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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,3
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028277Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028277Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028277Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-06-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll83. Sitzung 2029
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2107
- Protokoll87. Sitzung 2171
- Protokoll88. Sitzung 2203
- Protokoll89. Sitzung 2243
- Protokoll90. Sitzung 2271
- Protokoll91. Sitzung 2303
- Protokoll92. Sitzung 2339
- Protokoll93. Sitzung 2359
- Protokoll94. Sitzung 2393
- Protokoll95. Sitzung 2427
- Protokoll96. Sitzung 2463
- Protokoll97. Sitzung 2493
- Protokoll98. Sitzung 2513
- Protokoll99. Sitzung 2543
- Protokoll100. Sitzung 2579
- Protokoll101. Sitzung 2619
- Protokoll102. Sitzung 2643
- Protokoll103. Sitzung 2671
- Protokoll104. Sitzung 2711
- Protokoll105. Sitzung 2755
- Protokoll106. Sitzung 2781
- Protokoll107. Sitzung 2809
- SonstigesDecret, Bericht und Protokolle über ein in geheimer Sitzung am ... 2833
- Protokoll108. Sitzung 2845
- Protokoll109. Sitzung 2873
- Protokoll110. Sitzung 2903
- Protokoll111. Sitzung 2923
- BeilageBeilage II. Uebersicht der Verwendungen für Kunstzwecke 2953
- Protokoll112. Sitzung 2957
- BeilageBeilage III. Uebersicht der Kopfzahlen in den Straf- und ... 2992
- Protokoll113. Sitzung 2993
- Protokoll114. Sitzung 3035
- BandBand 1863/64,3 -
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gräflichen Gesammthauses Schönburg, snd 3 hinsichtlich der unselbständigen Familienangehörigen der dort ge nannten Jagdberechtigten und snb 4 hinsichtlich des Di rectors der Forstakademie aufstellt. Diese neuen Befrei ungen haben, wie der gcsammtc Paragraph, in der Ersten Kammer Annahme gefunden und hat man dort zu ge nauerer Begrenzung der suk 4 ausgesprochenen-gleichen Befreiung der Forstgehülfen und Lehrlinge königl. Forst- nnd Jagdbeamten nur noch beschlossen, hinter den Worten in der dritten Zeile: „Lehrlinge derselben" den Zusatz einzuschalten: „auf den gedachten Revieren." , Die unterzeichnete Deplltativn findet es unbedenklich, diese neuen Befreiungen auch ihrer Hammer zur Ge nehmigung und den nebenbemerktcn Zusatz zur Annahme vorzuschlagen. Die outz 2 mit Rücksicht auf die aus nahmsweise Stellung, welche das Gesammthaus Schön burg zu unserem Staatsverbande einnimmt, und welche in dem neuerlich mit demselben Seiten unserer Staats regierung vcrabhandclten und den derzeitig tagenden Ständen mittelst Decrets vom 16. November 1863 vor gelegten Receh auch hinsichtlich dieser Frage zur Geltung gebracht ist, indem das Haus Schönburg die in den Schönburgschen Neccßherrschaften noch zurückstchcnde Einführung unserer'Gesetzgebung über die künftige Ein richtung der Behörden für Rechtspflege und Verwaltung, die Strafpvo ceßorduung und die Einsetzung von Friedens- richtern, 'sämmtlich vom 11. August 1855, nebst den da mit inVerbinduntz stehenden Gesetzen und Verordnungen, welche sonst im Königreich Sachsen bereits seit dem Jahre 1856 in Kraft getreten sind, von Gewährung einer An zahl Anträge abhängig gemacht hat, unter denen sich auch der hier in Frage kommende, auf Befreiung von der Verbindlichkeit zur Jagdkartenlösung gerichtete, befindet. Die unterzeichnete Deputation hat ebenso wie die Erste Kammer die hierunter begehrte Ausnahmestellung von der allgemeinen Gesetzgebung nicht von der Erheb lichkeit erachten können, um durch deren/Verweigerung dem Zustandekommen jenes einem hochwichtigen Thüle unserer Gesetzgebung in jenem Landesth eile Eingang ver schaffenden Recesses irgendwie ein Hinderniß zu bereiten, und hat deshalb schon jetzt und unerwartet der Berathung dieses Recesses in der Zweiten Kammer geglaubt, sich für die "Gewährung dieser Befreiung anssprechen zu sollen. Wenn weiter in Punkt 3 die Befreiung von der Ver bindlichkeit zur Jagdkartenlösung den unselbständigen Familienmitgliedern der bereits nach Maßgabe der Ver ordnung vom 13. Mai 1851 §. 