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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,4
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028276Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028276Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028276Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-08-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll115. Sitzung 3069
- Protokoll116. Sitzung 3097
- Protokoll117. Sitzung 3131
- Protokoll118. Sitzung 3153
- Protokoll119. Sitzung 3191
- Protokoll120. Sitzung 3213
- Protokoll121. Sitzung 3221
- Protokoll122. Sitzung 3255
- Protokoll123. Sitzung 3295
- Protokoll124. Sitzung 3335
- Protokoll125. Sitzung 3377
- Protokoll126. Sitzung 3405
- Protokoll127. Sitzung 3433
- Protokoll128. Sitzung 3475
- Protokoll129. Sitzung 3505
- Protokoll130. Sitzung 3527
- Protokoll131. Sitzung 3569
- Protokoll132. Sitzung 3599
- Protokoll133. Sitzung 3631
- Protokoll134. Sitzung 3661
- Protokoll135. Sitzung 3705
- Protokoll136. Sitzung 3749
- Protokoll137. Sitzung 3787
- Protokoll138. Sitzung 3821
- Protokoll139. Sitzung 3847
- Protokoll140. Sitzung 3887
- BeilageDie Beilagen zum königl. Decret, das über das ... 3922
- Protokoll141. Sitzung 3943
- Protokoll142. Sitzung 3987
- Protokoll143. Sitzung 4015
- Protokoll144. Sitzung 4069
- Protokoll145. Sitzung 4101
- Protokoll146. Sitzung 4159
- BandBand 1863/64,4 -
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Abg. Schreck: Durch die äußerst prägnanten An griffe, welche das Deputationsgutachten durch den Al>g. Fahnauer erfahren hat, fühle ich mich doch veranlaßt, Weniges demselben zu entgegnen. Die Deputation hatte bei der vorliegenden Angelegenheit zwei Punkte ins Auge zu fassen; einmal die Frage: ob die Lommatzscher Schul angelegenheit einer Aenderung zu unterstellen sei und zweitens, ob genügende Veranlassung vorliegc, eine prin- cipiclle Aenderung des Parochiallastengcsetzes in Vorschlag zu bringen. Was die erste Frage anlangt, so ist für mich maßgebend gewesen, daß ein rechtsgültig abgeschlos sener Vergleich vorlag, und nachdem derselbe von mir durch gegangen worden war, konnte mir nicht der geringste Zweifel beigchcn, daß der Vertrag aufrecht erhalten wer den müsse. Es kann natürlich, sobald ein solcher Ver trag einmal vereinbart und genehmigt ist, nicht mehr in Frage kommen, ob und wie die Pacisccnteu dazu gekom men sind, einen festen Contract auf 20 Jahre cinzugehen. Was die zweite Frage anlangt, die Aenderung des Parochiallastengcsetzes, so läßt sich nach Dem, was wir soeben durch die Interpretation des Herrn Commissars ge hört haben, Manches für und wider sagen. Die Deputation hat die Gründe für und wider in Erwägung gezogen und ist zur Ucberzcugung gekommen, daß die Frage zu ver neinen sei; sic stimmt in dieser Angelegenheit mit der hohen Staatsregierung überein; Sie haben aber auch heute in der Kammer gehört, daß der Abg. Martini, ein er fahrener Vcrwaltungsbcamtcr, sich den Ansichten der De putation anschließt. Aber auch dann, wenn die für diese Ansichten sprechenden Gründe, mit deren Wiederholung ich Sic nicht behelligen will, nicht richtig wären, so wer den Sic doch gewiß, mit Ausnahme des Abg. Fahnauer, nicht daran zweifeln, daß die Deputation hierbei ihrer besten Ucberzcugung gefolgt ist. Ich gestehe deshalb, daß mir die Animosität, mit welcher die Angriffe des Abg. Fahnauer auf die Deputation erfolgten, nicht erklärlich find. Ich will demselben in dieser Tonart nicht folgen; wollte ich das thun, so würde sehr bald eine höchst un