Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,4
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028276Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028276Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028276Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 140. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-08-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll115. Sitzung 3069
- Protokoll116. Sitzung 3097
- Protokoll117. Sitzung 3131
- Protokoll118. Sitzung 3153
- Protokoll119. Sitzung 3191
- Protokoll120. Sitzung 3213
- Protokoll121. Sitzung 3221
- Protokoll122. Sitzung 3255
- Protokoll123. Sitzung 3295
- Protokoll124. Sitzung 3335
- Protokoll125. Sitzung 3377
- Protokoll126. Sitzung 3405
- Protokoll127. Sitzung 3433
- Protokoll128. Sitzung 3475
- Protokoll129. Sitzung 3505
- Protokoll130. Sitzung 3527
- Protokoll131. Sitzung 3569
- Protokoll132. Sitzung 3599
- Protokoll133. Sitzung 3631
- Protokoll134. Sitzung 3661
- Protokoll135. Sitzung 3705
- Protokoll136. Sitzung 3749
- Protokoll137. Sitzung 3787
- Protokoll138. Sitzung 3821
- Protokoll139. Sitzung 3847
- Protokoll140. Sitzung 3887
- BeilageDie Beilagen zum königl. Decret, das über das ... 3922
- Protokoll141. Sitzung 3943
- Protokoll142. Sitzung 3987
- Protokoll143. Sitzung 4015
- Protokoll144. Sitzung 4069
- Protokoll145. Sitzung 4101
- Protokoll146. Sitzung 4159
- BandBand 1863/64,4 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
werden, als es überhaupt unmöglich ist, das Auge der Wahrnehmung zu verschließen, daß die Ausführungsver ordnung vom 23. August 1862 eine Masse von Bestim mungen enthält, die nicht dem Zweck der Vereinfachung des Verwaltungsorganismus nachstreben, die aber, wenn nicht das ganze Elaborat verändert werden soll, sich nicht aus dem Zusammenhänge reißen lassen. Um so dringen der scheint es geboten, da Vereinfachung anzustreben, wo solche stch lebensfähig an das Vorhandene anschließen kann und dies ist hier bei den Ortskatasternachträgen der Fall, die, als die Urkunde für die halbjährlichen Versicherungsveränderungen, einen der hauptsächlichen Grundlagen des ganzen Geschäftsganges bilden und des halb von den Behörden mit besonderer Sorgfalt zu be handeln sind. Dieser Verpflichtung gegenüber erscheint es aber dringend geboten, dieses alljährlich zweimal'wiederkehrende Geschäft von allem unnöthigen Beiwerk zu entkleiden, damit nicht die Behörden umfänglicher Verwaltungsbe zirke, wie es schon vorgekommen sein soll, dahin gebracht werden, daß sie aus Mangel an Kräften, die sich einer solchen leidigen Arbeit unterziehen wollen, ihren voll ständigen Geschäftsbankerott in dieser Branche anzeigen. Der Herr Regierungscvmmissar hat zwar erklärt, daß sich das Formular für die Ortskatasternachträge nicht einfacher einrichten lasse und daß insbesondere die Colum- nen für die Veränderung der Klassification sich nicht entbehren ließen, weil dieselben dasjenige statistische Material zu liefern bestimmt wären, welches anzusammeln von den Ständen auf dem Landtage 1861 beantragt worden sei, die gleichen Columnen auch der Ortskataster enthalte, da durch aber auch die Aufnahme in die Katasternachträge bedingt sei; allein die Deputation hat sich hierdurch nicht zur Aenderung ihrer Ansicht bestimmen lassen können, daß Kataster sowohl, als Katasternachträge alles dieses Beiwerks nicht bedürfen, weil sie lediglich den Zweck haben, nachzuweiscn, mit welchen Summen ein Gebäude oder eine Maschine versichert ist, und nach welchen Ein heiten beizutragen hat; das Warum steht in den Katastra- tionsprotokollen und in dem Versicherungsschein, nach S. 449 und 487 der Ausführungsverordnung, aus wel chen die