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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 246. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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1810 unter Nr. 19. bestimmte Ansatz von 0 Gr. zu erheben sein, wie es in jener Generalverordnung heißt, so ist darin allerdings eine Härte gelegen, die weder durch die Veranlassung der Aus stellung, noch durch die Art derselben gerechtfertigt wird, noch auch mit dem Streben nach Gleichstellung der Oberlausitz mit den Erblanden sich vereinigen laßt. Eine Abgabe, die (durchs Ge setz) in Wegfall gebracht, aber wiederum eingeführt worden sei, und für Heren abermalige Aufhebung die Ständeversammlung nach dem Wunsche der Hrn. Kokul und Mosig sich verwenden Z soll, kann die Gebühr für derartige Scheine zwar nicht genannt werden, allein unpassend und widrig ist die Forderung einer Ge bühr für selbige, Hat nunmehr die Deputation ihr Gutachten abzugebsn, und kann ihr dabei auch das erhebliche Bedenken gegen die Ab änderung eines neuen mit den vormaligen Standen berathenen Gesetzes, noch dazu eines Gesetzes von der umfassenden und tief eingreifenden Natur, wie das Ablösungsgesetz ist, nicht entgehen, so muß sie sich, wie aus dem Obigen leicht abzunehmen, dahin aussprechen: „daß eine Verwendung der Ständeversammlung für irgend einige Abänderung des Ablösungsgesetzes hinsichtlich der Erbun- terthänigkeitsrente weder in der von Hrn. Domsch, noch in der von hen Gemeinden zu Eibau und drei anderer Dörfer, so wie der in den von den Gemeinden zu Olbersdorf und 24 anderer Orte verlangten Art und Weise, noch viel weniger in der Seiten der Gemeinden zu Obcroderwitz, Alteibau und 6 anderen Orten beantragten Maße thunlich, und also auf die verschiedenUichen Gesuche in dieser Beziehung Seiten der Ständeversammlung nicht einzugehcn, dagegen aber wegen der Proklamations- und Kopulationsscheine bei der hohen Staatsregierung auf Veran staltung dahin ein Antrag zu richten sei, daß die Erhebung der zeither in der Oberlausitz üblich gewesenen Gebühr für Aus stellung solcher Scheine den Obrigkeiten nicht mehr gestattet werde," Die am 23. Juni d. I. anher gelangten Petitionen d er Ge meinden zu Alt- und Neu-Eibau rc, vom 10. Januar 1837 und der Commun Oberoderwitz vom 5. Marz des jetzigen Jahres, sind an die II. Kammer zurückzugeben, wie denn auch die Schrift der Herren Kokul und Mosig, vom 2. Juli d. I., dahin wird ge langen müssen, da bei dem Anträge wegen der Gebühr für die Proklamations- und Kopulationsscheine das Einverständniß bei der Kammern erforderlich ist. Zunächst macht das Präsidium bemerklich, daß verschie dene Amendements eingegangen seien, dje zuvörderst zur Kennt- niß der Kammer und dann nach und nach zur Unterstützung zu bringen wären. Das erste hat Bürgermeister Wehner gestellt, und geht dasselbe dahin, daß die in dem Schlußantrage der De putation befindlichen Worte „in der Oberlausitz — werde" in Wegfall gebracht und dafür gesetzt werden möchte: „für Ge nehmigung einzugehender Ehen und Ausstellung diesfallsiger Scheine üblich gewesene Gebühr, so wie jede polizeiliche Ein mischung bei Verheirathungen, insofern ausdrückliche Gesetze ein Anderes nicht bestimmen, den Grrichtsherrschaften und Obrigkeiten nicht gestattet werde." Zur nähern Moliyirung dieses Amendements erbittet sich das Wort: Bürgermeister Wehner: Ich habe hei der Pevachnng des Budjets, besonders bei der Gelegenheit, wo von den Amtshauptmannschaften und der Gensdqrmerie die Rede war, 4066 sodann auch früher schon so viel Vorzügliches und Gutes von der Oberlausitz im Gegensatz zu den Erblanden gehört, daß mir seitdem, wenn ich an die Lausitz dachte, unwillkührlich das bekannte Sehnsuchtslied beisiel r „Kennst du das Land, worc." Ich gestehe, ich hätte lieber manchmal den Alterbländer aus- und dafür den Lausitzer angezogen. Allein, es ist nichts ganz Vollkommenes in der Welt! denn es ist nicht zu leugnen, daß auch bei uns in den Erblanden Manches vorzuziehen ist; bei uns findet sich z. B. keine Ehestandsconzessionsgebührsteuer oder Abgabe, die Diejenigen zu entrichten haben, die sich ver ehelichen, aber wohl in der Oberlausitz, zwar nicht überall, doch an verschiedenen Orten. Das, was die Deputation in ihrem Berichte angeführt hat, ist nämlich nicht ganz das Nichtige; es soll allerdings begründet sein, daß jetzt noch bei Verheirathungen nicht nur der Bräutigam, sondern auch die Braut eine gewisse Abgabe an mehrern Orten bezahlen müssen, abgesehen von den Gebühren, die noch außerdem dabei an die Gerichtsobrigkeiten zu entrichten sind. Eine solche Abgabe scheint mir aber nun allerdings nicht mehr zeitgemäß zu sein, und ich möchte sagen, daß, wenn sie wirklich noch existirt, solche als ein Ungebührniß zu betrachten wäre, theils weil sie aus der Erbunterthänigkeit hervorgegangen, diese aber nun 'aufgehoben ist, theils aber auch, weil diese Abgabe schon in früherer Zeit für ein Ungebührniß gehalten worden ist. In der Oberlausitzer Landcsordnung vom Jahre 1702 heißt es ausdrücklich §. 4.: „Obgleich bisher etliche Herrschaften von denen Weibspersonen, wenn sie sich verheirathen wollen, eine absonderliche Gebühr abgefordert. Weil aber solches nicht al lein dem Landesgebrauch und vernünftigen Rechten, sondern auch der Billigkeit ungemäß, so wird solches nicht unbillig als ein ungegründeter Brauch an allen Orten abgeschafft, und sollen dem Ehestand zu Ehren dieWeibspersonen mit allen und jeden Auflagen unbeschwert bleiben." Ich glaube daher, daß diese Steuer, in sofern sie wirklich noch existirt, in der Ober lausitz nicht mehr erhoben werden kann, und bin auch mit der Deputation keineswegs damit einverstanden, daß sogenannte Trauscheine immer noch können ausgestellt werden, wenn «schon unentgeldlich, weil sie einen polizeilichen Zweck hatten, ! der nämlich darin bestehen soll, daß die Genchtsherrschast jedes- « mal von einer Verhrirathung in Kenntniß gesetzt werde. Ich kann einen polizeilichen Zweck dabei nicht herausfinden; was soll einer Gerichtsherrschaft daran gelegen sein, zu wissen, wenn eine Braut aus ihrem Gerichtssprengel in einen andern zieht? Es ist nicht zu wünschen, daß der Polizei hier eine Ein mischung zugestanden werde; wenigstens ist kein Grund vor handen, um anzunehmen, daß diese Einmischung für die Po lizei passe; ich kann nichts Ersprießliches daraus ersehen, daß man wisse, es zieht eine Braut herüber oder hinüber; es scheint das etwas Gleichgültiges zu sein, And bei der bekannten Neigung der Polizeibehörden, sich in Manches mehr einzumi- schen, als nöthig ist, muß man ihnen Alles abschneiden, was zu einem Zuweitgreifen Anlaß geben könnte, namentlich in Dingen, die diesen gar Nichts angehen. Ich habe daher mer-
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