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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,4
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028276Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028276Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028276Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- Die Beilagen zum königl. Decret, das über das Immobiliarversicherungswesen unter dem 23. August 1862 erlassene Gesetz und die Petitionen um Errichtung einer Landesmobiliar-Feuerversicherungsanstalt betreffend, lautet:
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll115. Sitzung 3069
- Protokoll116. Sitzung 3097
- Protokoll117. Sitzung 3131
- Protokoll118. Sitzung 3153
- Protokoll119. Sitzung 3191
- Protokoll120. Sitzung 3213
- Protokoll121. Sitzung 3221
- Protokoll122. Sitzung 3255
- Protokoll123. Sitzung 3295
- Protokoll124. Sitzung 3335
- Protokoll125. Sitzung 3377
- Protokoll126. Sitzung 3405
- Protokoll127. Sitzung 3433
- Protokoll128. Sitzung 3475
- Protokoll129. Sitzung 3505
- Protokoll130. Sitzung 3527
- Protokoll131. Sitzung 3569
- Protokoll132. Sitzung 3599
- Protokoll133. Sitzung 3631
- Protokoll134. Sitzung 3661
- Protokoll135. Sitzung 3705
- Protokoll136. Sitzung 3749
- Protokoll137. Sitzung 3787
- Protokoll138. Sitzung 3821
- Protokoll139. Sitzung 3847
- Protokoll140. Sitzung 3887
- BeilageDie Beilagen zum königl. Decret, das über das ... 3922
- Protokoll141. Sitzung 3943
- Protokoll142. Sitzung 3987
- Protokoll143. Sitzung 4015
- Protokoll144. Sitzung 4069
- Protokoll145. Sitzung 4101
- Protokoll146. Sitzung 4159
- BandBand 1863/64,4 -
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sichende Recht zu Thcil werde, gegen Versicherte, welche mit der Zahlung ihrer Beiträge in Rückstand bleiben, sofort mit erecutivischcm Zwangsverfahren vorzugehen. Um die Nothwendigkeit der Obigem nach in An spruch genommenen Prärogativen richtig zu beurtheilen, wird man sich aber einerseits die der Landcsanstalt auf- zuerlegcndcn Verpflichtungen, und andererseits die im Vergleich mit den Privatanstalten weit strengeren Normen zu vergegenwärtigen baben, an welche das von der Landes anstalt zu beobachtende Verfahren, sowohl in Bezug auf die Annahme von Versicherungen, als auch in Ansehung der nach Brandverlustcn zu leistenden Entschädigung gebunden sein wird. Die nähere Bestimmung hierüber müßte zwar für den cintretcnden Fall der Gesetzgebung Vorbehalten bleiben; indeß können doch schon jetzt folgende Grundsätze als die leitenden ausgestellt werden: 1. die Freiheit der Entschließung über Annahme oder Ablehnung von Versicherungen, welche sich alle Privat anstalten ohne Ausnahme rescrvircn und die es ihnen möglich macht, gefährliche oder unliebsame Risicos von der Hand zu weisen und bei der Vertheilung der Ver sicherungen das gegen größere Verluste schützende Princip der Jsolirung zu befolgen, ist mit dem Zweck einer Landesmobiliarversicherungsanstalt nicht vereinbar; viel mehr hat bei dieser im Allgemeinen der Grundsatz zu gelten, daß jede Versicherung angenommen werden muß. Eine Limitirung dieser Verbindlichkeit ist nur nach zwei Richtungen hin geboten, nämlich einmal insofern, als der Eintritt in die Assccuranz erst von einer gewissen Höhe desVersichcrungsquantums an zulässig sein kann, und zweitens, als manche Gegenstände, sei es nun, weil für deren Ersatz im Fall des Verlustes schon auf andere Weise gesorgt ist, wie bei Staats- und ähnlichen Werths papieren, oder weil ihr Werth kein sachlicher ist (baares Geld, Edelsteine, Perlen u. s. w.), oder aber, weil sie, 'wie Schießpulver, Schießbaumwolle u. s. w., von zu gefährlicher Beschaffenheit sind, von der Versicherung ganz ausgeschlossen bleiben müssen; 2. die Policebedingungcn der Privatanstalten bedrohen in deren Interesse die Nichtbeachtung ihrer Vorschriften in so vielen Fällen mit dem Verluste des Anspruches »uf Brandschädenvergütung, daß cs einer ungewöhnlichen, nur wenig Versicherten eigenen Aufmerksamkeit und Vor sicht bedarf, um nicht nach eingetrctenem Brandunglück der blosen Discretion der Versicherungsanstalt anheim zu fallen. Eine Landcsanstalt wird sich zwar ebenfalls gegen Unredlichkeiten und Ucbcrvortheilungen von Seiten der Versicherten