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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 51.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 617-622
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51 (17. Dezember 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Burgunder Federzuguhr aus der Zeit um 1430 (Fortsetzung zu Nr. 50)
- Untertitel
- Die älteste tragbare Uhr
- Autor
- Engelmann, M.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gefahren bei Sicherungsübereignungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 51.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1926) 35
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1926) 57
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1926) 75
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1926) 93
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1926) 117
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1926) 135
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1926) 155
- AusgabeNr. 10 (5. März 1926) 175
- AusgabeNr. 11 (12. März 1926) 199
- AusgabeNr. 12 (19. März 1926) 217
- AusgabeNr. 13 (26. März 1926) 239
- AusgabeNr. 14 (2. April 1926) 261
- AusgabeNr. 15 (9. April 1926) 281
- AusgabeNr. 16 (16. April 1926) 297
- AusgabeNr. 17 (23. April 1926) 317
- AusgabeNr. 18 (30. April 1926) 333
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1926) 353
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1926) 375
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1926) 393
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1926) 411
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1926) 433
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1926) 449
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1926) 471
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1926) 489
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1926) 511
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1926) 527
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1926) 569
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1926) 591
- AusgabeNr. 32 (6. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (13. August 1926) 647
- AusgabeNr. 34 (20. August 1926) 665
- AusgabeNr. 35 (27. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (3. September 1926) 705
- AusgabeNr. 37 (10. September 1926) 725
- AusgabeNr. 38 (17. September 1926) 743
- AusgabeNr. 39 (24. September 1926) 765
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1926) 783
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1926) 799
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1926) 817
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1926) 833
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1926) 849
- AusgabeNr. 45 (5. November 1926) 867
- AusgabeNr. 46 (12. November 1926) 883
- AusgabeNr. 47 (19. November 1926) 899
- AusgabeNr. 48 (26. November 1926) 923
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1926) 937
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1926) 955
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1926) 971
- ArtikelGemeinschaftsreklame und Markenreklame 971
- ArtikelZum 150. Geburtstag von Johann Baptist Schwilgue 972
- ArtikelEinladung zur siebenden Lehrlingsarbeitenprüfung des ... 973
- ArtikelDie Burgunder Federzuguhr aus der Zeit um 1430 (Fortsetzung zu ... 974
- ArtikelGefahren bei Sicherungsübereignungen 975
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 977
- ArtikelBekanntmachungen der Markenuhr G. m. b. H. 978
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 978
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 978
- ArtikelVerschiedenes 979
- ArtikelFirmen-Nachrichten 980
- ArtikelPatentschau 980
- ArtikelEdelmetallmarkt 980
- ArtikelWas der Uhrmacher von der Elektrizität wissen sollte (3. ... 981
- ArtikelDu liebes Wien (24) 983
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1926) 985
