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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,3
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028277Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028277Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028277Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-06-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll83. Sitzung 2029
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2107
- Protokoll87. Sitzung 2171
- Protokoll88. Sitzung 2203
- Protokoll89. Sitzung 2243
- Protokoll90. Sitzung 2271
- Protokoll91. Sitzung 2303
- Protokoll92. Sitzung 2339
- Protokoll93. Sitzung 2359
- Protokoll94. Sitzung 2393
- Protokoll95. Sitzung 2427
- Protokoll96. Sitzung 2463
- Protokoll97. Sitzung 2493
- Protokoll98. Sitzung 2513
- Protokoll99. Sitzung 2543
- Protokoll100. Sitzung 2579
- Protokoll101. Sitzung 2619
- Protokoll102. Sitzung 2643
- Protokoll103. Sitzung 2671
- Protokoll104. Sitzung 2711
- Protokoll105. Sitzung 2755
- Protokoll106. Sitzung 2781
- Protokoll107. Sitzung 2809
- SonstigesDecret, Bericht und Protokolle über ein in geheimer Sitzung am ... 2833
- Protokoll108. Sitzung 2845
- Protokoll109. Sitzung 2873
- Protokoll110. Sitzung 2903
- Protokoll111. Sitzung 2923
- BeilageBeilage II. Uebersicht der Verwendungen für Kunstzwecke 2953
- Protokoll112. Sitzung 2957
- BeilageBeilage III. Uebersicht der Kopfzahlen in den Straf- und ... 2992
- Protokoll113. Sitzung 2993
- Protokoll114. Sitzung 3035
- BandBand 1863/64,3 -
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Präsident Haberko-rn: Begehrt noch Jemand das Wort? — Herr Commissar! Königl. Commissar-Eppendorff: Ich erlaube mir nur in Bezug auf den Wunsch des Herrn Abg. Jakob, der auf eine Erklärung von hier aus bezüglich'seines even tuellen Antrags gerichtet war, zu bemerken, daß in allen denjenigen Fallen, wenn zur Abwehr der Gebrauch von Schießgewehren gegen Vögel von der Polizeibehörde ge stattet wird, das Erforderns einer Jagdkarte unbedingt nicht vorhanden ist, der Anspruch also, daß der, welcher zur Abwehr von Vögeln mit Genehmigung der Polizei behörde schießt, eine Jagdkarte löse, nicht vorliegt. Es ist Seitens des Ministeriums dieser Fall bisher nicht anders angesehen worden, und wenn der specielle Fall, von dem der Herr Abgeordnete sprach, zur Cognition des Ministeriums gekommen wäre,-so würde die in dem selben geltend gemachte entgegengesetzte Ansicht von dort aus reprobirt worden sein. Abg. Haberkorn: Der Abg. Martini hat Ihnen eine Schilderung der Zustände geliefert, unter denen die Bewohner von Schönburg seit einer langen Zeit leben. Die Schilderung ist zwar in etwas grellen Farben beliebt worden; aber keineswegs in zu grellen Farben. Die Prätentionen der Schönburg? sind geradezu maßlos. Sie beruhen in der Regel nie auf Rechten. Es wird Ihnen, meine Herren, bei der Berathung des Recesses, welcher uns nächstens zur Berathung vorgelegt werden wird, ein Bild aufgervllt werden, aus welchem erkennbar sein wird, in welcher Weise die Rechtstitel, auf welche die Erläuterung des Recesses vom Jahre 1835 basirt ist, entstanden sind. Es ist jetzt nicht an der Zeit, sich weiter darüber auszulassen; allein ich glaube, Sie erklären, wenn Sie gegen den zweiten Punkt unter 2 die er- pachteten Reviere betreffend, und den dritten Punkt unter 2, daß Gäste des Hauses Schönburg von der Lösung von Jagdkarten befreit sein sollen, stimmen, daß wir nicht im fünfzehnten, sondern im 19. Jahrhundert leben. Präsident Haberkorn: Wenn der Abg. Haberkorn sagte, die Ansprüche