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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
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„Will die Kammer den Antrag des Abg. Pornitz annehmen, welcher dahin geht: „Das Präjudiz der Ausschließung für den Fall der Nichtbegründung bis zum Anmelde termine :muß in den Ladungen ganz unzweifel haft nusgesprochen sein"?" Gegen 8 Stimmen abgelehnt. Wir fahren fort. Secretär Schenk (liest): Zu §. 7. Wie in dem Bericht der ersten Deputation der Zweiten Kammer vom 23. Januar 1867 über den Schreck scheu Antrag nachgcwiesen und die Motiven zu diesem Paragraphen bestätigen, hat die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welche jetzt ein zelnen physischen und juristischen Personen als solchen oder gewissen Personen in Hinsicht auf die Qualität ihrer Ansprüche zusteht, die Beschleunigung der Rechts hilfe im Concürsprocesse mit gehindert. Es ist daher vollständig zu billigen, daß der Entwurf, den Ansprüchen der Rechtswissenschaft und des Verkehrslebens Rechnung tragend, sich der Beibehaltung dieser Rechtswohlthat für die angegebenen Rechtssubjecte entschlagen und damit eine wünschenswerthe Parität hergestellt hat. Es können daher z. B. Unmündige, Ehefrauen, milde Stiftungen rc. ün sich im Concurse nicht mehr die Wiedereinsetzung be anspruchen, sondern sie sind bei der Berufung auf die selbe verpflichtet, ans ganz besonders vorwaltende Gründe, welche die Inanspruchnahme der Wiedereinsetzung recht fertigen, sich zu beziehen. Der Paragraph selbst giebt zu keiner Beanstandung Anlaß und wird daher §. 7 zur Genehmigung empfohlen. Präsident Haberkorn: Wünscht Jemand zu sprechen? Abg. Pornitz: Ich möchte mir nur bei §. 7 die Frage erlauben: bis zu welchem Zeitpunkte sind Forde rungen anzumelden, welche erst nach Ablauf des Liquida tionstermins entstehen durch Vertrag mit aufschiebenden Bedingungen rc., oder die erst nach diesem Zeitpunkt be kannt werden, z. B. durchs späteres Eingehen von Wechseln? Ich möchte da gleich noch die Frage anreihen, ob Gläu biger, deren Forderungen durch Hypothek gesichert sind, durch den nach Verlauf des Anmeldetermins stattfindenden Verkauf der Grundstücke aber eine vollständige Befriedi gung nicht finden, bei späterer Anmeldung noch das Recht einer Restitution an' der Masse für den nicht gedeckten Theil der Forderung haben? Referent vr. Krauhe: Was die letzte Frage be trifit, so habe ich sie im Allgemeinen zu bejahen. Den hypothekarischen Gläubigern steht es frei, zugleich ihre Ansprüche bei der Concursmasse anzumelden in der Voraussetzung, daß ihre hypothekarische Forderung aus dem Erlös der Grundstücke nicht gesichert wäre. Es wird also der hypothekarische Gläubiger für diesen Fall wyhl- thun, wenn er zugleich seine Forderung bei der Concurs masse anmeldct; es wird aber dann seine Forderung nur insoweit berücksichtigt, als sie nicht durch den Erlös aus dem Grundstücke gedeckt ist. Der Hypothekarier hat aber auch das Recht, seine hypothekarische Forderung dann bei dem Concurse anzumelden, wenn ihm zugleich ein persön licher Anspruch gegen den Gemeinschuldner zustcht. Was den ersteren Fall des Herrn Abg. Pornitz anlangt, so schlagen die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuchs ein; wenn nämlich bedingte Forderungen angemeldet werden, so gilt die Vorschrift 720 des bürgerlichen Gesetzbuchs. Ist eine Forderung später entstanden, nachdem der Con- curs ausgebrochen und der Anmeldungstermin bereits ab gelaufen ist, so würde es sich kaum annchmen lassen, daß das Creditwesen haftbar sein solle; denn ist eine Forderung zur Zeit des Anmeldungstermins nicht existent, so kann sie auch nicht angemeldet und nicht begründet werden, und der Concurs ist für eine solche nicht angemcldcte und nicht begründete Forderung auch nicht verpflichtet. Ich weiß nicht, ob ich den geehrten Herrn Abg. Pornitz recht verstanden habe; er sprach von solchen Forderungen, die erstfällig werden könnten oder entstehen, nachdem der Termin zurAnmeldung bereits verflossen ist. Wird eine Forderung erst'später fällig, so hat er das Recht, sie vorläufig anzumel den, und wird wohlthun, sie anzumelden. Ist sie noch nicht existent, so hat er überhaupt kein Recht zier Anmel dung; dann kann der Concurs nicht existirenden Anfor derungen gegenüber auch in gar keine Verpflichtung kommen. Abg. Pornitz: Wie ich schon vorhin bemerkt habe, können durch rückkommende Wechsel Forderungen ent stehen, wenn der Anmeldetermin bereits vorüber ist, und ich möchte wissen, wie sich dann der Gläubiger zu verhal ten hat. Referent vr. Krauße: Sollte in der That ein Fall vorkommen, der so prägnanter Natur wäre, wie ihn der Herr Abg. Pornitz angeführt hat, so würde eine Wieder einsetzung in den vorigen Stand recht gut gehen; er würde also mit Bezug darauf, daß die und die Forderung erst jetzt zu seiner Kenntniß gelangt und daß er erst jetzt von einer Forderung dem Concurse gegenüber zu sprechen im Stande sei, diese Forderung nachträglich noch anmelden können; aber freilich dabei um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bitten müssen. Sind die Gründe dazu an- gethan, so wird jedenfalls die Wiedereinsetzung gegeben werden; denn der Entwurf schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durchaus nicht aus. Präsident Haberkorn: Es begehrt Niemand das Wort, ich schließe also die Debatte und frage die Kammer: „ob sie §.7 unverändert annimmt?" Einstimmig.
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