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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1873/74,1
- Erscheinungsdatum
- 1874
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1873/74,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028297Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028297Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028297Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1873/74
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1874-06-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1873/74,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll28.05.1874 -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- BandBand 1873/74,1 -
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5 48 I- K. 36. Sitzung, solche Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind, den Schaden zu heben oder doch thunlichst zu verringern. Die Kosten der Herstellung solcher Vorkehrungen sind dem Inhaber der Anlage von dem Antragsteller zu erstatten. * Die Letzteren sind verpflichtet, auf Verlangen vor der Ausführung Vorschuß oder Sicherheit zu leisten" Ich habe zunächst die Kammer zu fragen: „Ob sie diesen Antrag unterstützt?" Zahlreich unterstützt. Er würde also Gegenstand der Verhandlung sein. Ich frage, ob Jemand das Wort begehrt? Herr Kammerherr von Metzsch! Oberschenk von Metzsch: Meine Herren! Ich gebe zwar zu, daß aus privatrechtlichen Gründen es sich rechtfertigen läßt, daß der vorliegende Gesetzent wurf keine rückwirkende Kraft haben soll; allein dadurch kommen freilich diejenigen Fischereibesitzer sehr schlecht weg, die dnrch das zeitherige Einführen schädlicher Stoffe in die betreffenden Fischwäsfer ihre ganze mitunter nicht un bedeutende Fischereinutzung nicht nur nicht verloren, son dern auch keine Aussicht haben, sie je wieder zu erlangen. Ich hätte daher wenigstens aus Billigkeitsrücksichtcn ge wünscht, daß die auf diese Weise sehr arg geschädigten Ftschereibesitzer irgend welche Entschädigung gesetzlich bean spruchen könnten für ihre Verluste, und da habe ich denn einen Ausweg gefunden in dem mir vorliegenden Königlichen preußischen Entwürfe vom 12. December 1873, das Fische reigesetz im preußischen Staate betreffend. Dort ist in §43 fast wörtlich die Bestimmung enthalten, die ich mir hier erlaubt habe, zum Anträge zu erheben, wodurch wenigstens den Fifchereiberechtigten eine Entschädigung in Aussicht gestellt wird. Liegt auch in meinem Anträge mehr oder weniger eine rückwirkende Kraft, so wird doch selbige da durch äbgeschwächt, als die betreffenden Antragsteller auf Entschädigung die Kosten der Herstellung solcher Vorkehrungen aus eigenen Mitteln den Inhabern der be treffenden Etablissements, seien es landwirthschaftliche oder Fabriken, zu gewähren haben, auch verpflichtet sind, auf Verlangen vor der Ausführung Vorschuß oder Sicherheit dem betreffenden Inhaber der Etablissements zu gewähren. Ich bitte, meine Herren, daß Sie den Antrag anneh men in Berücksichtigung, daß die Fischereiberechtigten, wie gegenwärtig § 2 des Entwurfs lautet und wie ich schon vorhin erfährst habe, zu großen Verlusten ausgesetzt sind. Referent Bürgermeister Hennig: Durch den Schluß, der im Anträge enthalten ist, wird allerdings der Antrag selbst wesentlich gemildert. Herr Kammerherr von Metzsch hat beantragt, daß in einem solchen Falle der Fischerei am 36. Mai 1874. berechtigte die Kosten der neuen Anlage bezahlen, nach Be finden auch vorher erlegen soll. Das mildert wesentlich die Sache und infolgedessen glaube ich, wird der Fall gar nicht häufig eintreten, daß ein Fischcreibcrechtigter im Interesse seiner Fischerei, die doch den hohen Werth nicht mehr repräsentirt, derartige Ausgaben sich selbst verursachen wird. Aber dem sei, wie ihm wolle, immerhin hat doch der Antrag nach einer gewissen Richtung hin eine rückwirkende Kraft und die rückwirkende Kraft neuer Gesetze auf be stehende Privatrechtsverhältnisse widerspricht nun einmal unseren Nechtsanschauungen und aus diesem Grunde bin ich gegen diesen Antrag. Mir ist es auch zweifelhaft ge blieben, ob das preußische Gesetz die Bestimmung enthält, die der Herr Antragsteller uns bezeichnete, ob es nämlich rückwirkende Kraft hat, das habe ich aus dem Vortrage nicht entnehmen können. Ich möchte es bezweifeln, jeden falls wird das preußische Gesetz auch keine rückwirkende Kraft haben. Rittergutsbesitzer Peltz: Meine Herren! Ich wollte mir nur eine kurze Bemerkung zu § 2 erlauben. Dieser Paragraph enthält, eine Bestimmung, die möglicherweise dem Bergbau schädlich sein kann. Cs heißt: die mittelbare und unmittelbare Einführung von Stoffen in Fischwäsfer, welche die Fischerei schädigen, kann verboten werden.. Nun enthält das Wasser von Braunkohlen viele Eisentheile; daran sterben nicht gerade die Fische, aber es ist der Fischerei doch nachtheilig. Jedenfalls ist es aber nicht Absicht der Gesetzgeber gewesen, derartige Wässer zu treffen, und ich glaube daher, es würde gut sein, wenn in der Kammer con- statirt würde, daß man also die abgehenden Grubenge- wässervon Bergwerken, resp. Braunkohlengruben mit diesem Gesetz nicht treffen will. Rittergutsbesitzer Seiler: Allerdings soll nach dem Wortlaute § 43 des preußischen Gesetzentwurfes rück wirkende Kraft in vollstem Sinne haben. Es heißt in demselben, Alinea 2: „Ergiebt sich, daß durch Ableitungen aus landwirth- schaftlichen oder gewerblichen Anlagen, welche bei Erlaß die ses Gesetzes bereits vorhanden waren oder in Gemäßheit des vorstehenden Absatzes gestattet worden sind, der Fisch- Lestand der Gewässer vernichtet oder erheblich beschädigt wird, so kann dem Inhaber der Anlage auf den An trag der durch die Ableitung benachtheiligten Fischerei- berechtigten im Verwaltungswege die Auflage gemacht werden, solche ohne unverhältnißmäßige Belästigung seines Betriebes ausführbare Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind, den Schaden zu heben oder doch thunlichst zu verringern." Es ist nebenbei zu bemerken, daß häufig auf sehr geringe Aenderungen in Bezug auf, den Abfluß verdorbener Wässer solche Einrichtungen sich beschränken können, die vollständig genügen, um in den vorbeifließenden Gewässern
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