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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,3
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028277Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028277Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028277Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll83. Sitzung 2029
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2107
- Protokoll87. Sitzung 2171
- Protokoll88. Sitzung 2203
- Protokoll89. Sitzung 2243
- Protokoll90. Sitzung 2271
- Protokoll91. Sitzung 2303
- Protokoll92. Sitzung 2339
- Protokoll93. Sitzung 2359
- Protokoll94. Sitzung 2393
- Protokoll95. Sitzung 2427
- Protokoll96. Sitzung 2463
- Protokoll97. Sitzung 2493
- Protokoll98. Sitzung 2513
- Protokoll99. Sitzung 2543
- Protokoll100. Sitzung 2579
- Protokoll101. Sitzung 2619
- Protokoll102. Sitzung 2643
- Protokoll103. Sitzung 2671
- Protokoll104. Sitzung 2711
- Protokoll105. Sitzung 2755
- Protokoll106. Sitzung 2781
- Protokoll107. Sitzung 2809
- SonstigesDecret, Bericht und Protokolle über ein in geheimer Sitzung am ... 2833
- Protokoll108. Sitzung 2845
- Protokoll109. Sitzung 2873
- Protokoll110. Sitzung 2903
- Protokoll111. Sitzung 2923
- BeilageBeilage II. Uebersicht der Verwendungen für Kunstzwecke 2953
- Protokoll112. Sitzung 2957
- BeilageBeilage III. Uebersicht der Kopfzahlen in den Straf- und ... 2992
- Protokoll113. Sitzung 2993
- Protokoll114. Sitzung 3035
- BandBand 1863/64,3 -
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der Meinung gewesen sein, daß nach diesem Artikel nur der Angeklagte das Recht habe, nicht auch der Vertheidi- ger. Sie sehen aus diesem einfachen Beispiele, wohin es führen würde, derartige Abänderungen im Einzelnen vor- zunehmcn. Ich kann daher nur dringend bitten, daß cs der hohen Kammer gefallen möge, derartige Abänderungen einzelner Bestimmungen, die doch wieder das System be treffen, nicht beschließen zu wollen. Referent Secretär Schenk: Meine geehrten Herren! Der Herr Negierungscommiffar hat cs als unnöthig be zeichnet, daß in dem Gesetze das Princip ausgesprochen zu werden brauche, daß da, wo im Gesetze steht, der Ange klagte darf das oder jenes thun, das Recht hierzu selbstver ständlich auch auf den Verteidiger übergehen müsse. Ich möchte mir gleichwohl an den geehrten Herrn Negierungs- commissar die Anfrage erlauben, wie er in Zusammenhang mit dieser Ansicht zu bringen gedenkt die vom königl. hohen Justizministerium erlassene Verordnung vom 31. März 1862, wodurch dem Wunsche der Petenten, der hier bei diesem Artikel wiederum ausgestellt ist, bereits Gewährung zu Th eil geworden ist. In diesem Artikel steht auch, es soll eine Abschrift an den Angeklagten gegeben werden. Hätte nun die königl. hohe Staatsregierung es für selbst verständlich angesehen, daß hierunter der Vertheidiger mit gemeint sei, würde sie es doch wohl nicht nothwendig ge funden haben, diese Verordnung an sämmtliche Bezirks gerichte des Landes hinausgehen zu lassen. Ich habe durch aus nicht gesagt, daß die dcrmaligcn Behörden nicht die Verordnungen der vorgesetzten Behörden respcctirten und ausführteu. Ich habe nur gesagt, daß zu meiner Zeit dasselbe geschehen sei, ohne daß man sich erst vorher die Zeit nahm, sich über eine Verordnung zu wundern. Es weist uns der Herr Regicrungscommissar darauf hin, daß, wenn das Recht versagt würde in einzelnen Fällen, man ja gegen ein Bezirksgericht oder ein unterstes Gericht die höhere Behörde zur Hülfe, zur Seite habe und daß man sich dahin durch die Rechtsmittel wenden könne. Nun, meine hochgeehrten Herren, gebe ich Ihnen ganz anheim, ob es praktisch ist, erst zu den höheren Behörden hinauf steigen