Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,3
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028277Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028277Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028277Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-06-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll83. Sitzung 2029
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2107
- Protokoll87. Sitzung 2171
- Protokoll88. Sitzung 2203
- Protokoll89. Sitzung 2243
- Protokoll90. Sitzung 2271
- Protokoll91. Sitzung 2303
- Protokoll92. Sitzung 2339
- Protokoll93. Sitzung 2359
- Protokoll94. Sitzung 2393
- Protokoll95. Sitzung 2427
- Protokoll96. Sitzung 2463
- Protokoll97. Sitzung 2493
- Protokoll98. Sitzung 2513
- Protokoll99. Sitzung 2543
- Protokoll100. Sitzung 2579
- Protokoll101. Sitzung 2619
- Protokoll102. Sitzung 2643
- Protokoll103. Sitzung 2671
- Protokoll104. Sitzung 2711
- Protokoll105. Sitzung 2755
- Protokoll106. Sitzung 2781
- Protokoll107. Sitzung 2809
- SonstigesDecret, Bericht und Protokolle über ein in geheimer Sitzung am ... 2833
- Protokoll108. Sitzung 2845
- Protokoll109. Sitzung 2873
- Protokoll110. Sitzung 2903
- Protokoll111. Sitzung 2923
- BeilageBeilage II. Uebersicht der Verwendungen für Kunstzwecke 2953
- Protokoll112. Sitzung 2957
- BeilageBeilage III. Uebersicht der Kopfzahlen in den Straf- und ... 2992
- Protokoll113. Sitzung 2993
- Protokoll114. Sitzung 3035
- BandBand 1863/64,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1862. 2 Tarif für Erhebung der Wegeabgaben (des Danm- und Brückengeldes) vom 1. Januar 1862 an. I. Die Wegeabgabe (das Damm- und Brückengeld) wird von jedem mit Zugvieh bespannten Wagen oder Fuhrwerk jeder Art (worunter auch Schlitten gehören), von jedem Schiebkarren oder Handwagen (wozu auch Handschlitten gehören) nach folgenden Sätzen entrichtet: Im Zeiher, Hospital-, Dresdner, Tauchaer und Münz- thore (im letzteren soweit und so lange der Fähr verkehr daselbst gestattet wird): von jedem Schiebekarren oder Handwagen —Ngr.ÄPf. von jedem Fuhrwerke, mag es mit einem oder mehreren Stücken Zug vieh bespannt sein, 2 - 5 - im Hallr'schen und Frankfurter Thore: von jedem Schiebekarren oder Handwagen — Ngr. 5 Pf. von jedem Fuhrwerke, mag es mit einem oder mehreren Stücken Zug vieh bespannt sein, .2 - 5 - Md außerdem für jedes Stück Zugvieh — - 6 - Brückengeld. Die mit Eseln und Hunden bespannten Fuhr werke werden in Bezug auf die Wegeabgabe den Schiebkarren und Handwagen gleich geachtet. H. Die Wegeabgabe wird entrichtet beim Einpasstren, wenn Fuhrwerk oder Karren von auswärts kommt, beim Auspassiren, wenn Fuhrwerk oder Karren aus der Stadt kommt. Das Passiren bei der Rückkehr ist frei, wenn Fuhrwerk oder Karren leer oder mit denselben Gegenständen beladen find, wie beim erstmaligen Passiren des Thores. III. Ueber jede Zahlung von Damm- und Brücken geld wird eine Quittung ertheilt. IV. Wer mit auswärtigem Fuhrwerke oder Karren innerhalb der Stadt betroffen wird, hat sich auf Verlangen der Officianten über die erfolgte Ent richtung der Wegeabgabe auszuweisen; wenn er dies aber nicht vermag, die letztere zu entrichten und außerdem den vierfachen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen. V. Das Ein- und Auspassiren mit dämm- und brückengeldpflichtigcn Fuhrwerken, Karren und Handwagen ist nur in den obengenannten Thoren gestattet, in jedem anderen Stadteingange aber verboten. Wer dagegen handelt, hat die Wege abgabe nach obigem Tarif zu entrichten und außerdem den vierfachen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen. VI. Das Minimum der unter IV und V bestimmten Strafen beträgt 10 Ngr. V-II. Befreiungen von der Wegeabgabe genießen: 1. Alle durch die vom königl. Finanzministerium ausgestellten Freipässe legitnnirten Personen und Frachten. 2. Altes mit Pässen verseh er:e Fürstengut oder die für auswärtige Landesherren bestimmten und als solche 'bescheinigten Hof-, Staats-, Rellerei- und Stallbedurfnisse. 3. Alle in königl. sächsischen Diensten stehenden Militärpersonen und landesherrlichen Ofstcian- ten, welche in Dienstangelegenheiten reisen und sich hierüber ausweisen oder in dessen Er mangelung die Uniform tragen oder — wenn sie in Civilkleidung — versichern, daß sie im Dienste sind. 4. Alle ordinären und Extrapostcn, -ingleichen Postpferde. - 5. Alle Militär- und Frohnfuhren für die königl. Truppen gegen Vorzeigung ver Spann- und Frohnzettel. '6. Alle Fuhren mit Bergwerksmaterialen -gegen Vorzeigung der von inländischen We-tgämtern ausgestellten Pässe, 7. Die in der Stadt Leipzig wohnhaften Bürger, wenn sie mit ihren eigenen Pferden welche sie in der Stadt und nicht auswärts halten,'ihre und der Ihrigen Personen, sowie ihre eigenen Güter fahren. Hiesige Bürger, die ihre Pferde in der Regel in der Stadt und nur während ihres Sommer aufenthaltes auf dem Lande stehen haben, wenn sie ihre und der Ihrigen Personen, sowie ihre eigenen Güter fahren. Lvhnfllhren haben die Wegeabgabe zu ent richten, sofern sie nicht für blose Spazierfuhren zu achten sind. Zu den letzteren werden auch Fiacres, con- eessionirte Einspänner und Omnibus gerechnet. 8. Gruben- und Stalldünger, sowie Jauche. 9. Auswärtige Spritzen bei Feuersgefahr. 10. Wagen mit dem Mobiliar ausgewiesener Per sonen; ingleichen Wagen mit Gefangenen, wenn der Transport unter Begleitung eines Offician ten, sowie auf Anordnung einer inländischen Behörde geschieht und Letzteres sofort bescheinigt wird. 11. Stein- und Knackfuhren für die fiscalischen und städtischen (Leipziger) Chausseen und Wege gegen Vorzeigung, beziehentlich Abgabe einer vom zuständigen Beamten ausgestellten Marke für jede Fuhre. 12. Wagen, welche die von den Pächtern der Com- munrittergüter an den Rathsmarstall zu lie fernden Deputate, ingleichen diejenigen, welche für den Rathsbau- und Holz- (Vorraths-) Hof Holz und Holzwaaren hereinbringen, gegen Bescheinigung der zuständigen Beamten; endlich auch diejenigen Lohngeschirre, welche aus den Dammgeld; Dammgeld;
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder