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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1917/18
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1917/18,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028447Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028447Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028447Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 19178/18
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1918-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1917/18 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- SonstigesMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 25
- Protokoll6. Sitzung 33
- Protokoll7. Sitzung 37
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 89
- Protokoll10. Sitzung 113
- Protokoll11. Sitzung 129
- Protokoll12. Sitzung 143
- Protokoll13. Sitzung 157
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 235
- Protokoll19. Sitzung 245
- Protokoll20. Sitzung 303
- Protokoll21. Sitzung 309
- Protokoll22. Sitzung 317
- Protokoll23. Sitzung 327
- Protokoll24. Sitzung 349
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 377
- Protokoll27. Sitzung 411
- Protokoll28. Sitzung 441
- Protokoll29. Sitzung 475
- Protokoll30. Sitzung 499
- Protokoll31. Sitzung 523
- Protokoll32. Sitzung 547
- Protokoll33. Sitzung 567
- Protokoll34. Sitzung 575
- Protokoll35. Sitzung 581
- BandBand 1917/18 -
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I. K. 28. Sitzung, am 13. Mai 1918 451 (Berichterstatter Sekretär Domdechaut vr. v. Hübel.) (L) Landesausschuß für Tuberkulofebekämpfung. Für die Wohnungspflege besteht die Zentralstelle für Wohnungs fürsorge beim Verein Heimatschutz. Diese Zentralstelle soll losgelöst werden von diesem Verein und soll als selbständiger Landesausschuß für Wohnungspflege weiter bestehen. Endlich soll ein Landesausschuß für Säuglings- und Kleinkinderpflege neu errichtet werden. Auch hierüber ist im Dekret, auf das ich mich bei der Kürze der Zeit in der Hauptsache beziehen muß, das Nähere angegeben. Es ist das ein ziemlich vielköpfiger Ausschuß, und es wird angenommen, daß aus ihm noch ein Arbeitsausschuß gebildet wird, der die laufenden Arbeiten erledigt. An der Spitze des Ganzen soll ein Landesamt für Wohlfahrtspflege stehen, und auch dieses soll zerfallen in Unterabteilungen, in Abteilungen für Säuglingspflege, Kleinkinderpflege, Wohnungspflege, Krüppelhilfe und eine Abteilung für Bekämpfung der Schwindsucht. Das ist der Organisationsplan, der durch Verordnung ins Leben gerufen werden soll. Ich komme nun zum Gesetz selbst, also zu der Or ganisation, die durch Gesetz geregelt werden soll. Hier- (8) bei kann ich den Regierungsentwurf beiseite lassen. Der Regierungsentwurf ist ja durch Vereinbarung mit der Zweiten Kammer fast vollständig abgeändert worden. Die Regierung hatte sich eine sehr einfache Lösung der Frage vorgenommen. Sie wollte die ganze Wohlfahrts pflege in die Hände der Bezirksverbände und der bezirks freien Städte legen. Dieser Plan hat sich nicht durch führen lassen aus Gründen, die uns ja bekannt sind. Ich will hier die Streitfrage nicht erneuern, ob die Bezirksverbände geeignete Organe der Selbstverwaltung sind oder nicht. Ich will auch hier meine eigene Meinung gar nicht aussprechen. Jedenfalls steht das eine fest, daß in den letzten Jahren die Versuche der Königlichen Staatsregierung, den Bezirksverbänden er weiterte Aufgaben zuzuteilen, von keinem oder von nur sehr geringem Erfolge begleitet gewesen sind. Deswegen liegt es doch wohl nahe, auch die Organisation der Be zirksverbände noch einmal daraufhin durchzusehen, ob nicht vielleicht Hemmungen vorhanden sind, die der Er weiterung der Bezirksaufgaben entgegenstehen. Ich will, wie gesagt, hier keine eigene Meinung äußern, ich möchte nur persönlich bedauern, wenn es dazu käme, daß Stadt und Land in Zukunft nur nebeneinander uikd nicht mit einander arbeiten. Das wäre ein Zustand, der wahr scheinlich doch für unser Land nicht der erwünschte ist. Die Grundlage unserer Beratungen wird also sein müssen die Vorlage, die Ihnen Ihre Deputation bringt, also der Gesetzentwurf in der Fassung, die sich in der Drucksache Nr. 159 befindet. Auf den § 1 brauche ich nicht näher einzugehen. (0) Er begrenzt das Gebiet der Wohlfahrtspflege; höchstens könnte ich darauf eingehen, daß im Vergleich zu dem Regierungsentwurf neu hinzugekommen ist das Wort Mutterschutz. Es ist hier nicht daran gedacht, Neues in das Gesetz zu bringen. Die Königliche Staatsregierung hat unter dem Wort „Säuglings- und Kleinkinderpflege" den Mutterschutz mit einbegriffen. Es ist hier nament lich gedacht an die Schonung der Mütter vor der Ent bindung und an die Errichtung von Stillräumen in großen industriellen Betrieben. Das ist das, was man hier unter Mutterschutz zu verstehen hat. Die 88 2 bis 8 beschäftigen sich mit der Organi sation. Nach dem 8 2 sollen Pflegebezirke gebildet werden. Eigene Pflegebezirke bilden zunächst selbstverständlich die bezirksfreien Städte, und dann sollen eigene Pflegebezirke bilden können die Städte mit Revidierter Städteordnung und die Landgemeinden mit mindestens 10000 Ein wohnern. Es sollen sich benachbarte Gemeinden und GutSbezirke an diese Pflegebezirke der Städte und der großen Landgemeinden anschließen dürfen. Das, waS dann übrig bleibt, bildet den Pflegebezirk des Bezirks- verbandeS. Der 8 3 spricht aus, daß die Wohlfahrtspflege eine Pflichtaufgabe der Gemeinde ist. Es möchte hier noch eins erwähnt werden. Es war in der Deputation an- gefragt worden, ob dadurch, daß die.Wohlfahrtspflege eine Pflichtaufgabe der Gemeinde wird, nun der Brauch, der in vielen Gemeinden besteht, aufhören müßte, daß nämlich die Sparkassenüberschüsse für Wohlfahrtszwecke verwendet werden. Die Königliche Staatsregiemng hat erklärt, daß es auch weiterhin zulässig sein werde, die Sparkassenüberfchüsse zu Wohlfahrtszwecken, soweit das bisher Rechtens war, zu verwenden. Das möchte fest gestellt werden. Die 88 4 bis 8 des Gesetzes regeln nun die Organi sation der Pflegebezirke der Bezirksverbände. In 8 4 ist die Zusammensetzung des Pflegeausschusses, den jeder Pflegebezirk zu bilden hat, geregelt. Er setzt sich zu sammen, wie in 8 4 näher ausgeführt wird, aus einem Beamten der Amtshauptmannschaft und vier Vertretern der Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke. Hier möchte erwähnt werden, daß man der Meinung ist, daß nur die Oberbeamten der Amtshauptmannschaften in Frage kommen werden. Man glaubt, daß die Bezirksversamm lung eine andere Wahl nicht treffen wird. Dazu kommen nach d zwei Vertreter der im Pflegebezirk vorhandenen Krankenkassen, die von diesen auf die Dauer von drei Jahren abgeordnet werden. Hier ist eine kleine Abweichung von der Fassung der Zweiten Kammer festzustellen. In dieser 74*
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