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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1917/18
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1917/18,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028447Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028447Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028447Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 19178/18
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1918-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1917/18 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- SonstigesMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 25
- Protokoll6. Sitzung 33
- Protokoll7. Sitzung 37
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 89
- Protokoll10. Sitzung 113
- Protokoll11. Sitzung 129
- Protokoll12. Sitzung 143
- Protokoll13. Sitzung 157
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 235
- Protokoll19. Sitzung 245
- Protokoll20. Sitzung 303
- Protokoll21. Sitzung 309
- Protokoll22. Sitzung 317
- Protokoll23. Sitzung 327
- Protokoll24. Sitzung 349
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 377
- Protokoll27. Sitzung 411
- Protokoll28. Sitzung 441
- Protokoll29. Sitzung 475
- Protokoll30. Sitzung 499
- Protokoll31. Sitzung 523
- Protokoll32. Sitzung 547
- Protokoll33. Sitzung 567
- Protokoll34. Sitzung 575
- Protokoll35. Sitzung 581
- BandBand 1917/18 -
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452 I. K. 28. Sitzung, am 13. Mai 1918 (Berichterstatter Sekretär Domdechant vr. v. Hübet.) <^) Fassung steht das Wort „Bezirk", gemeint ist aber auch hier zweifellos „Pflegebezirk". Ferner besteht der Pflege ausschuß nach o aus wenigstens drei weiteren Mitgliedern, die von den unter a und d Genannten gleichfalls auf die Dauer von drei Jahren hinzugewählt werden. Unter ihnen muß sich ein Arzt und eine Bezirkspflegerin be finden. Nach ä gehören endlich der Gewerbeinspektor und der Bezirksschulinspektor dem Pflegeausschuß an; der Bezirksschulinspektor namentlich deshalb, weil man hofft, auch durch die Schule die Gedanken, die der ganzen Wohlfahrtspflege zugrunde liegen, zu verbreiten. Auch der Unterricht kann dazu ein dienliches Mittel sein, und auf diesen Unterricht kann ja der Bezirksschul inspektor am meisten einwirken. 8 5 regelt die Wahl des Vorsitzenden und bestimmt, daß sich der Pflegeausschuß eine Geschäftsordnung geben muß, und bestimmt weiter, daß Arbeitsausschüsse und Unterausschüsse gebildet werden können. 8 6 regelt das Verhältnis zur Bezirksversammlung. 8 7 wird von der Deputation neu vorgeschlagen. Die Befugnisse der Bezirksversammlung nach dem vor liegenden Gesetz sind folgende: Die Bezirksversammlung hat einen Beamten der Amtshauptmannschaft und die vier Vertreter von Gemeinden und selbständigen Guts bezirken zum Pflegeausschuß zu wählen. Ferner hat nach (2-86 die Bezirksversammlung den Haushaltsplan für den Pflegebezirk aufzustellen und sie hat die Jahresrechnungen richtigzusprechen und über die Aufbringung der erfor derlichen Mittel zu beschließen. Das sind wichtige Be fugnisse, und wir haben uns dabei doch dessen erinnert, daß der Pflegeausschuß nicht den ganzen Bezirk der Amts hauptmannschaft umfaßt, daß vielmehr aus ihm aus geschieden sind die Städte mit Revidierter Städteordnung und eventuell auch große Landgemeinden. Es wollte uns nun nicht billig erscheinen, daß man bei diesen wichtigen Beschlußfassungen auch die Mitglieder der Bezirks versammlung mit beschließen läßt, die ein unmittelbares Interesse an dem Gedeihen des Pflegebezirks nicht haben. Daraus resultiert der Vorschlag. Wir wollen ausgeschieden haben die Höchstbesteuerten, die zu den Lasten des Pflege bezirks nicht beitragen, und diejenigen Abgeordneten der Städte und Landgemeinden, an deren Wahl kein zum Pflegebezirk gehöriger Ort beteiligt gewesen ist. Die scheiden aus. Es bleiben also übrig der Amtshauptmaun und diejenigen, die ich aus den Kreisen der Höchst besteuerten und Abgeordneten nicht genannt habe. In dieser Zusammensetzung soll die Bezirksversammlung in Angelegenheiten des Pflegebezirks beschließen. 8 8 endlich begrenzt die Befugnisse des Pflegeans schusses. 8 8 regelt einen besonderen Fall. Er ist ein gefügt worden, um der gesetzlichen Vormundschaft noch größere Verbreitung als bisher zu geben. Es ist in dem Dekret ausgeführt, daß die gesetzliche Vormundschaft sehr günstige Ergebnisse gezeitigt hat. Die gesetzliche Vor mundschaft kann, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, von den Gemeinden eingeführt werden. Nunmehr will man, daß auch der Bezirksverband als Pflegebezirk die Voraussetzungen erfüllen kann, die für die gesetzliche Vor mundschaft notwendig sind. Die Voraussetzungen sind, daß die Erziehung und Verpflegung der Minderjährigen, die im Bezirk erzogen und verpflegt werden, vom Pflege bezirk beaufsichtigt werden. Ist diese Voraussetzung ge geben, so kann im Pflegebezirk die gesetzliche Vormund schaft eingeführt werden. Diesem Zwecke dient 8 9. Da die gesetzliche Vormundschaft wahrscheinlich auch gewisse Kosten verursachen wird, und da über die Auf bringung dieser Kosten die Bezirksversammlung wird be schließen müssen, so ist auch hier die Ausscheidung des Stimmrechtes derjenigen Mitglieder der Bezirksversamm lung notwendig gewesen, die am Gedeihen des Pflege bezirks unbeteiligt sind. Ich möchte nun noch einmal ganz kurz zusammenstellen, in welchen Punkten die Fassung, welche die Deputation vor schlägt, von der Fassung der Zweiten Kammer abweicht. Sie weicht ab bei 8 3 in Abs. 3 im Zitat. Dort ist gesagt: „Für die Wohlfahrtspflege der Bezirksverbände gelten die Paragraphen 4 bis 8." Im Entwürfe der Zweiten Kammer stand „4 bis 7". Es ist das eine Folge des von uns eingefügten neuen 8 7. Dann in 8 4 Abs. 2 unter b haben wir für „Be zirke", so steht es in der Fassung der Zweiten Kammer, gesetzt: „Pflegebezirke". Ich erwähnte das bereits. Endlich ist der 8 7 neu eingefügt. Der bisherige 8 7 erhält die Nr. 8 und der bisherige 8 8 die Nr. 9. Das Zitat in 8 9 am Schluffe lautet nun: 88 4 bis 6 und 8. Die bisherige Nr. 9 des 8 9 wird umgewandelt in Nr. 10, auch eine Folge unserer Einschaltung. Das ist das, was ich Ihnen über das Gesetz zu sagen habe. Ich hätte nun noch der Petition zu gedenken. Es sind drei Petitionen eingegangen: einmal eine Petition der Sächsischen Allgemeinen Bürgermeister-Vereinigung und dann ekne Petition des Verbandes für Jugendhilfe. Die erste Petition beschäftigt sich mit der Organisation. Sie tritt dafür ein, daß die Städte mit Revidierter Städteordnung eigene Pflegebezirke sollen bilden können, während der Verband für Jugendhilfe sich über den Gegenstand der Wohlfahrtspflege näher ausspricht. Die Zweite Kammer hat beschlossen, diese beiden Petitionen
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