- BandBand 51.1926 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 51 DIE UHRMACHERKUNST 975 Philipp der Gute mit dem Orden vom goldnen Vließ. Gemälde von Roger van der Weyden, Museum Antwerpen. wurde 1 ). Ebenso wahrscheinlich ist es aber, daß die Bur gunder Uhr bei der restlichen Auflösung der Kunstkammer Kaiser Rudolph II., 1782, in private Hände gelangte. Diese Auflösung kam einer Verschleuderung ohne sorgsame Federhausdeckel in natürl. Größe fl = Federkernzapfenloch L l— 4 = 4 Zapfenlöcher für die . 4 Zapfen Z\ — Zl e 1 = Endzapfenloch des Riege's am äußeren Federende Federhaus mit Feder und Kern in doppelter Größe (Der Federhausdeckel ist abgenommen) / = Federketn trägt auf dem Vierkant ein 12 zahniges Sperrad für die Federspannung h = Stahlblechhülse, welche auf den Kern gesteckt und festgenietet ist KSSÄÄftd-k«, de, da. Abgleiten de, Denn- seite d verhindert Z = 4 Zapten für die Deckelbefestigung r = Riegefndt ^En^zapfen e, die im Federhausdeckel gelagert sind Prüfung gleich. Schloß Breitensee verkaufte Fürst Eduard Collalto 1837 mitsamt seinen Sammlungsbeständen, an einen Spekulanten, einen Sattlermeister Friedrich Simon. Der als Sammler, namentlich von mittelalterlichen Waffen, 1) An die fnrchtbare Plünderung Mantuas erinnert das berühmte antike Onyxgefäß im Museum zu Braunschweig. hervorgetretene Friedrich von Leber in Wien erwarb die Uhr 1846, wenige Monate vor seinem Tode, von Simon und bezahlte sie mit einem Betrage von annähernd 2000 Gulden. Von dieser Summe wurden nur 700 Gulden in bar ent richtet, der Rest mit Antiquitäten bezahlt. Diese Einzel heiten erscheinen nicht unwichtig. Vor 1835 waren die geschichtlichen Erkenntnisse in der Uhrmacherei noch sehr unentwickelte. Die deutsche Uhrmacherei verzeichnete einen gewissen Tiefstand gegen über der französischen und englischen. Betrachtet man den ganzen Komplex der auftauchenden Fragen, so muß man eine Uhrenfälschung in dieser Zeit und mit solchen bis auf geringfügige Einzelheiten gehenden Echtheitsmerkmalen für die erste Hälfte des 14. Jahrhunderts für ausgeschlossen halten. Man handelte eben 1835 und vielleicht auch noch 1846 schlechthin eine Prunkuhr, ohne von ihrer technologisch geschichtlichen Bedeutung näher unterrichtet zu sein. Die Kauf summe von 2000 fl. von 1846 wird schwerlich hinter dem Schätzungsansatz von 1835 zu rückgeblieben sein. In Anbe tracht der ganzen Arbeit dürfte es aber auch einem Fälscher vor 1835 nicht möglich gewesen sein, selbst für ein Mehrfaches der 2000 fl. und bei eingehend sten Studien aller dabei erforder lichen und damals schon zu erforschen möglich gewesenen Einzelheiten ein solches Werk, ohne oder nach einem Vorbild, herzustellen, und zwar so her zustellen, daß noch nach drei Generationen eine erhebliche Reihe unserer mit Fälscher kniffen genügend bekannten Fachleute getäuscht werden könnten. Es ist schließlich auch nicht kühn, zu behaupten, daß selbst der geschickteste neuzeitliche Fälscher keine Kopie von dieser Uhr herstellen könnte, die nicht in Kürze als Fälschung nachzuweisen wäre. Die zwangloseste, natürlichste und wahrscheinlichste Erklärung für die Herkunft der Burgunder Uhr gibt uns der Brautschatz der Marie von Burgund. Ihm gehörten wenigstens die erwähnten Messer mit den gleichen Bur gunder Hoheitszeichen bestimmt an. (Fortsetzung folgt.) 111 immun nimm Solange die Kreditnot andauert, werden Sicherungsüber- eignungen nichts Seltenes sein. Man muß daher wissen, wie die höchsten Gerichte jetzt zu ihr stehen. Ihre Gültigkeit an sich ist — wie bekannt — in der Praxis nicht mehr streitig. Aber im Einzelfalle ist gerade die Sicherungsübereignung — zufolge ihrer Zweischneidigkeit — in ihrem Bestände Gefahren ausgesetzt. Diese Gefahren, mit anderen Worten Angriffsmöglichkeiten, sind so zahl reich und mannigfaltig, daß man infolgedessen etwa drei Viertel der bisher abgeschlossenen Sicherungsübereignungen als angreifbar bezeichnen muß. Es lohnt sich daher, diese Möglichkeiten einmal zusammenzustellen, um dann diese Zusammenstellung Punkt für Punkt durchzugehen, wenn es gilt, beim Abschlüsse eines solchen Vertrages mitzuwirken oder aber ihn anzugreifen. Die Regelfälle der Angriffsmöglichkeiten dürfen hierbei als bekannt vorausgesetzt und sollen deshalb hier nur kurz angeführt werden: 1. Glanbiger- benachteiligung, die der Schuldner beabsichtigt, was wiederum der Sicherungskäufer weiß, vgl. § 3 des Anfechtungsgesetzes von 1870; eine ähnliche Bestimmung gilt im Konkurse, vgl. § 3p K. U. 2. Nichternstlichkeit der üebereignung, daher Nichtigkeit, vgl. ß 118 BGB. 3. Die Üebereignung ist im beiderseitigen Ein verständnisse nur zum Scheine abgeschlossen, daher ebenfalls
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