zu müssen, oder obcsnichtzweckmäßiger ist, Zweifel durch Einschaltung von ein paarWorten sofort zu beheben, geschehe es im Wege der Gesetzgebung oder der Verord nung! Ich erkenne die Thätigkcit der Bezirksgerichte voll ständig an, indessen für infallibel ansehcn kann ich sie mei nerseits nicht. Es hat auch der HerrRegicrungscommissar auf die Gefahren aufmerksam gemacht, die daraus ent stehen müßten, wenn wir eine abgerissene Einschaltung, wie sie gewünscht wird, vvrnähmen. Diese Gefahren kann ich auch nicht finden. Ich kann es gegen den Geist unseres Strafprocesses nicht verstoßend finden, wenn nur die ge ringste Erweiterung der gesetzlichen Bestimmungen zum Vortheile der Vertheidigung stattfinden soll. Königl. Commissar vr. Schwarze: Ich bin dem Herrn Referenten sehr dankbar; daß er mich auf eine sei ner früheren Bemerkungen aufmerksam gemacht hat, die ich vergessen habe, bei meinem vorigen Dortrage zu erwähnen. Der Herr Referent hat gleichsam das Ministerium der In konsequenz beschuldigt, daß es hier gegen die Anträge der Deputation sich erklärt und doch früher auf einen in die ser Beziehung geäußerten Wunsch ohne Weiteres eine Ver ordnung erlassen habe, die dem Wunsche Rechnung getra gen habe. Ich erlaube mir, zu bemerken, daß cs ein ganz anderer Fall gewesen ist. Es ist in der Proceßordnung bestimmt, daß dem Angeklagten ein Verzeichniß der vor- gelavcncn Zeugen und Sachverständigen zugestellt werde, weil man davon ausging, derAngeklagte werde dieses Ver zeichniß seinem Vertheidiger übergeben. Es ist aber von unverständigen Angeklagten dies bisweilen unterlassen und von Seiten der Vertheidigung Beschwerde geführt und ge beten worden, man möchte lieber die Gerichte anweisen, dies Verzeichniß in doppelten Exemplaren auszufcrtigcn und das eine dem Vertheidiger und das andere dem Ange klagten anszuhändigen. Sie sehen, meine hochgeehrten Herren, schon aus diesemFalle, daß ein ganz anderes Vcr- hältniß vorlicgt; dort war ein praktisches Bedürfniß her vorgetreten, dort handelte es sich nicht blos um ein Recht des Angeklagten, sondern um eine Handlung des Gerichts und es waren Unzuträglichkeiten entstanden daraus, daß der einzelne Angeklagte die Abschrift seinem Vertheidiger nicht gegeben hatte. Es ist Seiten des Herrn Referenten geltend gemacht worden, cs sei besser, nicht erst zu warten, ob eine Oberbehörde auf die eingewendete Beschwerde dem Vertheidiger das beanspruchte Befugniß zugestehen werde, sondern lieber gleich vom Anfänge an das Nöthigc im Ge setze zu bestimmen. Ich gebe dem Herrn Referenten voll ständig Recht, wenn er selbst dabei hinzufügt, „um vor handene Zweifel zu heben." Es sind aber, wie ich Ihnen versichern kann, keine Zweifel entstanden. Allerdings tritt die Nothwendigkeit öfters ein, gegebene Gesetze ändern zu müssen, wenn das Bedürfniß sich herausstellt; aber ohne daß das Bedürfniß sich hcrausstellt, der blosen Möglichkeit wegen, daß im Laufe der künftigen Jahre Zweifel ent stehen könnten, zu beantragen, ein Gesetz abzuäudcrn, da für kann das Ministerium sich nicht erklären. Das Mini sterium steht vielleicht allein mit dieser Ansicht; aber es kann mit einem solchen Verfahren in Bezug auf die Gesetz gebung sich nicht einverstanden erklären und kann es Ihrem Beschlüsse vertrauensvoll anheimgeben. Abg. Koch: Meine geehrten Herren! Das Streben der Deputation, die Rechte der Vertheidigung zu erweitern, entspringt jedenfalls aus einem Gefühle der Gerechtigkeit und Humanität und verdient insofern alle Anerkennung; ich bin auch grundsätzlich mit diesem Streben einverstanden. Trotzdem aber kann ich mich nicht entschließen, für die An-
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