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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,3
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028277Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028277Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028277Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll83. Sitzung 2029
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2107
- Protokoll87. Sitzung 2171
- Protokoll88. Sitzung 2203
- Protokoll89. Sitzung 2243
- Protokoll90. Sitzung 2271
- Protokoll91. Sitzung 2303
- Protokoll92. Sitzung 2339
- Protokoll93. Sitzung 2359
- Protokoll94. Sitzung 2393
- Protokoll95. Sitzung 2427
- Protokoll96. Sitzung 2463
- Protokoll97. Sitzung 2493
- Protokoll98. Sitzung 2513
- Protokoll99. Sitzung 2543
- Protokoll100. Sitzung 2579
- Protokoll101. Sitzung 2619
- Protokoll102. Sitzung 2643
- Protokoll103. Sitzung 2671
- Protokoll104. Sitzung 2711
- Protokoll105. Sitzung 2755
- Protokoll106. Sitzung 2781
- Protokoll107. Sitzung 2809
- SonstigesDecret, Bericht und Protokolle über ein in geheimer Sitzung am ... 2833
- Protokoll108. Sitzung 2845
- Protokoll109. Sitzung 2873
- Protokoll110. Sitzung 2903
- Protokoll111. Sitzung 2923
- BeilageBeilage II. Uebersicht der Verwendungen für Kunstzwecke 2953
- Protokoll112. Sitzung 2957
- BeilageBeilage III. Uebersicht der Kopfzahlen in den Straf- und ... 2992
- Protokoll113. Sitzung 2993
- Protokoll114. Sitzung 3035
- BandBand 1863/64,3 -
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Edelste Zweck des christlichen Staates wesentlich auch mit darin, daß die moralisch Gesunkenen wiederum aufge richtet werden. Der christliche Staat soll und darf auch Diejenigen nicht verlassen, welche auf der Anklagebank sitzen. Ich erinnere Sie endlich auch daran, wie Nie mand sicher ist, daß nicht Leidenschaft oder Fahr lässigkeit oder eine unglückliche Constellation der Ver hältnisse ihn auf die Anklagebank bringen könne, lind ich gebe anheim, ob Sie wirklich wollen, daß in solchen Fällen eine ganze Anzahl der wichtigsten Untersuchungs handlungen, deren Tragweite vom Angeklagten nicht über sehen werden kann, vorgcnommen werde, ohne daß dem Verthcidiger gestattet ist, die Rechte des Letzteren hierbei zu wabrcn. Fassen Sie dies Alles ins Auge, so wer den sich die von uns befürworteten Anträge um so ge wisser empfehlen, als cs sich ja nur darum handelt, daß bei dem nächsten Landtage ein Gesetzentwurf vorge- lcgt werde. Wie soll ein Nachthcil für den Staat ent stehen, wenn wir anssprechcn, daß wir die imDeputations- Lerichte hcrvorgehobencn Punkte der vorliegenden Petition zur Berücksichtigung empfehlen! Abg. Günther: Befürchten Sie nicht, meine hoch geehrten Herren, dast ich die Debatte sehr verlängernwcrde. Der Abg. Koch äußerte vorhin, es werde für Viele fast unmöglich sein, sich in den Anträgen und den von der De putation angezogcnen Paragraphen zu Recht zu finden. Ich scheue mich nicht zu gcstcben, daß ich einer von denViclcn bin, und ich fürchte, daß die Abstimmung so, wie sie uns vvrgeschlagen ist, möglicher Weise zu Irrungen führen ckann. Ich wenigstens bin in den vorliegenden Anträgen nicht vollständig klar und trage kein Bedenken, dies offen zu bckcuncn, nachdem selbst ein Jurist, der Herr Bürger meister Koch erklärt hat, daß in Bezug auf einzelne Para graphen z. B. ss. 96 die Erklärungen der Regierung und die Anträge der Deputation so mit einander collidirtcn, daß er nicht wisse, wie er stimmen solle. Ich habe des halb nach einem Wege gesucht, der es möglich macht, den Wünschen der