Brandversichcrungscommission sich auch das wünschenswerthe statistische Material in umfänglicherer Weise schöpfen kann, als aus den Nachträgen. Ein solcher Katasternachtrag braucht mithin nichts weiter zu enthalten, als die Nummern des alten und neuen Kata- strativnsprotokolls, des Ortskatasters, des Anmelderegi- sters, den Namen des Versicherten, Bestandssumme des letzten Nachtrags oder des Katasters, Zuwachs und Ab gang und den Abschluß; ein solches Formular würde etwa die Einrichtung der Beilage 0*) haben. Daß das für Anlegung der Ortskataster hinaus gegebene Papier in den Columnen 4 bis 9 eine Art Klassificationsnachweis enthält, kann die veränderte Ein richtung der Katasternachträge nicht behindern, da der Zweck des Nachtrags, Nachweis der Versicherungssummen und Einheitcnbeträge, als Grundlage zur Erhebung der Brandkassenbeiträge dadurch vollständig erreicht wird. Die Deputation empfiehlt deshalb den Antrag: Die Staatsregierung wolle eine Vereinfachung *) s. L.A. Beilage zur dritten Abth. 3. Bd- S. 910 und 911. . der Katasternachträge in der angedeuteten Weise ein treten lassen. Präsident Haberkorn: Wenn Niemand das Wort begehrt, frage ich die Kammer: „ob sie an die Staatsregierung den Antrag richten will: „dieselbe wolle eine Vereinfachung der Kataster nachträge in der angedeuteten Weise eintreten lassen?" Einstimmig: Ja. Referent Sachße: 12) Das in §. 67 8ul> 7 an die Ortsobrigkeiten ge stellte Verlangen, die Partialschäden jedes Versicherungs objects möglichst genau zu beschreiben, dergestalt, daß zu ersehen ist, welche Thcile noch vorhanden und ohne Be schädigung geblieben seien, übersteigt den Kreis der Kennt nisse der Verwaltungsbeamten, indem es technische Kennt nisse erfordert. Der Beamte würde diese Aufgabe nur lösen können, wenn er sofort zur ersten Besichtigung einen Bautechniker zuzöge. Der Herr Regierungscvmmissar hat erklärt, daß eine Beschreibung, wie ein Techniker sie nur liefern könne, nicht erfordert werde, sondern nur eine solche, wie sie ein jeder Beamte nach dem Augenschein zu geben im Stande sei; bei dieser Erklärung hat die Deputation Beruhigung zu fassen gehabt. Präsident Haberkorn: Wir können weiter fort fahren. Referent Sachße: 13) Die Erläuterung, welche §. 76 der Voraussetzung giebt, unter welcher die Landesanstalt Entschädigung ge währt, daß nämlich das neue Gebäude dem abgebrannten Gebäude dem Umfange, Wesen und Zwecke nach gleich stehe, ist im Gesetze nicht begründet; soll damit gesagt werden, daß die in §§. 94 und 95 nachgelassenen Ver wendungen der Brandvergütungsgelder zunächst vom Ge sichtspunkte jener Erläuterung aus zu beurtheilen seien, so muß die Deputation der Verordnung das Recht ab sprechen, derartige, im Gesetz nicht enthaltene Interpre tationen, die hier sogar dem Sinne des Gesetzes wider sprechen, zu geben und deren Respectiruug zu beanspruchen. Da jedoch Seiten der Staatsrcgierung erklärt worden ist, daß dieselbe mit dieser Bestimmung der Verordnung eine größere Beschränkung der Verwendung der Brandver sicherungsgelder nicht beabsichtigt habe, als solche schon die Bestimmung des Gesetzes in tz. 9-i enthalte, so hat die Deputation von einem Anträge absehen zu können ge glaubt, diese Erklärung der Staatsregierung aber hier ausdrücklich verlautbaren wollen. Präsident Haberkorn: Wenn Niemand das Wort begehrt, gehen wir zu Punkt 14. Referent Sachße: 14) Die Frage, ob bei der in §. 84 behandelten Ab tretung der Brandvergütungsgelder der Cedent von dem Cessionar auch wirklich in Gemäßheit des eingegangenen Abtretungsvertrags befriedigt worden sei, liegt nicht in der Competenz der Obrigkeit, ja es kann nicht einmal im 573*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder