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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 246. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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und verlangen, so kann sie es noch viel weniger bei dem weiter gezogen werden möchten, damit der jetzige Landtag nicht, wieder Nothwendig ist eine solche beschränkende Einrichtung, an die in 4065 Erscheinen des Ablösungsgesetzes eine Aufhebung der Erbunter- i halten ist, das hat schon oben seine Beleuchtung und Widerle- thanigkeit erfolgt, so wird nach §. 21. dieses Gesetzes der Vertrag z gung gefunden. seine volle Gültigkeit behalten; hat man die Rente mit dem Vor- ! c,-,» und dewlMgt, daß fl-»Inw-gM-, w-mi dn anderen Geldleistung aufgehoben würde kann doch Mer Vor- Ermittelung des unNaß ein^ l^ Werths dL wegfallenden Leistungen"an jedem Orte waschen bm"sLE-/L-ftz-' nichs^h°,.-° Ln7°nÄL/°dL7 L-ch-"ÄgSmLVLl ist. Somit ist auch der Antrag der Petenten, daß em solcher § ^rer, weiche aus den gansiichcn Wegfall oer Vorbehalt anerkannt und das gulshcrrliche Verfahren — die vringen. Kündigung der Rente und das Verlangen der Kapitalzahlung —! Endlich haben neuerdings die Abgg. Kokul und Mo- abgestellt werde, unstatthaft. Nach Z. 296.^des Ablöfungsge- ssg einer Schrift vom 2, jetzigen Monats bei der I. Kammer geführten Gerechtsame überhaupt in einem constitutionellrn i darüber ausgestellt werden, daß derVerehelichungm den persön- Staale ausgeübl werden können, eine Frage, die darin ihreBe- ' anlwortung findet, daß daö Ablösungsgesetz mit den Ständen des Könss.Sreichs und vorher beratyen, dann promulgirt, und eben so wenig aufgehoben wor den ist, als durch die Verfassung das Recht der Gutsherren in der Oberlausitz hinsichtlich der Erbunterthanigkett einen Wegfall erlitten hat. Dieses Recht ist vielmehr mit unter dem begriffen, was im Vertrage mit der Oberlausitz nach tz. 6. der Urkunde vom 1. November 1834 zugesichert worden ist. Zugegeben, daß die in der §. 293. aufgeführten Rechte «ull a. b. o. ll. e. lk. §. Ir. in ei ¬ nem konstitutionellen Staute nicht ausgeübt werden können, so! Scheine einen polizeilichen Zweck, und soll deren Erforderung ist ja ausgesprochen, daß sie nicht mehr in der Oberlausitz auSge- dazu dienen, die Gerichtsherrschaften im Voraus in Kenntniß M «.dm M-n ab« d«m W-gM °hn° °n,sch-di-ung der Berechtigten rst nicht angeordnet und konnte ohne Verletzung Erblanden nie gedacht worden ist, keinesweges, jedoch auch der ß. 31. der Verfassungsurkunde nicht wohl ausgesprochen nicht nachtheilig, wenn nur die Scheine unentgeldlich ausgestellt werden. Alles klebrige, was noch in der letzteren Petition ent- werden. Soll aber dafür der in der Taxordnung vom 14. April gilt von der Rente für den Wegfall der Erbunterthänigkeit haß die fraglichen Petitionen baldigstzur Berathung alles Dasienrge, was in dem Gesetze von den Ablosungsrenten bestimmt ist; wenn also der Fall der Kündigung eintritt stz. 40.), -.. . . . . so wird auch in Ansehung der hier in Frage befangenen Rente die vorige, vorüber gehe, ohne daß die gerechten Wunsche der Land- Kapitalzahlung unverweigerlich zu erfolgen haben. I bewohner der Oberlausitz erfüllt werden, verwendet und zugleich « unter dem Anführen, daß in der Oberlausitz, der Erbunterthänig- Endlich sind noch zwei Eingaben, denselben Gegenstand be-! keitsrente ungeachtet, viele Herrschaften noch die im Gesetze vom treffend, welche bei der II. Kammer eingegangen, in Folge Be- 17. Marz 1832 in der §. 