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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,4
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028276Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028276Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028276Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 140. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-08-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll115. Sitzung 3069
- Protokoll116. Sitzung 3097
- Protokoll117. Sitzung 3131
- Protokoll118. Sitzung 3153
- Protokoll119. Sitzung 3191
- Protokoll120. Sitzung 3213
- Protokoll121. Sitzung 3221
- Protokoll122. Sitzung 3255
- Protokoll123. Sitzung 3295
- Protokoll124. Sitzung 3335
- Protokoll125. Sitzung 3377
- Protokoll126. Sitzung 3405
- Protokoll127. Sitzung 3433
- Protokoll128. Sitzung 3475
- Protokoll129. Sitzung 3505
- Protokoll130. Sitzung 3527
- Protokoll131. Sitzung 3569
- Protokoll132. Sitzung 3599
- Protokoll133. Sitzung 3631
- Protokoll134. Sitzung 3661
- Protokoll135. Sitzung 3705
- Protokoll136. Sitzung 3749
- Protokoll137. Sitzung 3787
- Protokoll138. Sitzung 3821
- Protokoll139. Sitzung 3847
- Protokoll140. Sitzung 3887
- BeilageDie Beilagen zum königl. Decret, das über das ... 3922
- Protokoll141. Sitzung 3943
- Protokoll142. Sitzung 3987
- Protokoll143. Sitzung 4015
- Protokoll144. Sitzung 4069
- Protokoll145. Sitzung 4101
- Protokoll146. Sitzung 4159
- BandBand 1863/64,4 -
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391.8 Arbeiter der Anstalt große Summen erhalten würde, da erfahrungsmäßig oft durch kräftiges Einschreiten von wenig Menschen der Ausbreitung des Feuers ein Damm gesetzt werde. Dieser Antrag, welcher nach Angabe des Abg. von Schönberg bereits vor 2 Jahren von den Friedensrichtern der Amtsh auptmannschaft Grimma an die Staatsregic- rung gerichtet, von dieser aber abfällig beschicken wor den sei, hat allerdings nach Ansicht der Deputation sehr Vieles und vor Allem die Erfahrung für sich und seine Erfüllung würde unbedingt zu denjenigen Maßregeln gehören, welche ihrer vorbeugenden Natur nach ebenso, wie die in §§. 117, 118 und 119 des Gesetzes getroffenen Begünstigungen geeignet sind, die Landesbrandkasse vor großen Verlusten zu bewahren, indem dadurch der viel fach vorkommcnden Indolenz der Bewohner des platten Landes bei Schadenfeuern mindestens soviel Arbeitslust abgewonnen werden könnte, um wenigstens die Feuers brunst auf ihren ursprünglichen Heerd zu beschränken, wodurch unter allen Umständen eine Ersparnis; erzielt werden muß, der gegenüber die Ausgabe, selbst wenn sie einige Tausend Thaler jährlich betragen sollte, ver schwinden würde. Der Herr Regierungscommissar er achtete zwar eine Verlohnung der Hülfe bei Schaden feuern der Consequenzen halber für bedenklich; war aber einer Ermächtigung dcr Feuerpolizcicommisfare, an Solche, welche sich durch thätige Hülfe beim Löschen ausgezeichnet haben, ohne Aufsehen kleine Gratificationen zu ertheilen, nicht entgegen. Die Deputation hält den Wunsch des Abg. von Schönberg für vollkommen geeignet, um ihn an die Staatsregierung zur alsbaldigen Berücksichtigung zu bringen und empfiehlt deshalb ihrer Kammer die An nahme eines Antrages dahin: die Staatsregierung wolle die Feuerpolizeicommissare ermächtigen, Gratificationen für ausgezeichnete Thätig- keit beim Löschen von Schadenfeuern für Rechnung der Jmmobiliarbrandkasse zu ertheilen. Abg. von Schönberg: Die Bestimmung haben wir jetzt schon, daß für ausgezeichnete Thätigkeit beim Löschen Gratificationen gegeben werden. Aber, meine Herren, das trifft das nicht, was ich beabsichtige und was die Friedensrichter wünschen. Ich würde mich jedoch