des Hauses Schönburg „beruhen nie auf Recht," so wollen wir wenigstens annehmen, daß dasselbe Recht zu hallen vermeint. Abg. Martini: Um ein MißvcrstLndniß zubeseitigen, welches nur aus den Worten des Abg. Mehncrt hervorzu gehen schien, erlaube ich mir zu bemerken, daß ich den Mitgliedern des Hauses Schönburg das Recht auf Be freiung von der Verpflichtung zur Lösung von Jagdkarten rücksichtlich der ihnen zugehörigen Grundstücke nicht bestreite und daß ich daher nur gegen die von mir be sonders hervorgehobenen Worte im zweiten Absatz des §. 25 stimmen werde. Abg. Dörstling: Da die Fälle sehr häufig vor kommen können, daß sich Jemand solcher Thiere, wie Sperlinge, erwehren muß, und der Herr Commissar die Erklärung abgegeben hat, daß es gestattet sein soll ohne Jagdkarten, so möchte ich die Meinung der Regierung kennen lernen, ob in solchen Fällen allemal vorher, ehe Jemand das Schießen solcher Thiere unternimmt, ein Erlaubnißschein der Polizeibehörde einzuholcn ist, oder ob auch ohne einen solchen der Grundstücksbesitzer die Abwehr unternehmen könne. Diese Angelegenheit ist eine solche, daß ich sie besonders hier.zur Sprache bringe, weil sehr viele Leute der Meinung sind, daß das Schie ßen auf Sperlinge ohne Jagdkarte, so lange nicht irgend welcher Nachtheil entsteht, gestattet sei auch ohne vor herige Erlaubniß Seiten der Polizeibehörde. Referent Sachße: Auf die Anfrage des geehrten Abg. Dörstling habe ich zu erwidern, daß allerdings die Voraussetzung stets dabei zu Grunde liegt, daß die Poli zeibehörde erst darum angegangen werde wegen der Er laubniß, sich des Schießgewehres gegen schädliche Vögel zu bedienen; sonst würde der Gebrauch des Schießgewehrs ebenso strafbar sein, wie die Jagd ohne Jagdkarte. Im Allgemeinen habe ich auf die Einwürfe, welche gegen die Vorschläge der Deputation gemacht wurden, Folgendes zu erwidern. Bei Punkt 2, die Befreiung des Hauses Schön burg, hat es allerdings der Deputation oder wenigstens mir, dem Referenten, nicht erwünscht erschienen, daß Sei ten des Hauses Schönburg eine Bedingung ausgestellt worden einer Frage gegenüber, bei der es sich um die höchsten Güter des menschlichen Lebens handelt, daß eine Bedingung gestellt worden ist gegenüber einer Gesetz gebung, die die Grundsätze der Rechtspflege in sich faßt, eine Bedingung, bei der eigentlich es sich blos um eine Geldersparniß bei einem Vergnügen handelt. Es hat mir ebenfalls nicht hübsch erscheinen wollen vom Hause Schön burg, die Jagdkartenfreiheit einzuhandeln, wo es sich um Einführung des Strafrechts handelt; indessen die Depu tation ist der Ansicht gewesen, daß einer solchen Bagatelle gegenüber diese Rücksicht prävaliren müsse, daß, wenn man auch die Bedingung nicht als erwünscht erachte, man doch darauf einzugehen habe, um diesem Landestheile nicht die Wohlthaten und Segnungen der neuen Gesetzgebung noch länger vorzuenthalten, und die Deputation hat gefürchtet, daß nach den bisherigen Erfahrungen allerdings wohl selbst diese Bagatelle als ein Stein des Anstoßes, als ein Hinderniß der Einführung des neuen Gesetzes würde Seiten des Hauses Schönburg angesehen wer den. Anlangend Punkt 3, so hat die Deputation da hinzustellen, ob die Kammer diesen Vorschlag so weit, wie er in dem ersten Theile des Abschnitts enthalten ist, annehmen will oder nicht. Hinsichtlich des letzten Theiles, insoweit er die Familienglieder der Altberechtigten betrifft, ging man lediglich von dem Rechtsgesichtspnnkte ans und dieser wurde, wie die Mitglieder der Deputation 346»
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