Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,3
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028277Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028277Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028277Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 113. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-07-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll83. Sitzung 2029
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2107
- Protokoll87. Sitzung 2171
- Protokoll88. Sitzung 2203
- Protokoll89. Sitzung 2243
- Protokoll90. Sitzung 2271
- Protokoll91. Sitzung 2303
- Protokoll92. Sitzung 2339
- Protokoll93. Sitzung 2359
- Protokoll94. Sitzung 2393
- Protokoll95. Sitzung 2427
- Protokoll96. Sitzung 2463
- Protokoll97. Sitzung 2493
- Protokoll98. Sitzung 2513
- Protokoll99. Sitzung 2543
- Protokoll100. Sitzung 2579
- Protokoll101. Sitzung 2619
- Protokoll102. Sitzung 2643
- Protokoll103. Sitzung 2671
- Protokoll104. Sitzung 2711
- Protokoll105. Sitzung 2755
- Protokoll106. Sitzung 2781
- Protokoll107. Sitzung 2809
- SonstigesDecret, Bericht und Protokolle über ein in geheimer Sitzung am ... 2833
- Protokoll108. Sitzung 2845
- Protokoll109. Sitzung 2873
- Protokoll110. Sitzung 2903
- Protokoll111. Sitzung 2923
- BeilageBeilage II. Uebersicht der Verwendungen für Kunstzwecke 2953
- Protokoll112. Sitzung 2957
- BeilageBeilage III. Uebersicht der Kopfzahlen in den Straf- und ... 2992
- Protokoll113. Sitzung 2993
- Protokoll114. Sitzung 3035
- BandBand 1863/64,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Sie betragt vierteljährlich für jede Maßeinheit a) wenn das Grubenfeld auf Gold und Silber ver liehen ist, Drei Neugroschen, i>) wenn es auf andere Metalle verliehen ist, Zwei Neugroschen. Präsident Haberkorn: Nimmt die Kammer auch §. 6 unverändert an? — Einstimmig. Referent Gruner: §. 7. Mehrfache Entrichtung dieser Steuer. Wenn verschiedene Verleihungen eines und desselben Grubenfeldes an verschiedene Personen in Bezug auf verschiedene Mineralien stattgefunden haben, so ist die Grubenfeldsteuer von denselben nach Anzahl der Ver leihungen mehrfach zu entrichten. Präsident Haberkorn: Nimmt die Ksammer Z. 7 unverändert an? — Einstimmig. Referent Gruner: 8- 8. Erlasse. Die Grubenfeldsteuer kann von dem Finanzministe rium in einzelnen Fällen wegen besonderer Bedrängniß zeitweise erlassen oder ermäßigt werden. Der Bericht sagt: Zu §. 8. Durch diesen Paragraphen wird dem Finanzministe rium die Befugniß cingcräumt, ohne vorherige Bewilli gung der Stände in einzelnen Fällen wegen besonderer Be drängniß die Grubenfcldsteuer zeitweise erlassen oder ermäßigen zu können, diese Befugniß hat die Deputation zu eingehenden Erwägungen veranlaßt; man kam aber zuletzt zu der Ueberzeugung, daß für besonders dringende Fälle die Einräumung einer solchen Ermächtigung nicht zu verweigern sei, wenn man nicht bei den Unfällen mancher Art, von welchen der Bergbau betroffen werden kann, möglicherweise nicht zu rechtfertigende Härten Her vorrufen, ja vielleicht dazu beitragen wollte, den einem Berggebäude drohenden Untergang zu beschleunigen. Präsident Hab er körn: Wenn Niemand vas Wort begehrt, frage ich die Kammer: „ob sie §.8 unverändert annimmt?" Einstimmig. Referent Gruner: 8- 9. Schurfsteuer. Von jedem Schurffelde ist eine Schurfsteuer von vierteljährlich Einem Neugroschen für je 1000 m Lachter Schurffeld zu entrichten. Weniger als 1000 lH Lachter werden für 1000 lä Lachter, der Theil eines Vierteljahres wird für ein ganzes Vierteljahr gerechnet. Präsident Haberkorn: Nimmt die Kammer 8. 9 unverändert an? — Einstimmig. Referent Gruner: 8-10. Eintrittszelt des Gesetzes. Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem Anfänge des Jahres 1864 in Wirksamkeit. Die dem entgegenstehenden Vorschriften des Gesetzes, den Regal bergbau betreffend, vom 22. Mai 1851, kommen gleich zeitig außer Geltung. Der Bericht sagt: Zu §. 10. Dieser Paragraph bestimmt den 1. Januar 1864 als den Zeitpunkt, wo dieses Gesetz in Wirksamkeit zu treten habe. Bei der später als vorhergesehen erfolgten Berathung des Gesetzentwurfes ist dies nicht mehr aus führbar, cs könnte die Rückvergütung schon bezahlter Steuern zu Unzuträglichkeiten führen. Die Deputation schlägt deshalb im Einverständniß mit dem königlichen Commissar vor, den Zeitpunkt für Eintritt des Gesetzes in Wirksamkeit in diesem Para graphen offen zu lassen und die Staatsregierung zu ersuchen, diese Wirksamkeit baldmöglichst eintreten lassen zu wollen. Nach diesen Bemerkungen empfiehlt die Deputation der Kammer, ihre Zustimmung zu dem vorliegenden Gesetzentwürfe in der vorgedachten Fassung zu ertheilen. Präsident Haberkorn: Nimmt die Kammer 8-10 des Gesetzes nach den Vorschlägen der Deputation an? — Einstimmig. Referent Gruner: Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Aus führung Unser Finanzministerium beauftragt ist, eigen händig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am Der Bericht sagt: Es liegt nun der Deputation noch die Pflicht ob^ drei Petitionen zu begutachten, welche zu dieser Gesetz vorlage eingegangen sind. Die erste derselben ist von den Revierausschüssen zu Schneeberg und Scheibenberg am 12. December 1863 unter Nr. 138 der Hauptregrstrande eingegangen. Ein Theil dieser Petition bezieht sich auf das aller höchste Decret Nr. 4, den Entwurf zu einem allgemeinen Berggesetze für das Königreich Sachsen betreffend, und wird bei der Berichterstattung über dieses Decret.zu be gutachten sein. Der andere Theil der Petition hat un mittelbaren Bezug auf das vorliegende allerhöchste Decret Nr. 5, und trägt auf gänzlichen Wegfall der Grubenfeld- und der Schurfsteuer bei dem Eisenbergbau an. Es wird dieses Gesuch auf den geringen Gehalt der säch sischen Eisenerze gegenüber den reichhaltigen Erzen anderer deutschen Staaten begründet; man führt ferner die Be freiung des Eiscnbergbaues von allen Bergstcuern in Preußen zur Unterstützung dieser Bitten an und kann die Motiven der hohen Staatsregierung nicht anerkennen, welche in diesen Steuern ein Hemmniß der allzugroßen Speculationslust findet.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder