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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1917/18
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1917/18,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028447Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028447Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028447Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 19178/18
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1918-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1917/18 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- SonstigesMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 25
- Protokoll6. Sitzung 33
- Protokoll7. Sitzung 37
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 89
- Protokoll10. Sitzung 113
- Protokoll11. Sitzung 129
- Protokoll12. Sitzung 143
- Protokoll13. Sitzung 157
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 235
- Protokoll19. Sitzung 245
- Protokoll20. Sitzung 303
- Protokoll21. Sitzung 309
- Protokoll22. Sitzung 317
- Protokoll23. Sitzung 327
- Protokoll24. Sitzung 349
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 377
- Protokoll27. Sitzung 411
- Protokoll28. Sitzung 441
- Protokoll29. Sitzung 475
- Protokoll30. Sitzung 499
- Protokoll31. Sitzung 523
- Protokoll32. Sitzung 547
- Protokoll33. Sitzung 567
- Protokoll34. Sitzung 575
- Protokoll35. Sitzung 581
- BandBand 1917/18 -
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I. K. 28. Sitzung, am 13. Mai 1S18 455 (Graf und Herr v. SchSnburg-Glauchan, Erlaucht.) Staatsregierung ihre Ordenstätigkeit im Lande aus üben. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich." Es ist dies ein Ausnahmegesetz. Ich will nicht über das Ziel dieses Gesetzes reden. Aber heute wirkt dieses Aus nahmegesetz odios. Ich glaube, daß diese barmherzigen Schwestern, die samt und sonders nichts getan haben, als nur der Nächstenliebe in aufopfernder Weise sich zu widmen, es nicht verdienen, unter ein solches Ausnahme gesetz gestellt zu werden. Nicht nur die Katholiken, son dern auch die Andersgläubigen können sich nicht genugtun in Anerkennung der Wohltaten, die die barmherzigen Schwestern im Wetteifer mit den evangelischen Diako nissinnen der notleidenden Menschheit leisten. Ich möchte deshalb der Königlichen Staatsregierung anheimgeben, einmal darüber Erwägungen anstellen zu wollen, ob dieser Paragraph noch heute zeitgemäß ist. Ich bin kein unbedingter Freund des Wortes „Neu orientierung", aber eS gibt Punkte, wo man mit dem Unzeitgemäßen, Veralteten aufräumen muß. Mit diesem Paragraphen, der ein Schimpf ist für diese Engel der christlichen Nächstenliebe, muß um so eher aufgeräumt werden, als sich nicht ein Grund findet, durch den er sich aufrechterhalten ließe. Es ist nicht bewiesen und kann und wird nicht bewiesen werden, daß der konfessio nelle Friede zu seiner Wahrung einer solchen Bestimmung D) bedarf. Nichts als Nächstenliebe treibt diese Schwestern zu ihrem Berufe, und nie ist der konfessionelle Friede gestört worden, weder in der Heimat, noch auf dem Schlachtfelde, wo sich diese Schwestern in mustergültigster Weise bewährt haben. Ich spreche die Hoffnung aus, daß die Königliche Staatsregierung die Frage in ihrem Schoße prüfen wird, ob der Paragraph noch zeitgemäß ist oder abgeschafft werden könnte. Präsident: Das Wort hat Herr Oberbürgermeister Blüher. Oberbürgermeister Blüher: Meine Herren! Auf die Zweifel, die Se. Magnifizenz wegen der Teil nahme der Geistlichen ausgesprochen hat, will ich nicht weiter eingehen. Mir wäre von seinen beiden Anträgen der zweite eigentlich lieber gewesen, weil wir auf diese Weise es vermieden hätten, die Praxis schon darauf fest zulegen, daß unbedingt der Gewerbeschulinspektor und Be zirksschulinspektor in dem Pflegeausschuß sein müssen. Ich würde es begrüßt haben, wenn wir die Bezirks versammlung, die den Pflegeausschuß zu wählen hat, tun lichst freistellten, um diejenigen Persönlichkeiten herein zuwählen, die nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen sich am besten dazu eignen. Da glaube ich Magnifizenz v. Dibelius wohl in Aussicht stellen zu können, daß in der Regel derjenige Geistliche, der sich um die Wohlfahrts pflege ernstlich bemüht, dabei sein wird. Aber es liegt für mich auch kein Anlaß vor, dem gestellten Antrag ent gegenzutreten, wenn nicht etwa seitens des Herrn Bericht erstatters dem zweiten der Vorzug eingeräumt wird. Der Grund, weshalb ich mich zum Worte gemeldet habe, war ein anderer. Das Dekret über die Wohlfahrts pflege ist ein außerordentlich wichtiges Gesetz. Es ist ein bevölkerungspolitisches Programm erster Ordnung, das uns hier aufgestellt wird, und wir wollen nur hoffen, daß dieses Progamm und seine Ausführung von allen be teiligten Stellen so, wie es diese Aufgaben verdienen, unterstützt wird. Der große Zweck, den sich das Dekret stellt, muß auch dazu führen, daß gewisse Zweifel und gewisse Meinungsverschiedenheiten, die hier und da noch vorhanden sind, zurückgestellt werden. Sie wissen, meine Herren, daß dieses Dekret seine Schatten vorausgeworfen hatte. Bereits bei der allgemeinen Etatdebatte sind wir hier darauf eingegangen. Den Wünschen, die ich damals ausgesprochen habe und die dann in der Bittschrift der allgemeinen Bürgermeistervereinigung niedergelegt worden waren, entsprechen die Beschlüsse der Zweiten Kammer und die Vorschläge der ersten Deputation nicht ganz. Aber ich bescheide mich bei dem Kompromiß, das in dem jenseitigen Hohen Hause zwischen der Deputation und der d» Regierung abgeschlossen worden ist, und werde für dieses Kompromiß auch heute hier eintreten. Ich möchte aber eine Bitte an die Königliche Staatsregierung richten. In dem Z 2 Abs. 2., wie er uns hier vorgeschlagen wird, ist vorgesehen, daß binnen einem Jahr nach dem Inkraft treten dieses Gesetzes die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke sich einem benachbarten Pflegebezirk der unter 1 genannten Art innerhalb desselben Bezirks verbandes angliedern können, also einem Pflegebezirk, den eine Stadt mit Revidierter Städteordnung bildet, oder einem Pflegebezirk, den eine Landgemeinde mit mehr als 10000 Einwohnern bildet. Die Angliederung erfolgt durch Bildung eines Gemeindeverbandes, und die Bildung eines Gemeindeverbandes setzt, wie der folgende Satz des 8 2 Abs. 2 zeigt, die Genehmigung der VerbandSsatzung voraus. Es wird also auch die staatliche Aufsichtsbehörde sich mit der Angliederung zu beschäftigen haben und dazu ihre Genehmigung zu erteilen haben. Ich möchte bitten, daß seitens des Königlichen Ministeriums des Innern Vorsorge dafür getroffen wird, daß bei der Entschließung der einzelnen Gemeinden und selbständigen GutSbezirke wegen Angliederung an einen selbständigen Pflegebezirk in keiner Weise die Freiheit der Entschließung der beteiligten Gemeinde und des beteiligten Gutsbezirks beeinträchtigt
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