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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 246. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Diebstahl an Vieh auf der Weide rc. Hierunter ist jedenfalls auch die Graserei mit begriffen. So ist auch ein Zusatz zu dem Art. 272. von der Deputation vorgeschlagen worden. Da mag nun Jemand angeln, oder im Grase bloß muthwilliger- weise spazieren gegangen sein, er fällt unter den Art. 272 v. und wird darnach bestraft werden können. Abg. Scholze: Ich bin mißverstanden worden. Ich will nicht, daß hier der Ruin des Grases bestraft werde, son dern nur, daß es angeregt wird, indem alle Angler in meiner Gegend glauben, daß sie nicht strafbar seien; denn man kann auch das Angeln allein als einen Diebstahl bestrafen, da sie selten viel fangen , aber durch die Menge werden doch die Wäs ser von Fischen leer und das Gras zertretend Wenn nun hier gesagt wird, daß das Angeln eben so strafbar sei, als das an dere Fischfängen, so habe ich schon meinen Zweck erreicht. Staatöminr'ster v. Könneritz: Wenn in der dortigen Ge gend die Meinung herrschen sollte, daß das Fischfängen nicht ver boten sei, wenn es bloß mit der Angel geschehe, so ist dies aller dings eine ganz falsche Ansicht, denn ob Jemand dem Fischerei berechtigten die Fische entwendet durch Angeln oder auf andere Weise, ist ganz einerlei. Nicht in der Art des Wegfangens, son dern darin, daß das Recht des Eigenthümers beeinträchtigt, ihm das Seinige entzogen wird, liegt das Merkmal, was die Handlung zum Verbrechen macht. Wahrscheinlich beruht aber die dortige falsche Ansicht darauf, daß man glaubt, das Fischen in Flüssen sei eine Befugniß, die Jedem im Volke zustehe. Diese irrige'Ansicht wird sich durch die gehörige Bestrafung der Individuen beseitigen. Zweckmäßig kann es aber nicht sein, besondere Arten des Fischfangs im Gesetzentwürfe zu bezeichnen, weil sodann der Zweifel entstehen müßte, ob andere nicht speziell bemerkte Arten ein Verbrechen begründen. Aufmerksam muß ich noch darauf machen, daß man es hier nicht auf die gewinn süchtige Absicht gesetzt hat; es heißt: „Wer unbefugterweise Fische oder Krebse fängt.'/ Also auch selbst der, welcher es zum Vergnügen gethan hätte, würde unter die Strafe dieses Arti kels fallen. Es heißt nicht: Fischdiebstahl, sondern Beeinträch tigung der Fischereigerechtigkeit. Referent v. v. Mayer: Auf die letzte Aeußerung des Ab geordneten erwähne ich, daß nun wohl sein Zweck vollständig er reicht sein wird. Es ist von der hohen Staalsregierung aus drücklich erklärt worven, daß die Angler durch den Artikel mit getroffen werden. Das wird durch die Mitthrilungen im ganzen Lande bekannt werden und ist viel besser, als wenn es bloß in dem Crimnalgesetzbuch stände. Der Abg. Schvlze nimmt hierauf sein Amendement zurück. Stellvertretender Präsident: Ich kann also nun die Frage stellen: Ob die Kammer den 265. Artikel unverändert annehmen wolle? Wird von 51 gegen 2 Stimmen bejaht. Zu dem 266. Art. (s. denselben in Nr. 83. d. Bl. S. 1082. Sp.2.) hat die Deputation Nichts erinnert; eben so ist er von der I. Kammer unverändert angenommen worden. Es bemerkt aber hierzu: Abg. Eisenstuck: Es geht mir doch jetzt ein Bedenken bei, nämlich dieses: soll denn Einer auch der Strafe unterliegen, der in einem Flusse, wo er berechtigt ist, die Fischerei zu trei ben , und wo noch nie Perlenmuscheln vorhanden gewesen sind, nachsteht, ob welche vorhanden sind; das kann doch nicht dar unter begriffen sein. Denn so viel ich weiß, sind nur einige Flüssen in Sachsen, wo Perlen gefunden werden, und das kann sich doch nur auf diese beziehen. Wenn aber Einer z. B. in der Elbe Nachsicht, weil er glaubt Perlen zu finden, soll der auch ins Gefängniß spatzieren? König!. Commissair v. Groß: Es würde ohne Zweck sein, in der Elbe solche Perlenmuscheln aufzusuchen, denn Perlenmu- scheln existiren meines Wissens bloß in der Elster, und man hat durch.die Bestimmung das Regale schützen wollen, wie es bis« her von dem Gesetz geschützt worden ist. Ich glaube, eine Be schränkung auf genannten Fluß würde wohl unnöthig sein. Stellvertretender Präsident: Es ist kein besonderer An trag gestellt worden, also frage ich die Kammer: Ob sie den Art. 266. unverändert annehmen wolle? Wird einstimmig bejaht, Art. 267. lautet: „Worein zur Scheidung der Grenzen von Privatgrundstük- ken errichtetes Grenzzeichen vernichtet oder verrückt, 6) ist mit Gefängniß von vier Wochen bis zu drei Monaten zu bestrafen./' Die Deputation der II. Kammer beschloß in ihrem frühem Berichte: „Werin betrüglicherAbsichta) Grenzsteine oder andere zur Bezeichnung der Grenze b) oder des Was serstandes bestem mte Merkmale wegnimmt, aufreißt, e) verrückt oder eigenmächtig setzt, 6) ist mit Gefängniß von vier Wochen bis zu drei Monaten, oder, wenn es nicht aus e) gewinnsüchtiger Absichtgeschah, mitverhalt- nißmaßiger Geldbuße zu bestrafen, ll)" Diel. Kammer (vergl. Nr. 73. d. Bl. S. 1082. Sp. 2. flg.) billigte folgende Fassung: „Wer Grenzsteine oder andere zurBezeichnung von Privatgrenzen l>) oder des Wasserstandes be stimmte Merkmale wegnimmt, vernichtet, o) ver rückt oder eigenmächtig setzt, 3) ist mit'Gefängniß von vier Wochen bis zu drei Monaten oder, wenn es nicht in«) gewinnsüchtiger Absicht geschah und die Strafe sechs Wochen nicht übersteigt, 1) auch§)mitverhalt- nißmäßiger Geldbuße zu bestrafen.IrV Staalsminister v. Könneritz: Um eine Differenz mit der I. Kammer zu beseitigen und dem Mißverständnis« vorzu beugen, was die Deputation befürchtet, könnte vielleicht anstatt „auch//gesagt werden: „oder nach der Wahl des Richters.// Referent V. v. Mayer: Es liegt dann in der Hand des Richters, ob er Gefängniß- oder Geldstrafe eintreten lassen will. Die Meinung derDeputation war aber diese, daß, wenn es nicht aus gewinnsüchtiger Absicht gescheh», überhaupt nur Geldstrafe eintreten solle. Eine alternativeBestimmung lag nicht im Sinne derDeputation. Stellvertretender Abg. Hartmanss: Ich erlaube mir nur eineAnfrage, ob der Ausdruck: „zuScheidung der — errich-
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