mit dem Anträge der Deputation noch eher einverstanden erklären, wenn die Deputation das Wort „ausgezeichnet" heraus fallen ließe. Ausgezeichnete Thätigkeit wird jetzt schon belohnt, nur ist der Üebelstand dabei, daß es allemal in das Ermessen der Brandversicherungscommisston gestellt wird, ob sie eine Thätigkeit als eine ausgezeichnete be trachtet. Wenn man in den Feucrpolizeicommissar das Vertrauen setzen kann, ihm die Leitung der Arbeiten bei einem Feuer selbständig auzuvcrtraueu, wenn man ihm die Macht giebt, nach eigenem Ermessen bei einem Feuer Gebäude einreißen zu lassen, die man verpflichtet ist, voll ständig zn vergüten, so dächte ich, wäre es doch nicht eine zu große Ermächtigung, wenn man ihm gestattet, eine Summe Lis zu 20 Thlr. den Leuten zu gewähren, welche Leim Feuer thätig gewesen sind. Es soll ja auch nicht allemal die ganze Summe gegeben werden. Behält man also das Wort „ausgezeichnet" bei, so wird unser Wunsch nicht erreicht. Abg. vr. Platzmann: Ich glaube mich auch hiev dem Abg. von Schönberg anschließen zu müssen. Es kommt Lei Bränden hauptsächlich darauf an, daß brauch bare Leute leicht zu erlangen und daß sie willig sind. Die Spritzen, welche zum Feuer eilen," bringen zwar Leute mit; allein auch diese ermüden oder absentiren sich aus irgend welchem Grunde. Dann ist am Ende schwer, Jemand zü erlangen, wenn man nicht eine Belohnung versprechen kann; denn wenn es darauf ankommt, zuzugreifen, dann ist öfters Niemand da, sondern Jeder entfernt sich. Königl. Commissar Just: Ich muß den Herrn Abg. von Schönberg doch darauf aufmerksam machen, daß der Antrag der Deputation sich von den zeitherigen Be stimmungen entfernt; denn nach diesen war es der Brand versicherungscommission überlassen, für die ausgezeich neten Hülfelcistungen beim Löschen Gratificationen zu be willigen. Nach dem Anträge der Deputation aber, wenn ich ihn recht verstehe, soll der Feuerpolizeicommissar ausgezeichnete Thätigkeit sofort selbst belohnen können. Sollte das Wort „ausgezeichnet" weggenommen werden> so würde man dahin kommen, daß Alle, die,sieb bei einem Feuer betheiligen, belohnt werden könnten. Ich stelle an heim, welch' eminente Consequenzen das haben könnte,, wenn gerade bei Bränden Hülfelcistungen, welche die Menschenpflicht gebietet und die Gesetze fordern, ohne Unterschied bezahlt werden sollten. Was Das für einen Aufwand Seiten der Brandverstcherungsanstalt nöthig machen würde, läßt sich jetzt noch gar nicht übersehen. Ich glaube aber, daß der Zweck, gute Löschanstalten zu er halten § nicht dadurch erreicht werden kann, daß man der artige Belohnungen an undisciplinirte Löschschaaren ver- theilt, sondern daß man überall, wo es nur angeht, sein Absehen auf Einführung organisirter Löschcorps richtet. Ein disciplinirtcs Löschcorps von 40 Mann leistet mehr, als ein undisciplinirtes von 140 Mann. Das war ja auch der Grund, weshalb ein Proccnt von der Mobiliar- und Immobiliarversicherung den Gemeinden überlassen werden sollte, damit einen Fond zu gewinnen, der den Gemeinden zu Gebote stehe, um derartige Löscheinrich tungen Herstellen zu können. Wenn in dieser Beziehung die Regierung zu den Gemeinden eine bessere Meinung gehabt hat, als die ist, welche von einigen der geehrten Redner und Feuerpolizeicommissare auf Grund ihrer Er fahrung gehegt wird, so glaube ich doch, es wird die Zeit nicht mehr fern sein, wo die Gemeinden selbst Hand an legen werden, um ihr Löschwesen zu verbessern und aufi zweckmäßige Weise zu ordnen. Referent Sachße: Der Herr Regierungscommissar hat soeben schon auf die bedenklichen Consequenzen des- von Schönberg'schen Antrags hingewiesen. Fällt daL-
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