, weil dazumal das Parochiallastengesetz vom Jahre 1838 schon im Entstehen war, wieder auf den er sten Beitragsmodus zurückgehen zu können, wenn sie eine Erleichterung dadurch haben würden. So ist es ruhig svrtgegangen bis zum Jahre 1860. In diesem Jahre sag ten die Landgemeinden, sie wollten nicht mehr nach dem dritten Theile beitragen, sie wollten ihr früheres Verhält nis wieder haben, wonach der vierte Theil zu bezahlen war. Das ist eigentlich die Differenz. Als hierüber Termin abgehaltcn wurde, da äußerte die Stadtgemeinde, nun halte sie sich auch nicht mehr für verbunden, bei der Zwcidrittcllcistung fest zu bleiben, nun wolle sie den gesetzlichen Maßstab eintrctcn lassen und danach ist das Vcrhältniß allerdings so, daß die Landgemeinde die Hälfte und die Stadt die andere Hälfte zu tragen hätte. Bei einem andern Termine im Jahre 1861 boten die Land gemeinden wiederum den dritten Theil, die Stadtgemeinde verlangte Vz, es kam jedoch zu keinem Resultate. Dieses wurde erzielt erst durch einen, königl. Commissar im Jahre 1862, wie Sie aus dem Berichte ersehen, so daß man diese beiderseitigen Vorschläge thciltc. Es wurden nun ^/zg von der Stadt und "/zg von dem Lande übertragen. Die Landgemeinden haben sich, wie auch aus dem Ver- daß die reicheren Gutsbesitzer ausdrücklich gesagt haben, ihnen würde niemals der Unterricht genügen, den die Stadtschule zu Lommatzsch ihren Kindern gewähren könnte, sie würden ihre Kinder Privatlehranstalten und höheren Unterrichtsanstalten übergeben müssen. Es würde also ganz dasselbe, was der Herr Vicehräsident schon ge sagt hat, eintreten, sie wollen einen höheren Unterricht noch haben und wollen dann natürlich die Lasten zur Volksschule, die sie verhältnißmäßig zu tragen haben, auch fernerhin mit übertragen. Wenn Abg. Fahnauer gesagt hat, daß die Aermeren auf dem Lande zu ungerecht bei Ucbertragung der Schulanlagen nach den Köpfen bcthei- ligt seien, so ist dies wahr, sobald das Gesetz stricte ge handhabt wird, nämlich, daß die Hälfte des Bedarfs nach Köpfen und die andere Hälfte nach den Einheiten aufzu bringen ist. Es ist aber jeder Gemeinde nachgelassen, die Aermeren zu unterstützen und wie ich, wenn ich nicht ganz irre, schon früher erwähnt habe, ist in vielen Landgemein- ! den dies schon cingetrctcn dadurch, daß die Aermeren ein niedrigeres Schulgeld geben und dann auch bei Aufbrin gung der Anlagen im Vcrhältniß zu den anderen Bcthei- ligtcn geringer ungezogen sind, indem nur der vierte Theil nach den Köpfen aufgebracht und der Nest nach Einheiten gezahlt wird. Wenn man alle diese Momente zusammen trage, der hier beigedruckt, zu ersehen ist, ohne Unter-faßt und noch erwägt, daß die Stadt Lommatzsch nicht schied der Veranlassung, durch welche dieselbe nothwendig aus das Gesetz fußt, daß sic ja schon von Dem, was sie würde, damit einverstanden erklärt und das ist der größte . nach dem Gesetze beanspruchen könnte, von der Hälfte auf Fehler. Ich allein habe in der Deputation die Ansicht ?/s der Leistung ihren Beitrag erhöht hat, so wird der vertreten, die Landgemeinden, wenn sie sich nicht freiwillig > Lommatzscher Fall auf Das, was der Abg. Fahnauer br aus einen Zeitraum von 20 Jahren mit den Stadtgemein- antragt hat und gern als gesetzliche Bestimmung haben den vereinigt hätten, so könnten sie auf Grund des Volks-' will, nicht angewendet werden können. Ich gestehe aber, schulgesetzes nur gezwungen werden, die Beiträge zu der sollten im Lande sehr viele solche Fälle verkommen, soll- Schulanstalt zu leisten, die hervorgerufen werden durch I ten noch Petitionen auf anderen Landtagen cingchen, die Erfordernisse, welche das Volksschulgesctz beansprucht; dann würde jedenfalls die Frage dcr Erwägung wcrth sie würden dann blos zu einem Unterrichte beizutragen sein; für jetzt aber scheint doch die Angelegenheit nicht so haben, der auf Elementargcgenstände sich zu erstreckenwichtig, daß wir ein Gesetz wegen des vorliegenden Falles hätte. Sie würden nicht beizutragen haben zu Unter-! abändern wollen. richtsgegenständen, die nur von Theologen oder höheren s Abg. Martini: Der Antrag des Abg. Fahnauer ist wäre, so würden entschieden die Petenten einen geringen! Beitrag zu zahlen haben. Wie die Verhältnisse aber jetzt liegen, so hat die Kammer sicher keine Veranlassung, dort einzugreifen und es wäre jedenfalls noch das Beste, wenn die Landgemeinden den Rath befolgten, der im Berichte niedergelegt ist, daß sie sich ausschnlten. Was dcr Herr Viccpräsident schon erwähnte, hat mir auch als richtig er schienen, von meiner Seite aus zu erwähnen, nämlich, den dcr Deputation, und namentlich der Auseinander setzung auf S. 637 des Berichts bei und will die geehrte Kammer daher mit weiterer Ausführung meiner Gründe nicht behelligen; nur darauf gestatte ich mir binzuweiscn, daß nur dann, wenn Herr Abg. Fahnauer im Stande ge wesen wäre, nachzuwciscn, daß in allen den Fällen, wo ein Schulbezirk aus Stadt- und Landgemeinden besteht, die Landgemeinde vor der Stadtgemeinde prägravirt sei, 510» Schulmännern gegeben würden, sie würden uicht bcizu-! auch für mich von einigem Interesse gewesen, da die Schul tragen haben zu einem Unterrichte, der, wie jetzt beab-! gemeinde Glauchau ebenfalls eine gemischte ist, also aus sichtigt wird, auf das Turnen sich erstreckt, sie würden . Stadt und Dorf besteht. Ich muß aber mit derselben Ent- eben so wenig nöthig Haden, einen Hausmann mitzuhal-1 schiedenheit, mit welcher der Herr Antragsteller seinen An ten und für den Gehalt für 9 oder 10 Lehrer und für ! trag vcrtheidigt hat, im Interesse der zur Glauchauer den Gehalt eines Directors mitzusorgen. Sobald die! Schulgemeinde gehörigen Landgemeinde micb gegen diesen Sachen so lägen und der Vergleich nicht abgeschlossen s Antrag erklären. Ich stimme im Allgemeinen den Grün-
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