schützen müssen; allein sie darf, da es nicht in ihrer Tendenz liegt, ein gutes Geschäft zu machen und zu gewinnen, hierin in keinem Falle weiter gehen, als durch die äußerste Nothwendigkeit geboten ist. Sie wird daher in ven meisten Fällen, wo die Privatanstalten die Entschädigung verweigern können oder sich nur zur Ge währung eines verhältnißmaßig geringeren Abfindungs quantums vergleichsweise verstehen, gehalten sein, den durch genaue Ermittelungen festgestellten Brandschaden zu ver güten, oder mit anderen Worten, cs muß bei ihr das Interesse der Versicherten das vorwiegende sein und da gegen ihr eigenes zurücktreten; 3. dasVerstchcrungsgeschäft beruht mehr oder weniger auf gegenseitigem Vertrauen, und dies Vertrauen für sich im Publicum zu erwecken, dazu stehen den Privat- H. K. l 8, Abonnement.) anstalten bei der Art ihres Geschäftsbetriebes Mittel zu Gebote, deren sich eine Landesanstalt nicht bedienen kann. Sie hätte sich sowohl in Ansehung der Versicherungs annahme und Prämienbestimmung, als der Brandschäden- vergütung streng nach den Vorschriften des sic bindenden Gesetzes zu richten und könnte sich dabei weder durch persönliche, noch Utilitätsrücksichten bestimmen lassen. Der Weg, welcher ihr vorgezeichnet wäre, würde viel mehr in der Richtung gehen müssen, daß das ganze Ver fahren beim Geschäftsbetriebe auf dem Principe der größt möglichen Oesfentlichkeit und einer controlirendcn, dem Charakter der Association entsprechenden Mitwirkung der Theilnehmer beruhte. Zu diesem Behufe könnte beispiels weise eine Einrichtung dienen, nach welcher an jedem Orte, oder in größeren Orten in jedem Districte derselben, aus der Zahl der Versicherten Vertrauensmänner zu be stellen wären, welche den Beruf hätten, theils die Rich tigkeit der Declarationen zu beurtheilen und zu attestiren, theils bei der Ermittelung und Feststellung der Schaden vergütung zu concurriren. Ferner liegt es 4. zwar in der Natur der Gcgenseitigkeitsanstalten, daß ihre Theilnehmer verpflichtet sind, den Jahresbedarf im Verhältniß der Höbe ihrer Versicherungen aufzu bringen und daher, wenn die regelmäßigen Beiträge nicht zureichen, das Manco durch Nachschußzahlungen zu decken, und es kann nicht verkannt werden, daß gerade in dieser Verpflichtung der Gruno der Solidität derartigerVersicherungsanstalten liegt. Gleichwohl haben, soviel bekannt, alle Gcgenseitigkeitsanstalten es fürräthlich- gehalten, in Ansehung der auf Ein Jahr zu erhebenden Nachschüsse ein limituin anzunehmen, z. B. die Gothaer Feuerversicherungsbank das Vierfache und die Württem- berg'sche Feucrversichcrungsgesellschaft in Stuttgart das Sechsfache der Jahresprämie. Es hat dies seinen guten Grund, weil die Besorgniß vor ungemessenen Nach zahlungen abschreckend wirkt. Auch eine Landesanstalt konnte deshalb nicht wohl tbun, die illimitirte Verpflich tung zur Nachschußzahlung zu verlangen, ja sie wird sogar Ursache haben, die Schwankungen der Jahresbei träge soviel als möglich zu vermeiden und sich in den Stand setzen müssen, einen infolge außerordentlicher Ereignisse hervorgerufenen, die regelmäßige Jahresein nahme bedeutend übersteigenden Bedarf auf mehrere Jahre Vertheilen und gleichwohl ihre Verbindlichkeiten prompt erfüllen zu können. Die unabweisbare Not wendigkeit eines für solche Fälle genügende Sicherheit gewährenden Reservefonds steht daher außer Zweifel. Es kommt endlich 5) hinzu, daß die Verpflichtung zum Schadenersatz bei einer Landesanstalt eine weitergreifende sein müsse, als dies bei den Privatanstaltcn der Fall ist. Ohne' alle Ausnahmen schließen diese diejenigen Brandschäden von der Vergütung aus, welche eine Folge von kriege rischen'Ereignissen, unrechtmäßiger Gewalt und bürger lichen Unruhen sind. Die Landesanstalt würde auch iu diesen Fällen, soweit nicht eigene Schuld des Ver sicherten stattfindet, die Entschädigung nicht verweigern dürfen, wenn sie ihrem gemeinnützigen Zwecke vollständig entsprechen will. Sic würde mithin weit lästigere und schwerere Verbindlichkeiten, als die Privatanstalten, zu übernehmen haben und eben deshalb auch besser als diese fundirt werden müssen. Es ist begreiflich, daß die vorstehenden Bemerkungen 576
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