1 und 2 zur selbstän digen Ausübung der jagdberechtigten Personen, so lange als sich dieselben bei ihnen aufhalten, ertheilt, und in so fern die diesfällsige 'Bestimmung jener Verordnung erweitert werden soll, so hat die Deputation dieser Acnde- rung des derzeitigen Zustandes ihre Billigung nicht ver sagen können, weil sie hierin nicht nur, wie die Motiven sagen, eine Abhülfc des praktischen.Bedürfnisses, sondern auch eine wenigstens theilweise Zurückgabe des dieser Klasse von Jagdberechtigten bis zum Erlaß der Verord nung vom 13. Mai 1851 zugestandenen ^Rechtes erblickt; sie glaubt aber, daß man in natürlicher Folge dieser An sicht noch ciiiLN Schritt weiter zu gehen und noch die Beschränkung fallen zu lassen habe, nach welcher nur unselbständige Familienangehörige und auch diese nur so lange, als sie sich bei dem jagdberechtigten Familienmit- gliede aufhalten, die Jagdkartenfreiheit genießen sollen, weil nicht abzusehen ist, warum das verwandtschaftliche Band, was die Theilnahme der unselbständigen Familien angehörigen an dem Rechte des Familicngliedes bedingt, seine Geltung verlieren sollte, wenn dieselben selbstän dig sind, oder den Aufenthaltsort des jagdberechtigten Familiengliehes nicht theilen. Die Deputation schlägt deshalb vor, im letzten Satz des Punkt 3 die Worte: „noch unselbständigen" und: „so lange sie sich bei denselben aufhalten" in Wegfall zu bringen. Die Herren Regieruugscommissare haben diese Ab weichung von den bisherigen Bestimmungen als zu weit gehend 'bezeichnet. Die snb 4 ausgesprochene Befreiung des Directors der Forstakademie zu Tharandt hat in den der Vorlage beigegebenen Motiven eine Begründung zwar nicht er fahren; die Deputation hat aber gegen deren Genehmi gung ein Bedenken nicht gehegt, weil sie von der Ansicht ausgiug, daß der Director der Forstakademie die Jagd in seiner Stellung als Lehrer an der genannten Akademie auszuübeu habe und .mithin diese Thätigkeit als ein mit den dortigen Lehrzwecken cvrrespondirendes Bildungs mittel nicht entbehrt, solchenfalls aber zweifellos nicht einer Besteuerung unterworfen werden könne. Bei'Punkt 5 fand es die Deputation durch die Gleichheit der Verhältnisse geboten, nicht ferner die Forstgehülfen und Lehrlinge der in festem Lohn und Brode stehenden Forst- und Jagdbeamten auf Privat revieren von der Befreiung der Jagdkartenlösung auszu schließen, welche die Forstgehülfen und Lehrlinge der königl. Jagd- und Forstbeamten innerhalb der königl. Forst- und Jagdreviere bereits seit Erlaß der Ver ordnung vom 13. Mai 1851 genießen. Die theilweise sehr umfänglichen Forst- und Jagdreviere der Ritter güter, Städte und milden Stiftungen bedingen ebenso, wie die fiscalischen Forsten, sehr häufig für die Forst beamten die Nothwendigkeit der Annahme von Gehülfen und Lehrlingen, für welche sie dann, wenn, wie es meistens der Fall, mit, der Forstwirthschaft die Jagd verbunden ist, aus eigenen Mitteln die Jagdkarten be streiten mußten. Diese Ungleichheit noch ferner fortdauern zu lassen, war kein ausreichender Grund aufzufinden, weshalb die Deputation deren Beseitigung, und zu diesem Zwecke die Aufnahme der Worte: . „und deren Forstgehülfen und Lehrlinge" nach den Worten: ' „auf Privatrcvieren" empfiehlt. Die Staatsregierung hat durch ihre. Commissare dieser Ausdehnung der Jagdkartenbefreiung unter Bezug nahme daraus, daß auch der Bericht der ersten Depu tation der Ersten Kammer diese Ausdehnung nicht aus gesprochen habe und daß auf Privatrevieren der Begriff der Gehülfen und Lehrlinge der Forst- und Jagdbeam- ten ein einigermaßen zufälliger oder zu wenig begrenzter sei, ihre Genehmigung nicht ertheilt.
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