erquickliche Debatte entstehen müssen. Der Abg. Fahnauer ist mit einzelnen Wendungen in seiner Rede auch be scheiden gewesen; er hat unter Anderem gesagt, daß, wenn die Deputation das'und das auf der und der Seite des Berichts sage, er das am wenigsten verstehe. Die Deputation will daher recht gern auch ihm gegenüber be scheiden sein und bittet ihn daher ebenso dringend, als ergebenst um Erlaubnis;, bei ihrer Ansicht sichen bleiben zu dürfen. Abg. von Schonberg: Der geehrte Vorredner hat fast alles Das gesagt, was ich sagen wollteundich will mich daher sehr kurz fassen und nur einen Punkt noch be rühren. Die Deputation mußte sich doch fragen, mit welchem Rechte man eine Aenderung des Gesetzes blos bei Schulgemeinden, wo Stadt und Land vereinigt sind, vornehmen könnte und ob dasselbe dann auch ein- trcten müßte, wo zusammengesetzte Schulgemeinden auf den Dörfern wären? Sollte dieser Fall eintrctcn, so mußte die Deputation sich sagen, daß daraus eine große Ungerechtigkeit entstehen würde; wenn man die Beitrags pflicht auch auf dem Lande nach der Kopfzahl regeln wollte, würde der große Grundbesitz ziemlich ganz von der Bcitragspflicht befreit werden. Das war der Grund, warum die Deputation unbedingt nicht dafür stimmen konnte, auf den Antrag des Abg. Fahnauer einzugchen; denn dasselbe Recht, was zwischen Stadt und Land be steht, muß nach Ansicht der Deputation auch zwischen den einzelnen Gemeinden, welche auf dem Lande zu einem Schulverbande vereinigt sind, bestehen. Referent Uhlemann: Wenn der Abg. Fahnauer sagte, daß die frühere Vertheilung der Bcitragsguote zwischen den Gemeinden zu den Schullastcn in Lommatzsch gerecht gewesen sei, weil die Dorfschaftcn nur den vierten Theil dazu bcigctragen und daß das leider durchs Gesetz abgeändcrt worden sei, dann erinnere ich daran, daß es auch in Bezug auf die Rittergüter abgeändcrt worden ist, und sollten alle früheren Verhältnisse wieder cingeführt werden, daß dann sehr viele Verhältnisse dieser Art im Lande abgeändcrt werden müßten. Wenn er mir eingehakten hat, daß er nicht wisse durch gesetzliche Bestimmungen den Weg zu finden, wie man zu den Leistungen nur für die Volksschulen verpflichtet sei, so erlaube ich mir zu meiner Rechtfertigung zu fagen, daß ich den Weg in Fol gendem gefunden habe. Das Volksschulgesetz bestimmt in K. 1, „daß das Gesetz auf alle Elemcntarvolksschulcn re. Anwendung leide;" in §. 3, „daß alle Kinder den Unter richt besuchen müssen; in §. 29 der Verordnung sind die Unterrichtsgcgenstände angegeben: in K. 29 des Ge setzes, „daß die Mittel zur Unterhaltung der Volksschule die Scbulgemeinde zu gewähren habe." Wenn man also einmal durch das Schulgesetz gezwungen ist, seinen Kin dern bestimmten Unterricht geben zu lassen, wenn ein andermal die Aufbringung der Leistungen dafür bestimmt sind, dann kann auch blos durch Gesetz hierbei Abände rung erfolgen; denn mit demselben Rechte, wie eine Stadtgcmeinde von den Landgemeinden die Beiträge zu höherem Schulunterrichte verlangt, könnte eine Gemeinde eine Universität und ein Polytechnikum errichten wollen und die anderen müßten diese Unterhaltung mit bezahlen. Das sind die Gründe gewesen, warum ich in der Deputa tion behauptet habe, daß, wenn die Landgemeinden keinen Vergleich abgeschlossen hätten, sie hatten fagen können: Wir tragen blos bei zu dem Unterrichte unserer Kinder, welchen das Volksschulgesetz verlangt. Präsident Haberkorn: Will die Kammer dem Abg. Fahnauer zum dritten Male das Wort gestatten? — Gestattet.
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