293. «ab a. in Wegfall gebrachten Ge- schlusses dieser Kammer vom 23. Mai jetzigen Jahres an die! falle für die bei Verehelichungen auszustellenden Reverse erhe ll. Kammer und von dieser an die 4. Deputation abgegeben wor- ben, daß auch die (vormalige) Obrramtsregierung zu Budissin den. — Die eine, von Joh. Gottlob Wader und Consorten im selbst die Erhebung der Gefalle für Ausstellung von Reversen " Auftrage der Gemeinde zu Oberoderwitz Hainewalder Antheils der gedachten Art, dem Gesetze entgegen, angeordnet habe, an ausgcgangen, ist ganz mit derjenigen gleichlautend, welche von die I. Kammer das Gesuch gerichtet: „daß sie beschließen möchte, denselben Personen unmittelbar an die I. Kammer gerichtet und im Vereine mit der II. Kammer den Antrag an die hohe Sraats- deren Inhalt von der Deputation so eben reserirl und beleuchtet! regierung zu stellen, daß diese schon einmal entnommene Abgabe worden ist. ! wiederum in Wegfall gebracht werde." Die zweite rührt von den Gemeinden zu Alt-Eibau, Neu- Soll nun nach gedachter Stelle des Gesetzes, die wegen Eibau, Seifhennersdorf, Altgersborf, Ebersbach, Obersrieders-! Verheirathung der Unterthanen unter den Herrschaften üblich dorf, Ober- und Niedercunnersdorf, die ebenfalls um Bevor-j gew^ene^Ausstellung von^Reversen in Wegfall kommen, und worrung des Wegfalls der Erbunlerthanigkeitsrente in der Ober lausitz bitten, her und enthalten im Wesentlichen Nichts, was nicht schon in den frühem Eingaben dieser Gemeinden und inde- nm anderer Gemeinden vorgebracht ist. Sie stellen insbeson dere die Frage auf, ob überhaupt die Erbunterthänigkeit als eine Gattung der Leibeigenschaft, einer Ablösung unterworfen wer den könne, und ob die in der tz. 293. des Ablösungsgesetzcs aus ¬ sind die in der Oberlausitz bei Verehelichungen der Unterthanen üblichen Proklamations- und Kopulationsscheine oder Trau scheine etwas Anderes, indem die Reverse eine Zusicherung des Reciproci hinsichtlich der auswärtigen Brant, eine Zusich.-rung, daß, wenn eine Gerichtsherrschaft die Braut an den Ort, wo der künftige Ehemann sich befindet, ziehen läßt, die andere Gerichts herrschaft im vockommmdrn Falle die Braut ebenfalls unwei gerlich und unentgeldlich verabfolgen lassen wolle, enthalten, die Trauscheine aber in der Form eines obrigkeitlichen Zeugnisses l.chen Verhältnissen der Verlobten ein Hindcrniß nicht entgegen- - stehe, daß namentlich die beabsichtigte Verheirathung bei der r^n dm Slänoen'der Oberlausitz ! Obrigkeit cuigezeigt die Braut gemeldet, und derselben der Ein- ° zug als Ehefrau gestattet worden ist. Da ferner diese Scheine mit dem aufgehobenen ErbunterthaniakritSrecht in keiner Ver bindung stehen, so leuchtet ein, daß solche Scheinsnoch unbescha det des Wegfalls der Reverse auch ferner ausgestellt werden kön nen, und daß die Oberamtsregierung zu Budissin, wie in einer Generalverordnung an sämmtliche Gerichtsbarkeiten, Collatoren und Pfarrer evangelischer Kirchen in der Oberlausitz (v. 15. Oc tober 1832) geschehen, die fernere Ausstellung solcher Scheine gestatten und dies aussprechen konnte. Es haben die fraglichen
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