Petenten einigermaßen gerecht zn werden, und doch der Regierung nicht vollständig dicHände bindet, weil ich nicht weiß, welcher von beidenTheilen am meisten Recht haben mag. Dieser Weg liegt sehr nahe, er ist ge zeigt auf der ersten Seite unseres Berichts. Es heißt da, die Erste Kammer habe einstimmig beschlossen, diese Peti tion an die Staatsrcgierung zur Kenntnißnahme bei einer etwaigen Revision der Strafproccßordnung abzugeben. Wenn wir denselben Beschluß fassen, dann wird hoffentlich alles Das geschehen, was irgend nothwendig ist. — Sic erinnern sich, daß der Abg. Schreck so eben sagte, für die Petenten lasse sich mancherlei ansührcn, während der Herr Generalstaatsanwalt vielfache lebhafte Bedenken geäußert HA. Wenn wir den Beschluß der Ersten Kammer an- ncbmen, werden wir unsere Pflicht und unser Gewissen wahren und auch Diejenigen, welche nicht im Stande sind, ll. K. (0. Abonnement.) in die Sache so genau einzudringen, wie die Deputation, werden nach ihrer Ueberzeugung zu stimmen vermögen. Präsident Haberkorn: Der Antrag liegt gedruckt vor und ich werde ihn nochmals vorlesen. Er lautet so: „Diese Petition an die Staatsregicrung zurKcnnt- nißnahme bei einer etwaigen Revision der Straf- proccßordnung abzugcben." Wird derselbe unterstützt? — Sehr zahlreich. — Der Abg. Koch hat zu einer thatsachlichen Berichtigung zunächst das Wort. Abg. Koch: Der HerrAbg.Schreck hat seinBedauern ausgesprochen darüber, daß ich den Antrag, welchen er in Bezug auf Art. 96 der Strafproccßordnung gestellt hat, nicht recht verstanden habe. Ich erinnere mich nicht, daß ich in meiner vorausgegangenen Rede etwas Aehnliches geäußert habe. Ich glaube blos gesagt zu haben, daß ich die Schlußanträge der Deputation nicht verstehe. Der Antrag des Abg. Schreck ist so einfach, daß ich mich aller dings selbst am meisten bedauern müßte, wenn ich nicht im Stande wäre, denselben zu begreifen. Der Unterschied zwischen meiner und seiner Ansicht beruht überhaupt nur darin, daß ich für den Fall muthwillig er Nichtigkeits beschwerde eine Strafe des Vertheidigers als zulässig er achte; der geehrte Abgeordnete aber eine solche in keinem Fall gestatten will. Daß die Strafe auf den Fall muth- williger Nichtigkeitsbeschwerde beschränkt werde, halte ich für nothwendig und auch im Einklänge stehend mit tz-708 der im Entwürfe vorliegenden bürgerlichen Ppoceßordnung, welcher ebenfalls blos für leichtsinniger und muthwilliger Weise eingewendete Rechtsmittel eine Strafe anordnet. Das war cs, was ich zur tatsächlichen Berichtigung dessen zu sagen mir erlauben wollte, was der Herr Abg. Schreck geäußert hat. König!. Commissar vr. Schwarze: NurzwciWorte, meine hochgeehrten Herren, und zwar gegen den Herrn Abg. Schreck! Ich habe cs lediglich dem Ermessen der hohen Kammer zu überlassen, die Gründe zu prüfen, welche die Regierung in Bezug auf den Artikel, worin vom un anständigen Benehmen der Verthcidiger die Rede ist, an geführt hat. Lediglich dieser Prüfung habe ich es zu überlassen, ob man die vomlltcgierungscommissar hierüber gegebene Erklärung eine naive nennen kann. Ich bin überzeugt, daß die Herren zugeben werden, die Erklärung ist eben so logisch, als sachgemäß. Und dann bitte ich zweitens, daß Sie blos die außerordentliche Allge meinheit des Petitums berücksichtigen wollen, daß die Vcrtheidigung zu allen Untcrsuchungshaudluugen zugc- zogen werden soll, zu welchen der Staatsanwalt zugezogen wird. Präsident Hab er körn: Der Abg. Schreck hat eben falls das Wort zu einer Berichtigung. 449
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